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Vereinsarbeiter

Im Rahmen der sogenannten ‚Nebentätigkeiten‘ gemäß dem Gesetz vom 18. Juli 2018 über die Wirtschaftsbelebung und die Verstärkung der sozialen Kohäsion kann man unter bestimmten Bedingungen entgeltliche Aktivitäten im Dienste einer Vereinigung oder einer Organisation verrichten, ohne dass dieser Vereinsarbeiter dem LSS unterworfen ist und bei der die erhaltene Entschädigung steuerbefreit ist.

Sie werden nicht in die DmfA aufgenommen.

Welche Vereinigungen werden betrachtet?

Es betrifft die Vereinigung, nichtrechtsfähige Vereinigung, private oder öffentliche Rechtsperson, die keinen anderen Vermögensvorteil ausschüttet als ein in der Satzung uneigennütziges Ziel und die in der Zentralen Unternehmensdatenbank eingetragen sind oder (im Falle einer nichtrechtsfähigen Vereinigung) beim LSS identifiziert ist.

 

Für wen ist der Status ‚Vereinsarbeiter‘ gedacht?

Die folgenden Personen kommen für die Verrichtung von Vereinsarbeit in Betracht:

  • Arbeitnehmer/-innen, die mindestens zu vier Fünfteln arbeiten (Studentenjobs zählen nicht dazu);
  • pensionierte Arbeitnehmer (einschließlich Personen mit einer Hinterbliebenenpension);
  • (hauptberuflich) Selbstständige.

Beim Beginn der Vereinsaktivitäten muss diese Bedingung erfüllt sein. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von T - 3  (oder  von  T - 2 für Pensionierte).

Zum Zeitpunkt der Meldung durch die Vereinigung (siehe unten) wird diese Bedingung automatisch kontrolliert und wird ein OK als Antwort gegeben, wenn die Person, die die Meldung betrifft, diese Bedingung erfüllt. 

Die folgenden Personen können wahrscheinlich auch Nebentätigkeiten verrichten, dennoch ist hierzu eine Intervention des LSS notwendig:

  • ein Beamter bei einer supra- oder internationalen Organisation;
  • ein Pensionierter, der eine Nebentätigkeit bei einem Verein verrichten möchte, bei der er in dem Zeitraum von 12 bis 9 Monaten vor dem Beginndatum der Tätigkeit als Arbeitsnehmer/-in tätig war;
  • Personen unter 65 Jahre, die im Ausland pensioniert sind, jedoch dem belgischen Steuergesetz unterliegen;
  • Personen, die in mehreren Ländern angestellt sind und die Vier-Fünftel-Regelung nur erreichen können, wenn Ihre Beschäftigungen im Ausland und in Belgien zusammengerechnet werden;
  • Ausländer, die im Ausland wohnen und berufstätig oder pensioniert sind.

Für diese spezifischen Personen muss Kontakt zum LSS aufgenommen werden unter der Nummer 02/509.90.91 oder über das Kontaktformular.

 

Wer kommt in Betracht?

Es kommen alle Personen in Betracht, die durch einen Arbeitsvertrag, eine statutarische Anstellung oder einen Dienstleistungsvertrag mit derselben Vereinigung oder Organisation verbunden sind.

Ebenfalls in Betracht kommen alle Personen, die bei der Vereinigung beschäftigt sind:

  • als Leiharbeitnehmer/-in,
  • als zeitweilige(r) Arbeitnehmer/-in (Ersatz oder Einsatz bei zeitweiliger Arbeitszunahme) oder
  • als Arbeitnehmer/-in, der/die von dem Verein zur Verfügung gestellt wurde.

Des Weiteren gilt das Verbot für den Zeitraum von einem Jahr vor Ihrem Arbeitsbeginn für einen Verein. Dieses Verbot gilt nicht, wenn es sich als eine Beschäftigung als Student handelt, um eine nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im soziokulturellen Sektor oder bei Sportwettkämpfen (Dimona ‚A17‘) und für einen Pensionierten.

Die Vereinigung darf keinen ‚Vereinsarbeiter‘ einsetzen, um einen Arbeitnehmer zu ersetzen, den sie in den vergangenen 4 Quartalen selbst beschäftigt hatte oder der bei einer Vereinigung beschäftigt war, die Teil derselben technischen Betriebseinheit war.

 

Welche Aktivitäten fallen unter Vereinsarbeit?

Die Website www.bijklussen.be enthält eine Übersicht über die erlaubten Aktivitäten sowie weitere Informationen zur ‚Vereinsarbeit‘, die detaillierteren Bedingungen, zusätzliche Informationen und das Meldeformular.