Arbeitgeber, der kein Personal mehr beschäftigt
Ein Arbeitgeber, der ein ganzes Quartal lang kein Personal beschäftigt hat, muss das LSS davon spätestens am letzten Tag des Monats in Kenntnis setzen, der diesem Quartal folgt. Mit einer korrekten Dimona OUT des letzten Arbeitnehmers wird dieser Verpflichtung entsprochen.
Der Arbeitgeber, der den Dienstaustritt seines letzten Arbeitnehmers anhand der Dimona-Meldung meldet und der in Erwägung zieht, in naher Zukunft erneut Personal einzustellen, muss ferner nichts tun. Wenn er ein ganzes Quartal lang kein Personal beschäftigt hat, muss er daher auch keine Meldung einreichen.
Wenn der Arbeitgeber seine Aktivität vollständig beendet oder davon ausgeht, dass er über einen Zeitraum von wenigstens zwei vollen Quartalen kein Personal mehr beschäftigen wird, muss er für den letzten Arbeitnehmer eine Dimona OUT durchführen und einen Antrag auf Beendigung der Aktivitäten als Arbeitgeber über ‚WIDE‘ (keine provinziale oder lokale Verwaltung) oder über ‚Rx‘ (provinziale oder lokale Verwaltung) einreichen. In diesem Fall werden seine LSS-Nummer sowie seine Eigenschaft als Arbeitgeber bei der Zentralen Unternehmensdatenbank beendet.
Das LSS wird übrigens systematisch die Arbeitgeber kontaktieren, die vier Quartale lang keine Meldung mehr einreichen und die Löschung ihrer LSS-Nummer noch nicht beantragt haben.
Das LSS kann jedoch nur dann einem Antrag auf Löschung der LSS-Nummer stattgeben, wenn für alle Arbeitnehmer eine DIMONA-Dienstaustrittsmeldung erfolgt ist. Achten Sie deshalb bitte darauf, dass dies erfolgt ist, bevor Sie die Löschung beantragen.
Selbstverständlich müssen Arbeitgeber, die kein Personal mehr beschäftigen, dem LSS aber noch Beiträge im Rahmen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie oder Zusatzentschädigungen für ältere Arbeitnehmer oder für den Aufbau außergesetzlicher Pensionen schulden, nicht melden, dass sie kein Personal mehr beschäftigen. Jedoch müssen Sie ihre Meldung rechtzeitig einreichen.