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Anwendbares System

Für alle dem LSS angeschlossenen lokalen und provinzialen Verwaltungen gilt das im AKZG vorgesehene System, vorbehaltlich bestimmter Abweichungen gemäß Königlichem Erlass vom 26.03.1965 über die Familienbeihilfen für bestimmte Kategorien des vom Staat entlohnten Personals.

Der Betrag und die Gewährungsbedingungen der durch Famifed ausgezahlten Familienbeihilfen sind mindestens ebenso vorteilhaft wie die Familienbeihilfen, die den Staatsbediensteten gewährt werden.