Allgemeine Regelung
Der Königliche Erlass vom 21.01.1993 zur Durchführung des Gesetzes vom 03.07.1967 über die Entschädigung für Berufskrankheiten zugunsten einiger Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen bringt die definitiv ernannten Personalmitglieder, Praktikanten mit Blick auf eine definitive Ernennung, Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag und die zeitweiligen Personalmitglieder und Mitglieder des Hilfspersonals der provinzialen und lokalen Verwaltungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 03.07.1967.