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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, Betriebsfahrzeuge und Mobilitätsentschädigung

Erstattung der Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz

Beträge, die als Erstattung der Kosten gelten, die beim Arbeitnehmer anfallen, um von seinem Wohnort zum Arbeitsplatz und zurück zu reisen, sind vom Lohnbegriff ausgeschlossen. Das LSS ist jedoch der Ansicht, dass auf diese Beträge Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden, wenn sie pauschal veranschlagt werden. Zur Berechnung der Beiträge dürfen die Effektivkosten, deren Höhe nachgewiesen werden kann, von diesen Pauschalbeträgen abgezogen werden.

 

Gebrauch eines Betriebsfahrzeugs

Auch der Vorteil, auf den ein Arbeitnehmer Anspruch hat, wenn ihm sein Arbeitgeber ein Fahrzeug sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz als auch für sonstige Privatnutzung zur Verfügung stellt, ist vom Lohnbegriff ausgeschlossen. Auf diesen Vorteil wird aber ein pauschaler Solidaritätsbeitrag geschuldet, der vom CO2-Emissionswert und dem Kraftstofftyp des Fahrzeugs abhängt.

 

Mobilitätsentschädigung

Ab dem 01. Januar 2018 erhalten einige Arbeitnehmer, die ein Betriebsfahrzeug nutzen, die Möglichkeit, dieses gegen eine Mobilitätsentschädigung einzutauschen. Bezüglich der Beiträge gilt dasselbe System wie für Betriebsfahrzeuge: die Mobilitätsentschädigung selbst ist befreit, aber der Arbeitgeber schuldet einen Solidaritätsbeitrag. Dieser entspricht dem Solidaritätsbeitrag, den der Arbeitgeber für das eingetauschte Betriebsfahrzeug schuldete, und wird auf dieselbe Weise berechnet, solange die Mobilitätsentschädigung zugewiesen wird.

Wann können Betriebsfahrzeuge eingetauscht werden?

Arbeitgeber

  • Der Arbeitgeber muss über einen ununterbrochenen Zeitraum von wenigstens 36 Monaten ein oder mehrere Betriebsfahrzeuge zur Verfügung gestellt haben; es gilt eine Ausnahmeregelung für beginnende Arbeitgeber.
  • Der Arbeitgeber muss das System des Austauschs im Unternehmen bereitstellen, es bekannt machen und eventuelle Bedingungen mitteilen.

 

Betriebsfahrzeug

  • Nur die Betriebsfahrzeuge, für die einSolidaritätsbeitrag geschuldet wird und für die ein allgemeiner Vorteil berechnet wird, kommen in Betracht.
  • Betriebsfahrzeuge, die gegen eine Verringerung des Bruttolohns („salary sacrifice“) oder ganz oder teilweise als Ersatz für eine Prämie oder einen anderen Vorteil zur Verfügung gestellt werden, können nicht gegen eine ‚Mobilitätsentschädigung‘ eingetauscht werden, auch wenn für den umgesetzten Vorteil keine Beiträge geschuldet wurden.

 

Arbeitnehmer

  • Der Arbeitnehmer muss bereits über einen bestimmten Zeitraum über ein Betriebsfahrzeug verfügen:
    • wenigstens 3 Monate ununterbrochen zum Zeitpunkt seines Eintauschantrags
    • und wenigstens 12 Monate innerhalb der dem Antrag vorausgegangenen 36 Monate.
  • Es gelten spezifische Bestimmungen für Arbeitnehmer, die in Dienst treten und bei ihrem vorherigen Arbeitgeber bereits eine Mobilitätsentschädigung erhalten haben oder über ein Betriebsfahrzeug verfügten.
  • Der Arbeitnehmer, der über verschiedene Betriebsfahrzeuge verfügen kann, kann die Entschädigung nur im Austausch gegen ein Betriebsfahrzeug erhalten und nur, wenn er die ‚Verfügungsbedingungen‘ für alle Betriebsfahrzeuge erfüllt.

 

Formalitäten

  • Die Anfrage und Antwort erfolgen schriftlich und ein positiver Beschluss ist Teil des Arbeitsvertrags.
  • Der Solidaritätsbeitrag wird auf dem Niveau der natürlichen Person angegeben und gemäß dem steuerlichen Vorteil unter dem Lohncode 770.

 

Auswirkungen

  • Es wird davon ausgegangen, dass die Mobilitätsentschädigung die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz deckt. Alle Fahrtkostenentschädigungen (Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz und Privatfahrten), die der Arbeitgeber über die Mobilitätsentschädigung hinaus gewährt, sind als Lohn zu betrachten.
  • Einzige Ausnahme sind die befreiten Fahrtkostenerstattungen, die der Arbeitgeber im Rahmen der Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz in den drei Monaten vor dem Antrag auf Austausch des Betriebsfahrzeugs bereits über das Betriebsfahrzeug hinaus gewährt hat. Dabei handelt es sich ausschließlich um Beträge derselben Größenordnung.

 

Berechnung des Betrags

  • Die Entschädigung entspricht dem Wert des Gebrauchsvorteils des Betriebsfahrzeugs auf Jahresbasis:
    • 20 % von 6/7 des Katalogwerts des abgegebenen Betriebsfahrzeugs, oder
    • 24 %, wenn der Arbeitgeber die Kraftstoffkosten für den Privatgebrauch des Fahrzeugs ganz oder teilweise bezahlt hat (über eine Tankkarte oder Rückzahlung der Kraftstoffkosten).
  • Es geht um die steuerliche Erfassung des Katalogwerts:
    • den Katalogpreis des Fahrzeugs im Neuzustand beim Verkauf an eine Privatperson, einschließlich Zubehör und tatsächlich gezahlter Mehrwertsteuer, ohne Berücksichtigung von Rabatten, Ermäßigungen, Nachlässen oder Erstattungen.
    • der eventuelle Beitrag des Arbeitgebers zum Privatgebrauch im Monat der Abgabe des Betriebsfahrzeugs wird auf einen Jahresbetrag extrapoliert und abgezogen.
  • Es liegt im Ermessen der Arbeitgebers, die Höhe der Mobilitätsentschädigung, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat, festzustellen.
  • Es handelt sich um einen festen Betrag, der zum Zeitpunkt des Übergangs berechnet wird. Eine Indexierung des Katalogwerts erfolgt ausschließlich am 01. Januar jedes Kalenderjahres.
  • Der Vorteil läuft, bis erneut ein Betriebsfahrzeug für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsplatz oder Privatfahrten gebraucht wird oder bis der Arbeitnehmer in eine Funktion kommt, für die kein Betriebsfahrzeug vorgesehen ist.