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Ausschlüsse

Nachstehend finden Sie eine Übersicht über verschiedene Vorteile, die vom Lohnbegriff ausgeschlossen sind und noch nicht erörtert wurden.

  • Die Prämie in Höhe von maximal 245,00 EUR anlässlich einer Heirat oder des gesetzlichen Zusammenwohnens (als Barzahlung, Geschenk oder in Form von Gutscheinen gewährt). eine Hochzeitsprämie von höchstens 200,00 EUR. Wenn dieser Betrag überschritten wird, werden Beiträge auf die Differenz geschuldet;
  • Die in Form von Arbeitsgeräten oder Arbeitskleidung gewährten Vorteile.
  • Die Beträge, welche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlt, um seiner Verpflichtung, Arbeitsgeräte oder Arbeitskleidung zu stellen, zu entsprechen oder um für Unterkunft und Verpflegung zu sorgen, wenn der Wohnort des Arbeitnehmers weit von seinem Arbeitsplatz entfernt liegt.
  • Die Beträge, die Arbeitnehmern zum Beitritt in eine Gewerkschaft gewährt werden, für höchstens 145,00 EUR pro Jahr und pro Arbeitnehmer ab dem 01. Januar 2017.
  • Vorteile, die Arbeitnehmern durch einen Fonds für Existenzsicherheit in Form von Marken gewährt werden und die durch Regelungen bestimmt sind, die vor dem 01.01.1970 in Kraft getreten sind.
  • Beträge, die Arbeitnehmern in Anwendung der Gesetze über Pension, Kranken- und Invalidenversicherung, Arbeitslosigkeit, Kindergeld, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschuldet werden.
  • Die Erstattungen für Personen, die eine Haupttätigkeit in einer Bildungseinrichtung ausüben (Lehrkraft, Verwaltungsangestellte usw.), und als zusätzliche Leistung für den gleichen Arbeitgeber eine Aufsichts- oder Betreuungstätigkeit wahrnehmen. Es handelt sich um die Aufsicht in Kindergärten und Grundschulen (mit Ausnahme aller anderen Bildungseinrichtungen) und/oder die Betreuung von Schülern beim Schülertransport (darunter auch in der Bildungseinrichtung, die den Transport organisiert). 
  • Die Entschädigung für die Periode der Arbeitsunfähigkeit mit Lohnfortzahlung in der zweiten Woche sowie die Entschädigung für die Periode der Arbeitsunfähigkeit mit Ausgleich oder Vorschuss gemäß dem KAA Nr. 12bis oder 13bis.
  • Mahlzeiten unter Selbstkostenpreis in der Betriebskantine.
  • Die durch den Fonds für Existenzsicherheit gezahlte Pauschale für die Ausgleichsruhetage im Bausektor mit einem Maximum von zwölf Tagen.
  • Die Entschädigung, die dem Lohn für den Feiertag oder den Ersatztag während einer Periode vorübergehender Arbeitslosigkeit entspricht. Es betrifft eine Entschädigung (= einen Betrag unter dem normalen Bruttolohn), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Anwendung des KE vom 18.04.1974 zur Bestimmung der allgemeinen Weise der Durchführung des Gesetzes vom 04.01.1974 über die Feiertage für einen, zwei, drei, vier, fünf, sechs, sieben, acht, neun Feiertage zahlen muss, die mit einem Tag der Arbeitslosigkeit ab jeweils dem 26., 51., 76., 101., 126., 151., 176., 201. und 226. Tag der teilweisen Arbeitslosigkeit im gleichen Kalenderjahr oder ab jeweils dem 31., 61., 91., 121., 151., 181., 211., 241., 271. Tag der teilweisen Arbeitslosigkeit im gleichen Kalenderjahr zusammenfallen, wenn es eine Sechstagewochenregelung betrifft.
  • Die Kilometerentschädigung, die dem Arbeitnehmer für Fahrten mit dem Fahrrad (ggf. elektrisch angetrieben) oder dem Speed-Pedelec zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsplatz gewährt wird. Ab 01.01.2010 wird ein steuerlicher Indexierungsmechanismus verwendet. Für 2018 entspricht der Höchstbetrag 0,23 EUR pro Kilometer.
  • Ein zur Verfügung gestelltes Fahrrad (ggf. elektrisch angetrieben) oder ein Speed-Pedelec, einschließlich Fahrradzubehör, sofern das Fahrrad oder Speed-Pedelec tatsächlich für die Fahrt zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsplatz genutzt wird.
  • Die durch kollektives Arbeitsabkommen festgestellte pauschale Entschädigung für Ferienlager, die durch Anstalten und Dienste organisiert werden, die unter die Paritätische Kommission für Erziehungs- und Wohneinrichtungen fallen, sofern sie durch jene Gemeinschaft oder Region zugelassen oder bezuschusst werden, von der sie abhängen. Es handelt sich um die Entschädigung von höchstens 28,48 EUR pro Tag (ab 01.10.2018 beträgt die indexierte Entschädigung für Ferienlager 39,88 EUR), die Betreuern für höchstens 30 Tage im Jahr gewährt wird.
  • Die Entlassungsentschädigung, auf die Arbeiter Anspruch haben, die ab 01.01.2012 entlassen werden.
  • Die Entlassungsentschädigung, die ab 01.01.2014 gewährt wird.
  • Ab 01.12.2015 bestimmte Überstunden für auf Vollzeitbasis beschäftigte Arbeitnehmer im Horeca-Sektor.