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Sanfter Übergang

Um die Arbeitsbelastung älterer Arbeitnehmer im Alter von wenigstens 58 Jahren zu verringern, wird eine beitragsfreie Prämie eingeführt, die den finanziellen Verlust (teilweise) ausgleichen soll, wenn der Arbeitnehmer zu einer weniger belastenden Arbeitsleistung übergeht.

Es geht um:

  • Maßnahmen im Rahmen der Umwandlung von Schicht- und Nachtarbeit
  • Maßnahmen zur Erleichterung der Arbeitsbelastung (Funktionsänderung, ...)
  • Übergang von einer vollzeitlichen Beschäftigung zu einer 4/5 Beschäftigung (ab dem 60. Lebensjahr).

Voraussetzungen:

  • die Maßnahme muss eine Einkommensverringerung zur Folge haben
  • der Arbeitnehmer muss ein Arbeitsverhältnis von wenigstens 4/5 des effektiven Beschäftigungsbruchs (Q/S) behalten
  • der Entschädigungsbetrag darf nicht höher sein als die Lohneinbußen und nicht zur Folge haben, dass der Nettolohn des Arbeitnehmers höher ausfällt als vor der Verringerung der Arbeitsbelastung.

Formale Verpflichtungen:

  • die Entschädigung wurde durch KAA im Schoße eines Paritätischen Organs oder andernfalls durch ein kollektives Betriebsarbeitsabkommen oder eine Änderung der Arbeitsordnung festgestellt
  • der KAA oder die Änderung der Arbeitsordnung bestimmt ausdrücklich, welche Maßnahmen im Rahmen der Umwandlung von Schicht- und Nachtarbeit oder der Verringerung der Arbeitsbelastung Gegenstand dieser Entschädigung sind
  • die Entschädigung wird von einem Fonds für Existenzsicherheit oder vom Arbeitgeber gezahlt
  • der KAA oder die Änderung der Arbeitsordnung erfolgte für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in den Gültigkeitsbereich des KAA Nr. 104 (über die Ausführung eines Beschäftigungsplans für ältere Arbeitnehmer) fallen, unter Anwendung des KAA Nr. 104
  • die Entschädigung wird anhand des geltenden Indexierungsmechanismus im Unternehmen indexiert und auf den höheren Eurobetrag aufgerundet.

DmfA:

Der Arbeitgeber gibt in der Zone ‚Laufbahnmaßnahme‘ an, dass es sich um einen Arbeitnehmer mit einer beitragsfreien Prämie ‚sanfter Übergang‘ handelt.