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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2024/1

Übersicht

Flexi-Lohn

(06/05/2024)

Im Rahmen eines Flexi-Jobs im Gaststättengewerbe hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn (brutto ist gleich netto, da es keine Abzüge gibt), der 11,19 EUR pro Stunde nicht unterschreiten darf (nicht indexiert). Zusätzlich zu jedem Gehalt wird ein Flexi-Urlaubsgeld in Höhe von 0,86 EUR pro Stunde gezahlt (nicht indexiert, d. h. insgesamt 12,05 EUR pro Stunde).

Durch eine Anpassung infolge einer Indexüberschreitung beträgt ab dem 1. Mai 2024 der Mindestbetrag des Flexi-Stundenlohns 11,41 EUR und das Flexi-Urlaubsgeld 0,88 EUR pro Stunde (insgesamt also 12,29 EUR).

In allen anderen Sektoren, einschließlich des Gesundheitswesens, muss der Flexi-Grundlohn mindestens dem Bruttobetrag des für die ausgeübte Tätigkeit geltenden Tariflohns entsprechen. Wurde kein Tarifgehalt festgelegt, muss er mindestens gleich dem garantierten DMME sein.

Arbeitsbonus – Grenzbeträge nach Indexanpassung

(06/05/2024)

Infolge der Entwicklung des Verbraucherpreisindex werden die Lohngrenzen und die maximalen Abzüge für die Berechnung von Arbeitsboni angepasst.

Im Folgenden finden Sie eine tabellarische Übersicht über die neuen Beträge ab dem 1. Mai 2024. Der endgültige soziale Arbeitsbonus ergibt sich aus der Summe der beiden Komponenten.

Angestellte (*)

ABSCHNITT A (niedrige Löhne) ABSCHNITT B (sehr niedrige Löhne)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

≤ 2.723,36

118,22

≤ 2.132,59 159,43

> 2.723,36 und ≤ 3.207,40

118,22 - ( 0,2442 x (S - 2.723,36))

> 2.132,59 und ≤ 2.723,36

159,43 - ( 0,2699 x (S - 2.132,59))
> 3.207,40 0,00 > 2.723,36 0,00
Arbeiter (**)
ABSCHNITT A (niedrige Löhne) ABSCHNITT B (sehr niedrige Löhne)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

≤ 2.723,36

127,68

≤ 2.132,59 172,18

> 2.723,36 und ≤ 3.207,40

127,68 - ( 0,2638 x (S - 2.723,36))

> 2.132,59 und ≤ 2.723,36

172,18 - ( 0,2915 x (S - 2.132,59))
> 3.207,40 0,00 > 2.723,36 0,00

(*) Unter „Angestellte“ werden diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die zu 100 % gemeldet werden müssen, also z. B. auch Arbeiter im öffentlichen Sektor.
(**) Unter „Arbeiter“ werden diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die zu 108 % gemeldet werden müssen, also z. B. auch Künstler.

Der soziale Arbeitsbonus = die in Abschnitt A berechnete Kürzung + die in Abschnitt B berechnete Kürzung.

Eine eventuelle Begrenzung im Falle einer Unterschreitung der Arbeitnehmerbeiträge erfolgt auf Abschnitt B und dann auf Abschnitt A.

Heimarbeiter – Anzahl Arbeitstage

(06/05/2024)

Das LSS akzeptiert, dass die Anzahl der Arbeitstage für Heimarbeiter auf der Grundlage des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens berechnet wird. Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise beläuft sich das garantierte durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen ab dem 1. Mai 2024 auf 2.070,48 EUR.

Decava – Abzüge Lohnobergrenzen

(06/05/2024)

Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise erfolgte zum 1. Mai 2024 eine Anpassung der Grenzbeträge für die Berechnung der maximalen Einbehaltung auf die Ergänzungsentschädigungen.

Grenzbeträge nach Indexierung und unter Anwendung des Neubewertungskoeffizienten:

(in EUR)

Vollzeit, mit Familienlast

Vollzeit, ohne Familienlast

Teilzeit, mit Familienlast

Teilzeit, ohne Familienlast

Grundbetrag 1.130,44 938,50 565,22 469,25
ab 01.12.2022 2.084,26 1.730,36 1.042,13 865,18
ab 01.07.2023 2.100,51 1.743,86 1.050,26 871,93
ab 01.11.2023 2.142,51 1.778,73 1.071,26 889,36
ab 01.05.2024 2.185,40 1.814,34 1.092,70 907,16

Flexi-Jobs - Opt-in und Opt-out

(26/04/2024)

Für Sektoren, die Gegenstand einer Ausweitung des Systems im Programmgesetz vom 22. Dezember 2023 waren, können die Sozialpartner später ganz oder teilweise von der Zulassung von Flexi-Jobs absehen (Opt-out).

In allen anderen Sektoren, die heute nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen und dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über Tarifverträge und paritätische Kommissionen unterliegen, können die Sozialpartner vereinbaren, Flexi-Jobs doch noch ganz oder teilweise zuzulassen (Opt-in) und dann wieder ganz oder teilweise nicht zuzulassen (Opt-out).

Das Programmgesetz sieht auch vor, dass die Anwendung der Flexi-Regelung für folgende Personen zugelassen oder ausgeschlossen werden kann:
1° Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die unter die PC für den flämischen Wohlfahrts- und Gesundheitssektor (PC 331) fallen, deren Haupttätigkeit die Kinderbetreuung ist (NACE 88.91), sowie der öffentliche Sektor für Arbeitgeber, deren Haupttätigkeit die Kinderbetreuung ist (NACE 88.91);
2° das öffentliche Bildungswesen und das subventionierte Personal des von der Gemeinschaft subventionierten unentgeltlichen Unterrichts;
3° die Arbeitnehmer und Arbeitgeber des Sport- und Kultursektors, sofern die Arbeitgeber nicht unter das Gesetz vom 5. Dezember 1968 fallen und ihre Haupttätigkeit der Beschreibung eines der NACE-Codes der Kategorie 93.1 oder 90 entspricht.

Ab dem 1. April 2024 haben die folgenden Sektoren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Flexi-Job-Regelung auf ihren Sektor anzuwenden (Opt-in):

  • Flämischer Sozial- und Gesundheitssektor (PC 331), dessen Haupttätigkeit die Kinderbetreuung ist (NACE 88.91)
    • Das jährlich zulässige Gesamtvolumen der Flexi-Job-Beschäftigung beträgt ebenfalls nicht mehr als 20 % des Gesamtarbeitsvolumens aller Arbeitnehmer des Arbeitgebers (Einschränkung ab 1. Juli 2024)
  • Arbeitgeber, die nicht unter das Gesetz vom 5. Dezember 1968 fallen, deren Haupttätigkeit die Kinderbetreuung ist (NACE 88.91), die in Flandern niedergelassen oder von der Flämischen Gemeinschaft abhängig sind und ihren Sitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben
    • Das jährlich zulässige Gesamtvolumen der Flexi-Job-Beschäftigung beträgt ebenfalls nicht mehr als 20 % des Gesamtarbeitsvolumens aller Arbeitnehmer des Arbeitgebers (Einschränkung ab 1. Juli 2024)
  • Ministerium für allgemeine und berufliche Bildung der Flämischen Gemeinschaft, für die Beschäftigung in
    • von der Flämischen Gemeinschaft eingerichteten oder subventionierten öffentlichen Bildungseinrichtungen, deren Haupttätigkeit der Beschreibung eines der folgenden NACE-Codes entspricht:

      NACE-Codes

      • 85.101 - Allgemeine Vorschulerziehung, eingerichtet von den Gemeinschaften
      • 85.102 - Auf Provinzebene subventionierte allgemeine Vorschulerziehung
      • 85.103 - Gemeinschaftlich subventionierte allgemeine Vorschulerziehung
      • 85.105 - Außerordentliche offizielle Vorschulerziehung
      • 85.201 - Gewoon lager onderwijs ingericht door de Gemeenschappen
      • 85.201 - Allgemeiner Grundschulunterricht durch die Gemeinschaften
      • 85.203 - Gemeinschaftlich subventionierter allgemeiner Grundschulunterricht
      • 85.205 - Außerordentlicher offizieller Grundschulunterricht
      • 85.311 - Allgemeiner Sekundarunterricht durch die Gemeinschaften
      • 85.312 - Auf Provinzebene subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
      • 85.313 - Gemeinschaftlich subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
      • 85.321 - Allgemeiner technischer und beruflicher Sekundarunterricht, der von den Gemeinschaften organisiert wird
      • 85.322 - Auf Provinzebene subventionierter allgemeiner technischer und beruflicher Sekundarunterricht
      • 85.323 - Gemeinschaftlich subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
      • 85.325 - Außerordentlicher offizieller Sekundarunterricht
      • 85.410 - Postsekundäre nicht-hochschulische Bildung
      • 85.421 - Offizielle Hochschulbildung
      • 85.591 - Sozialförderungsunterricht
      • 85.601 - Aktivitäten von Zentren für Schülerbetreuung (C.L.B.)
      • 85.609 - Sonstige Unterstützungsdienste im Bildungswesen (nur die zentralen Unterstützungsdienste eines Bildungsnetzes, einer Dachorganisation oder einer Schulgruppe)
    • unentgeltlicher, von der Flämischen Gemeinschaft subventionierter Unterricht, soweit es sich um Funktionen handelt, für die in der Regel subventioniertes Personal, das nicht unter das Gesetz vom 5. Dezember 1968 fällt, beschäftigt wird und deren Haupttätigkeit der subventionierten Einrichtung der Beschreibung eines der folgenden NACE-Codes entspricht:

      NACE-Codes

      • 85.104 - Frei subventionierte allgemeine Vorschulerziehung
      • 85.106 - Frei subventionierte außerordentliche Vorschulerziehung
      • 85.204 - Frei subventionierter allgemeiner Grundschulunterricht
      • 85.206 - Frei subventionierter außerordentlicher Grundschulunterricht
      • 85.314 - Frei subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
      • 85.324 - Frei subventionierter allgemeiner technischer und beruflicher Sekundarunterricht
      • 85.326 - Frei subventionierter außerordentlicher Sekundarunterricht
      • 85.410 - Postsekundäre nicht-hochschulische Bildung
      • 85.422 - Frei subventionierte Hochschulbildung
      • 85.591 - Sozialförderungsunterricht
      • 85.601 - Aktivitäten von Zentren für Schülerbetreuung (C.L.B.)
      • 85.609 - Sonstige Unterstützungsdienste im Bildungswesen (nur die zentralen Unterstützungsdienste eines Bildungsnetzes, einer Dachorganisation oder einer Schulgruppe)
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sport- und Kultursektor, sofern die Arbeitgeber nicht unter das Gesetz vom 5. Dezember 1968 fallen und ihre Haupttätigkeit der Definition eines der NACE-Codes 93.1 (Sport) oder 90 (kreative Tätigkeiten, Kunst und Unterhaltung) entspricht und sie in der Region Flandern niedergelassen sind oder von der Flämischen Gemeinschaft in der Region Brüssel-Hauptstadt abhängen.

Ab dem 1. April 2024 haben die folgenden Sektoren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Flexi-Job-Regelung für ihren Sektor ganz oder teilweise auszusetzen (Opt-out):

  • der paritätische Ausschuss für Landwirtschaft (PC 144)
  • der paritätische Ausschuss für den Gartenbau (PC 145), mit Ausnahme des Teilsektors
    • Anlage und Pflege von Parks und Gärten
    • Anlage und Pflege von Parks und Gärten in eigener Regie, wenn die Arbeiter hauptsächlich mit diesen Tätigkeiten beschäftigt sind
  • der gemeinsame Ausschuss für Gebäudemanagement, Immobilienmakler und Bedienstete (PC 323) in Bezug auf Bedienstete.

Eine aktualisierte Datei „Anwendungsbereich Flexi-Jobs“ wird für das 2. Quartal 2024 auf dem Portal veröffentlicht.

Preisgelder für entlohnte Sportler

(26/04/2024)

Preise, die von Veranstaltern an entlohnte Sportler für das Erreichen bestimmter Einzelergebnisse vergeben werden, sind vom Lohnbegriff ausgenommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind (Königlicher Erlass vom 9. April 2024 - BS 19. April 2024):

  • das Recht auf die Preise wird ausschließlich vom Veranstalter des Sportwettbewerbs gewährt
  • der Veranstalter trägt die volle finanzielle Last der Preise
  • die Verteilung in Abhängigkeit von der individuellen Leistung wird vom Veranstalter vor Beginn des Wettkampfs festgelegt
  • der Preis wird vom Veranstalter direkt an den einzelnen Sportler ausgezahlt oder
    • von einem gemeinnützigen Verein, dessen Zweck die Organisation, Förderung und/oder Verbreitung des Sports ist und der nur als Vermittler zwischen dem Veranstalter und dem Sportler auftritt.

Dem einzelnen Sportler steht es frei, die Preise anschließend mit Mannschaftskameraden oder Mitarbeitern des Teams zu teilen.

Der Ausschluss gilt nur, wenn der Preis nicht als Ersatz oder Umwandlung von Arbeitsentgelt, Prämien, Sachleistungen oder anderen sozialversicherungspflichtigen oder nicht sozialversicherungspflichtigen Leistungen oder Zuschlägen gewährt wurde.

Pilotprojekt flexi eGov 3.0

(10/04/2024)

eGov 3.0

Die Art und Weise, wie die Regierung derzeit Daten für die soziale Sicherheit erhebt, wurde vor mehr als 20 Jahren eingerichtet, um den damaligen Anforderungen gerecht zu werden. Heute sieht unsere Gesellschaft anders aus und erfordert neue Lösungen. In diesem Zusammenhang hat das LSS in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit das Projekt „eGov 3.0“ gestartet.

Das Projekt formuliert Antworten auf:

  • die Nachfrage nach benutzerfreundlicheren und schnelleren Systemen,
  • die Veränderungen der traditionellen Konzepte, nach denen die soziale Sicherheit funktioniert – Einkommen, Status, Arbeitszeit, Familienformen und Haushalte, zu Lasten sein und mehr,
  • die starke Zunahme der internationalen Mobilität der Bürger,
  • die wachsende digitale Kluft, und
  • die rasante technologische Entwicklung der letzten Jahre.

Eine „zentrale Datenschicht“ bietet eine Antwort auf viele der oben genannten Bedürfnisse. Konkret geht es um die Bereitstellung digitaler Dienste auf der Grundlage der Daten, die für die Abrechnung der Ansprüche der sozialen Sicherheit eines Bürgers erforderlich sind.

Die Datenebene wird von Arbeitgebern, ihren Dienstleistern und Institutionen auf allen Ebenen gespeist. 

Pilotprojekt Flexi-Jobs

Ab dem 1. Januar 2024 ist die Entlohnung von nicht pensionierten Flexi-Jobbern bis zu einem Höchstbetrag von 12.000,00 EUR pro Jahr steuerfrei. Der Flexi-Jobber kann über mycareer.be einen Zähler seines Flexi-Job-Einkommens einsehen, um zu überprüfen, ob er den Grenzbetrag überschreitet.

Dieser Zähler wird im Jahr 2024 auf DmfA-Daten beruhen. Die vierteljährliche DmfA wird nach dem Ende des betreffenden Quartals eingereicht und liegt somit relativ weit zurück. Ein im Januar gezahlter Flexi-Lohn wird erst im April in der DmfA gemeldet.

Um den Zähler schneller an die Realität anzupassen, wird der Zähler ab dem 1. Januar 2025 auf einer neuen Meldung beruhen: der Flexi-Lohn-Meldung. Diese Flexi-Lohn-Meldung enthält (begrenzte) Informationen über die Lohnabrechnungen der Flexi-Jobber.

Diese neue Meldung ist ein Pilotprojekt des größeren Projekts eGov 3.0. Das Pilotprojekt ist vorerst der einzige Gegenstand dieser Art von Meldung.

Die Flexi-Lohn-Meldung ersetzt nicht die bestehenden Dimona- und DmfA-Meldekreise.

Für die Flexi-Jobber muss noch eine Dimona und DmfA beantragt werden. Die weitere Entwicklung der DmfA wird im Rahmen der Weiterentwicklung des Projekts „eGov 3.0“ untersucht werden.

Praktische Modalitäten

Die Flexi-Lohn-Meldung umfasst die Lohnabrechnungen von pensionierten und nicht pensionierten Flexi-Jobbern, die sich auf das Jahr 2025 beziehen, sowie alle Lohnabrechnungen mit Regularisierungen aus früheren Jahren, die zum Steuerjahr 2025 gehören.

Die Meldung erfolgt in der Regel spätestens fünf Tage nach Erstellung der jeweiligen Lohnabrechnung. Werden in einem Kalendermonat mehrere Lohnabrechnungen erstellt, können diese am Ende des Monats übermittelt werden. In der Pilotphase sollte eine separate Meldedatei mit der Lohnabrechnung übermittelt werden. Sie müssen spätestens fünf Tage nach der Erstellung der letzten Lohnabrechnung für den betreffenden Kalendermonat gemeldet werden.

  • So wird beispielsweise für einen Leiharbeitnehmer jede Woche eine Lohnabrechnung erstellt. Im Monat Februar wird am 7., 14., 21. und 28. Februar 2025 eine Lohnabrechnung erstellt. Die vier Lohnabrechnungen für den Monat Februar können bis zum 5. März 2025 verschickt werden.

Daten können gesendet werden über

  • einen Batchkanal oder
  • eine Webanwendung auf der Portalseite der Sozialen Sicherheit.

Der Batchkanal ist für große Absender wie Sozialsekretariate, Dienstleistungsunternehmen und große Arbeitgeber gedacht. Die Webanwendung ist für die Nutzung durch kleine Arbeitgeber gedacht.

Es gibt drei Arten von Meldungen:

  • eine Originalmeldung, die verwendet wird, um eine Lohnabrechnung zum ersten Mal beim LSS anzumelden;
  • eine Änderungsmeldung, die eine zuvor abgegebene Meldung aktualisiert;
  • eine Annullierungsmeldung, die eine zuvor abgegebene Meldung löscht.

Die Änderungsmeldungen werden nach dem Prinzip „Löschen und Ersetzen“ erstellt. Wenn sich eine Situation ändert, sollte die gesamte neue Situation (einschließlich aller unveränderten Elemente) angegeben werden und nicht nur der Unterschied zwischen der alten und der neuen Situation.

Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten mit der Einreichung der Flexi-Lohn-Meldung beauftragen. Das Mandat für die neue Meldung wird in Mahis mit dem Mandat für die DmfA kombiniert. Es sollten keine neuen Vollmachten für bestehende Mandate ausgearbeitet werden.

Begriffe und Struktur der Meldung

Die Meldung besteht aus einer Reihe von Datenblöcken mit einer Anzahl von Feldern pro Block. Wenn die „zentrale Datenschicht“ im Rahmen des Projekts eGov 3.0 weiterentwickelt wird, werden die Blöcke zusätzliche Daten enthalten, und es werden weitere Blöcke hinzugefügt.

Der „Schuldner“

Sowohl Arbeitgeber als auch Drittzahler sind „Schuldner“.

Ein Arbeitgeber wird immer durch seine „Unternehmensnummer“ (ZDU-Nummer) identifiziert. Die LSS-Nummer darf nicht mehr für einen Arbeitgeber verwendet werden. Arbeitgeber mit einer vorläufigen LSS-Nummer können jedoch keine Flexi-Lohn-Meldung einreichen. Sobald sie endgültig im LSS-Arbeitgeberverzeichnis eingetragen und dem LSS somit endgültig als Arbeitgeber bekannt sind, sollten sie alle Lohnabrechnungen, die in der Zeit vor der endgültigen Eintragung erstellt wurden, über ihre Unternehmensnummer melden.

Ein Drittzahler, z. B. ein Fonds für die Existenzsicherheit, wird immer durch seine „LSS-Nummer“ identifiziert. Für einen Drittzahler darf keine Unternehmensnummer angegeben werden (diese ist der Meldung des eigenen Personals des Drittzahlers vorbehalten). In der Pilotphase wird die Zahl der Drittzahler sehr begrenzt sein.

Der „Begünstigte“

Dieser Datenblock enthält die „Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit“ (ENSS) des Flexi-Jobbers. Bei dieser ENSS handelt es sich entweder um eine Nationalregisternummer oder um eine Bis-Nummer für nicht im Nationalregister eingetragene Personen.

Die „Beziehung“

Dieser Datenblock enthält den „Beziehungstyp“, auf den sich die Daten beziehen.

In der Pilotphase enthält dieses Feld immer den Wert „1“ (Arbeitsvertrag). Bei der weiteren Realisierung der „zentralen Datenschicht“ werden andere Arten von Beziehungen in diesem Feld mit einem anderen Wert gekennzeichnet.

Dieser Block ermöglicht es dem Absender, die Daten so aufzuteilen, dass sie seinem eigenen Betrieb entsprechen.

  • Ein Arbeitnehmer hat zum Beispiel zwei Rahmenverträge mit demselben Arbeitgeber. Für jeden Rahmenvertrag kann ein separates Feld „Beziehung“ (und untergeordnete Blöcke) erstellt werden.

Die „Berechnung“

Dieser Datenblock enthält die folgenden Daten:

  • das „Datum des Beginns des Berechnungszeitraums
  • das „Datum des Endes des Berechnungszeitraums
  • das „Datum der Berechnung

Diese Daten beziehen sich auf eine Lohnabrechnung. Jeder Block „Berechnung“ entspricht einer Lohnabrechnung.

Die Felder „ Datum des Beginns des Berechnungszeitraums“ und „Datum des Endes des Berechnungszeitraums“ grenzen den Zeitraum ab, auf den sich die Lohnabrechnung bezieht.

Geht dieser Berechnungszeitraum über das Kalenderjahr hinaus, so ist die Lohnabrechnung in zwei Sendungen aufzuteilen: eine Meldung mit der Entlohnung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember des Jahres X und eine zweite Meldung mit der Entlohnung für den Zeitraum ab dem 1. Januar des Jahres X+1.

Das Feld „Datum der Berechnung“ ist das Datum, an dem die betreffenden Daten berechnet wurden. In der Praxis entspricht dies dem Datum, an dem die Lohnabrechnung erstellt wurde.

Die „Merkmale“

Dieser Datenblock enthält die folgenden Daten:

  • das „Datum des Beginns des Gültigkeitszeitraums
  • das „Datum des Endes des Gültigkeitszeitraums
  • die „Arbeitgeberkategorie
  • die „Arbeitnehmerkennzahl

Die Felder „Datum des Beginns des Gültigkeitszeitraums“ und „Datum des Endes des Gültigkeitszeitraums“ grenzen den Zeitraum ab, auf den sich die Arbeitgeberkategorie und die Arbeitnehmerkennzahl beziehen. Dieser Zeitraum liegt immer innerhalb des Zeitraums, der durch die Felder „Datum des Beginns des Berechnungszeitraums“ und „Datum des Endes des Berechnungszeitraums“ im Block „Berechnung“ begrenzt wird:

  • das „Datum des Beginns des Berechnungszeitraums“ 
    • das „Datum des Beginns des Gültigkeitszeitraums
      • die „Arbeitgeberkategorie
      • die „Arbeitnehmerkennzahl
    • das „Datum des Endes des Gültigkeitszeitraums
  • das „Datum des Endes des Berechnungszeitraums

Die Arbeitgeberkategorie und die Arbeitnehmerkennzahl sind Begriffe, die aus der bestehenden, vierteljährlichen DmfA-Meldung bekannt sind.

  • Mit der durch das LSS zugeordneten Arbeitgeberkategorie kann zwischen den Arbeitgebern je nach ihren Verpflichtungen in Abhängigkeit der besonderen Merkmale unterschieden werden, die für die ausgeübte Tätigkeit typisch sind.
  • Die Arbeitnehmerkennzahl ist ein Hinweis auf die Art des Arbeitnehmers.
    • In der Pilotphase sind nur zwei Codes zulässig:  050 für Flexi-Arbeiter und 450 für Flexi-Angestellte.

Das „Finanzelement“

Dieser Datenblock enthält die folgenden Daten:

  • Art Finanzelement
  • Code Finanzelement
  • Betrag
  • Frequenz in Monaten der Zahlung der Prämie

Das Feld „Art Finanzelement“ identifiziert die Art des anzugebenden Elements.

  • In dieser ersten Phase wird nur die Entlohnung gemeldet, und es kann nur der Wert „1“ (Entlohnung) angegeben werden.
  • In einer späteren Projektphase werden andere finanzielle Elemente, wie z. B. Abzüge, mit einem anderen Wert in diesem Feld ausgewiesen.

Das Feld „Code Finanzelement“ bezeichnet die Entlohnung.

  • In dieser ersten Phase können nur zwei Werte angegeben werden:
    • 0001001000 für den Flexi-Lohn
      • bei Flexi-Jobbern entspricht der Code 0001001000 dem DmfA-Entlohnungscode 22 (Flexi-Lohn)
    • 0002001000 für Prämien
      • bei Flexi-Jobbern entspricht der Code 0002001000 dem DmfA-Entlohnungscode 23 (Prämie für Flexi-Jobber)
  • Es wird ein neuer strukturierter Anhang mit diesen Codes erstellt.

Das Feld „Betrag“ enthält den Betrag des Finanzelements. Bei der Entlohnung handelt es sich immer um Bruttobeträge.

  • Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Zulagen erhält, die unter denselben „Code Finanzelement“ fallen, werden die Beträge addiert (siehe jedoch die Ausnahme für eine unterschiedliche Frequenz der Prämien weiter unten).

Das Feld „Frequenz in Monaten der Zahlung der Prämie

  • In der Pilotphase sollte dies nur für die unter dem Code 0002001000 angegebene Entlohnung mitgeteilt werden. Diese Entlohnungen müssen deshalb eventuell aufgeschlüsselt werden, wenn sie eine andere Zahlungsfrequenz haben. Die Frequenz wird mit einer Ziffer ausgedrückt, die die monatliche Zahlungsfrequenz wiedergibt.
    • Eine Prämie wird jeden Monat gezahlt = „1“
    • Eine Prämie wird halbjährlich gezahlt = „6“
    • Eine Prämie wird jährlich gezahlt = „12“
    • Wenn es sich um Einmalprämien oder um Prämien handelt, die mit einer unregelmäßigen Frequenz bezahlt werden, geben Sie „0“ an.
    • Alle Zahlungsfrequenzen, die kleiner als ein Monat sind, werden durch den Wert „1“ gekennzeichnet.
  • Es handelt sich hier um die tatsächliche Auszahlung des Vorteils. So muss eine Jahresendprämie, die in zwölf Monatsraten ausgezahlt wird, mit Zahlungsfrequenz „1“ angegeben werden; wenn das Geld aber einmalig am Ende des Jahres ausgezahlt wird, entspricht die Zahlungsfrequenz „12“.

Meldung im Batch

Bei der Batchmeldung werden zwei weitere Datenblöcke hinzugefügt:

  • das „Formular“ mit fünf Datenfeldern zur Charakterisierung des Formulars;
  • die „Referenz“ mit drei Datenfeldern, um die erforderlichen Referenzen zu liefern.

Weitere Informationen sind in Techlib enthalten.

Beispiele

Beispiel: sich wiederholende Wochenendarbeit mit wöchentlichen Lohnabrechnungen

Ein Flexi-Jobber arbeitet im Januar 2025 jeden Samstag für einen Arbeitgeber. Er erhält einen Lohn von 100,00 EUR pro Woche. Jeden Montag wird eine Lohnabrechnung für die vorangegangene Woche erstellt. Am Ende des Monats erhält er eine gelegentliche Prämie von 20,00 EUR.

Meldung 1 von 4

  • SCHULDNER
    Unternehmensnummer = XXXXXXXXXX
    • BEGÜNSTIGTER
      ENSS = XXXXXXXXXXX
      • BEZIEHUNG
        Typ Beziehung = 1
        • BERECHNUNG (1 von 4)
          Datum des Beginns des Berechnungszeitraums = 04.01.2025
          Datum des Endes des Berechnungszeitraums = 04.01.2025
          Datum der Berechnung = 06.01.2025
          • MERKMALE
            Datum des Beginns des Gültigkeitszeitraums = 04.01.2025
            Datum des Endes des Gültigkeitszeitraums = 04.01.2025
            Arbeitgeberkategorie = 017
            Arbeitnehmerkennzahl = 050
            • FINANZELEMENT
              Art des Finanzelements = 1
              Code des Finanzelements = 0001001000
              Betrag = 100

Meldung 2 von 4

  • SCHULDNER
    Unternehmensnummer = XXXXXXXXXX
    • BEGÜNSTIGTER
      ENSS = XXXXXXXXXXX
      • BEZIEHUNG
        Typ Beziehung = 1
        • BERECHNUNG (2 von 4)
          Datum des Beginns des Berechnungszeitraums = 11.01.2025
          Datum des Endes des Berechnungszeitraums = 11.01.2025
          Datum der Berechnung = 13.01.2025
          • MERKMALE
            Datum des Beginns des Gültigkeitszeitraums = 11.01.2025
            Datum des Endes des Gültigkeitszeitraums = 11.01.2025
            Arbeitgeberkategorie = 017
            Arbeitnehmerkennzahl = 050
            • FINANZELEMENT
              Art des Finanzelements = 1
              Code des Finanzelements = 0001001000
              Betrag = 100

Meldung 3 von 4

  • SCHULDNER
    Unternehmensnummer = XXXXXXXXXX
    • BEGÜNSTIGTER
      ENSS = XXXXXXXXXXX
      • BEZIEHUNG
        Typ Beziehung = 1
        • BERECHNUNG (3 von 4)
          Datum des Beginns des Berechnungszeitraums = 18.01.2025
          Datum des Endes des Berechnungszeitraums = 18.01.2025
          Datum der Berechnung = 20.01.2025
          • MERKMALE
            Datum des Beginns des Gültigkeitszeitraums = 18.01.2025
            Datum des Endes des Gültigkeitszeitraums = 18.01.2025
            Arbeitgeberkategorie = 017
            Arbeitnehmerkennzahl = 050
            • FINANZELEMENT
              Art des Finanzelements = 1
              Code des Finanzelements = 0001001000
              Betrag = 100

Meldung 4 von 4

  • SCHULDNER
    Unternehmensnummer = XXXXXXXXXX
    • BEGÜNSTIGTER
      ENSS = XXXXXXXXXXX
      • BEZIEHUNG
        Typ Beziehung = 1
        • BERECHNUNG
          Datum des Beginns des Berechnungszeitraums = 25.01.2025
          Datum des Endes des Berechnungszeitraums = 25.01.2025
          Datum der Berechnung = 27.01.2025
          • MERKMALE
            Datum des Beginns des Gültigkeitszeitraums = 25.01.2025
            Datum des Endes des Gültigkeitszeitraums = 25.01.2025
            Arbeitgeberkategorie = 017
            Arbeitnehmerkennzahl = 050
            • FINANZELEMENT
              Art des Finanzelements = 1
              Code des Finanzelements = 0001001000
              Betrag = 100
            • FINANZELEMENT
              Art des Finanzelements = 1
              Code des Finanzelements = 0002001000
              Betrag = 20
              Häufigkeit in Monaten der Prämienzahlung = 0

Weitere Beispiele sind auf Techlib zu finden.

Anpassung der Pauschalbeträge für Gelegenheitsarbeitnehmer, mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer und Seefischer

(02/04/2024)

Infolge der Überschreitung des Schwellenindexes im März 2024 (Seefischer) ändern sich die Tageslohnpauschalen.

Zudem führt die Erhöhung des garantierten DMME ab 1. April 2024 gemäß KAA Nr. 43-15 auch zu einer Erhöhung der Pauschalbeträge der mit Trinkgeldern bezahlten Arbeitnehmer und Gelegenheitsarbeitnehmer im Gastgewerbe, in der Landwirtschaft und im Gartenbau.

Die Tabelle enthält die ab dem 1. April 2024 geltenden Tagespauschalen, die je nach Sektor, ausgeübter Tätigkeit und Alter des Arbeitnehmers am letzten Tag des Quartals variieren.

Die Pauschalbeträge für die Toilettenangestellten außerhalb des Horeca-Sektors werden sich im Vergleich zum 1. Quartal 2024 nicht ändern.

Anpassung der Lohngrenze für die Komponente für sehr niedrige Löhne der strukturellen Beitragsermäßigung

(29/03/2024)

Durch den königlichen Erlass vom 3. März 2024 (BS vom 18. März 2024) wird die Obergrenze der Komponente für sehr niedrige Löhne (S2) ab dem 1. April 2024 angehoben, um die geplante Erhöhung des garantierten DMME zum 1. April 2024 auszugleichen:

RKategorie 1 = 0,1400 x (10.797,67S) + 0,4000 x (6.807,18 - S); (allgemeine Kategorie)
RKategorie 2 = 79,00 + 0,2557 x (9.070,75S) + 0,4000 x (6.995,54 - S) + 0,0600 x (W15.834,76); (Kategorie „Maribel Sozial“)
RKategorie 3 mit Lohnmäßigung = 0,1400 x (11.699,95S) + 0,4000 x (6.807,18 - S); (Kategorie beschützte Werkstätte, soziale Werkstätte oder Betrieb für angepasste Arbeit, Arbeitnehmer mit Lohnmäßigung)
RKategorie 3 ohne Lohnmäßigung = 495,00 + 0,1785 x (11.108,38S) + 0,4000 x (6.807,18 - S). (Kategorie beschützte Werkstätte, soziale Werkstätte oder Betrieb für angepasste Arbeit, Arbeitnehmer mit Lohnmäßigung).

Arbeitsbonus – Grenzbeträge nach Erhöhung des garantierten DMME und Aufschlüsselung der Berechnung

(29/03/2024)

Aufgrund der Erhöhung des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens (DMME) gemäß KAA Nr. 43-17 ist eine Anpassung der Lohngrenzen, der Steigungskoeffizienten und der maximalen Kürzungsbeträge für die Berechnung des Arbeitsbonus notwendig.

Darüber hinaus wurde die Berechnung des Arbeitsbonus in zwei Komponenten aufgeteilt, um eine angepasste Berechnung des steuerlichen Arbeitsbonus zu ermöglichen.

Im Folgenden finden Sie eine tabellarische Übersicht über die neuen Beträge ab dem 1. April 2024. Der endgültige soziale Arbeitsbonus ergibt sich aus der Summe der beiden Komponenten.

Angestellte (*)
ABSCHNITT A (niedrige Löhne) ABSCHNITT B (sehr niedrige Löhne)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

≤ 2.669,96

115,91

≤ 2.090,78 156,30

> 2.669,96 und ≤ 3.144,45

115,91 - ( 0,2443 x (S - 2.669,96))

> 2.090,78 und ≤ 2.669,96

156,30 - ( 0,2699 x (S - 2.090,78))
> 3.144,45 0,00 > 2.669,96 0,00
Arbeiter (**)
ABSCHNITT A (niedrige Löhne) ABSCHNITT B (sehr niedrige Löhne)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

≤ 2.669,96

125,18

≤ 2.090,78 168,80

> 2.669,96 und ≤ 3.144,45

125,18 - ( 0,2638 x (S - 2.669,96))

> 2.090,78 und ≤ 2.669,96

168,80 - ( 0,2914 x (S - 2.090,78))
> 3.144,45 0,00 > 2.669,96 0,00

(*) Unter „Angestellte“ werden diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die zu 100 % gemeldet werden müssen, also z. B. auch Arbeiter im öffentlichen Sektor.
(**) Unter „Arbeiter“ werden diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die zu 108 % gemeldet werden müssen, also z. B. auch Künstler.

Der soziale Arbeitsbonus = die in Abschnitt A berechnete Kürzung + die in Abschnitt B berechnete Kürzung.

Eine eventuelle Begrenzung im Falle einer Unterschreitung der Arbeitnehmerbeiträge erfolgt auf Abschnitt B und dann auf Abschnitt A.

Heimarbeiter – Anzahl Arbeitstage

Das LSS akzeptiert, dass die Anzahl der Arbeitstage für Heimarbeiter auf der Grundlage des garantierten DMME berechnet wird. Ab dem 1. April 2024 wird dieser Betrag gemäß dem KAA Nr. 43-17 auf 2.029,88 EUR erhöht.

Zielgruppenermäßigung Künstler

Der Grenzbetrag für die Zielgruppenermäßigung Künstler wird ebenfalls an die Erhöhung des garantierten DMME angepasst.

  • Allgemeine Regelung/Übergangsmaßnahmen: 6.089,64 EUR.

Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau

(29/03/2024)

Der Königliche Erlass vom 21. März 2024 (BS vom 29. März 2024) dehnt ab dem 1. Januar 2024 den Anwendungsbereich der Inanspruchnahme von halben Tagen für landwirtschaftliche Gelegenheitsarbeitnehmer auf Handarbeiter aus, die in einem Unternehmen beschäftigt sind, dessen Haupttätigkeit die „Tierhaltung“ (NACE 01.4xx) oder die „gemischte Landwirtschaft“ (NACE 01.5xx) in Bezug auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tierzucht ist.

Sie können also ab dem 1. Januar 2024 bis zu 100 halbe Tage u. a. für Melken, Füttern, Tierpflege, Stallreinigung nutzen.

Diese Regelung gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025.

Außerdem wird die gesonderte Tagespauschale Gelegenheitsarbeit im Chicoréeanbau für den 66. bis 100. Tag (Funktionsnummer 90) abgeschafft. Gelegenheitsarbeitnehmer im Chicoréeanbau müssen ab dem 1. Januar 2024 auch für diese Tage mit der für die ersten 65 Tage geltenden Tagespauschale gemeldet werden (Funktionsnummer 88).

Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und berufliche Reisen

(29/03/2024)

Die maximale Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie berufliche Reisen beträgt 0,4265 EUR/km und zwar vom 1. April 2024 bis 30. Juni 2024 (Rundschreiben Nr. 737, BS vom 27. März 2024).