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Arbeiten als…

In Belgien gibt es drei gesetzliche Beschäftigungsverhältnisse: den Status als Arbeitnehmer, als Beamter oder als Selbstständiger. Für jede dieser drei Kategorien gilt ein eigener Rechtsrahmen.

Sie können von einem Status in einen anderen wechseln aber auch gleichzeitig unter verschiedene Stati fallen. Bei einigen Tätigkeiten ist nicht auf Anhieb klar, welcher Beschäftigungsstatus gilt.

Arbeitnehmer/in sind Sie, wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen haben. Ihr Arbeitgeber ist berechtigt, Ihnen Weisungen zu geben und bezahlt Ihnen im Gegenzug ein Gehalt.

Beamte haben einen Arbeits- oder Dienstvertrag mit einem staatlichen Arbeitgeber.

Als Selbstständige/r arbeiten Sie ohne Arbeitsvertrag und Sie haben keinen Vorgesetzten, der Ihnen Weisungen erteilen kann.

Bei einigen Gruppen richtet sich der Status nach dem spezifischen Beschäftigungsverhältnis. Dazu gehören Studenten, Künstler und Pflegeeltern.

Eine Sonderstellung haben Seeleute. Sie fallen nicht unter die allgemeine Sozialversicherung für Arbeitnehmer, sondern unter ein eigenes System.

Sind Sie sich unsicher, welchen Status Sie haben? Informieren Sie sich näher unter Undeutlichkeit über Ihren Status.

Haben Sie Fragen zum Arbeiten mit einer Behinderung? Besuchen Sie die Rubrik Behinderung, um mehr zu erfahren.

Unter Jung & Berufsanfänger finden Sie alle wichtigen Informationen zum Start ins Berufsleben.

Für Tageseltern ist das Arbeitnehmersystem anwendbar. Tageseltern sind natürliche Personen, die:

  • in einer Wohnung für die Betreuung von Kindern innerhalb einer Familie sorgen;
  • einem Dienst beigetreten sind, der hierzu von der zuständigen öffentlichen Einrichtung anerkannt wurde.

Auch Personen, die mit einem normalen Arbeitsvertrag in der Kinderbetreuung tätig sind, wie Arbeitnehmer einer Kindertagesstätte, fallen unter das Arbeitnehmersystem.

Aufsichtsunterstützung

Die Aufsichtsunterstützung ist eine durch das LfA der Tagesmutter gewährte Unterstützung. Sie wird gewährt, wenn deren Einkünfte abnehmen, weil weniger Kinder bei ihr angemeldet sind und dieses nicht aufgrund ihrer eigenen Entscheidung geschieht. 

Diese Regelung ist ausschließlich für die Tagesmutter anwendbar, die

  • im familiären Rahmen den Empfang der durch ihre Eltern gebrachten Kinder gewährleistet;
  • einem durch die französische, flämische oder deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Dienst angehört;
  • nicht durch einen Arbeitsvertrag mit diesem Dienst verbunden ist.

Das Recht auf die Aufsichtsunterstützung kann ab Beginn der Tätigkeit als Tagesmutter gewährt werden.

Diese Regelung ist weder für die Tagesmutter, die diese Tätigkeit als Selbständige ausübt (und also der Sozialsicherheit der Selbständigen unterworfen ist), noch für die entlohnte Tagesmutter anwendbar.

 


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Ab 2024 ist die Reform des Künstlerstatus in Belgien vollbracht. Die Kunstarbeitsbescheinigung ermöglicht den Zugang zur sozialen Sicherheit. Diese Bescheinigung wird von der Kunstarbeitskommission ausgestellt. Auch wurden die Möglichkeiten für die Inanspruchnahme der Amateurkunstvergütung angepasst.

Die neue Kunstarbeitskommission entscheidet, wer Anspruch auf ein Kunstarbeitsbescheinigung hat. Sie arbeitet transparenter und mit einer klaren Vertretung des Kunstsektors. So setzt sie sich zur Hälfte aus Vertretern des Kunstsektors zusammen. Die andere Hälfte besteht aus Vertretern der Gewerkschaften und Arbeitgeber, Verwaltungen und Gemeinschaften.

Mit der Kunstarbeitsbescheinigung erhalten Sie Zugang zu bestimmten Sozialleistungen wie dem Kunstarbeitsvertrag (art1bis), der Primostarterregelung für Selbstständige oder der Kunstarbeitszulage.

Ein(e) Kunstarbeiter(in) ist eine Person, die eine bezahlte professionelle künstlerische Praxis im Bereich der Künste ausübt. Dazu gehören künstlerisch-technische sowie künstlerisch-unterstützende Tätigkeiten. Als Kunstarbeiter(in) beziehen Sie einen erheblichen Teil Ihres Einkommens und Zeitaufwands aus dieser Tätigkeit.

Ein(e) Amateurkünstler(in) ist jede Person, der für einen Kunden gegen eine Pauschalvergütung von bis zu 70 Euro künstlerische Leistungen erbringt. Diese Leistungen müssen auf maximal 30 Tage pro Jahr und auf maximal 7 aufeinanderfolgende Tage begrenzt sein.

Amateurkünstler (und Kunstarbeiter) können die Amateurkunstvergütung (AKV) nutzen, um eine schnelle und einfache Erstattung (für künstlerische Leistungen ‚im Autrag‘) zu erhalten. Diese Regelung ersetzt die frühere Geringe Entschädigungsregelung. Bevor die AKV in Anspruch genommen werden kann, müssen sowohl der Künstler als auch der Auftraggeber ein Profil auf der Online-Plattform WITA erstellen.

Weitere Informationen unter www.workinginthearts.be


Wann ist man ein Selbständiger?

Man ist ein Selbständiger, wenn man in Belgien eine Berufstätigkeit ausübt, ohne durch eine Arbeitsvereinbarung oder ein Statut (Beamte) gebunden zu sein. Man ist also weder Arbeitnehmer noch Beamter.

Man ist ein Selbständiger im Hauptberuf, wenn man gewöhnlich und hauptsächlich neben der selbständigen Tätigkeit keine andere Tätigkeit ausübt.

Man ist ein Selbständiger im Nebenberuf, wenn man gewöhnlich und hauptsächlich neben der selbständigen Tätigkeit eine andere Tätigkeit ausübt oder ein Ersatzeinkommen bezieht. Es gibt also eine andere Haupttätigkeit.

Man ist ein pensionierter Selbständiger, wenn man das Pensionsalter erreicht hat oder effektiv eine Frühpension als Selbständiger oder Arbeitnehmer bekommt und dabei immer noch eine selbständige Tätigkeit ausübt.

Welches sind Ihre Verpflichtungen als Selbständiger?

Als Selbständiger haben Sie zwei Verpflichtungen:

Wann sind Sie Helfer eines Selbständigen?

Sie sind Helfer, wenn Sie einen Selbständigen bei der Ausübung seines Berufes unterstützen oder vertreten, ohne durch eine Arbeitsvereinbarung gebunden zu sein.

Außer einigen Ausnahmen, haben Sie als Helfer dieselben Verpflichtungen wie ein Selbständiger.

Welche Helfer fallen nicht in den Bereich des Sozialstatuts der Selbständigen?

In bestimmten Fällen fallen Sie als Helfer nicht in den Bereich des Sozialstatuts der Selbständigen:

  • wenn Sie der Ehepartner eines Selbständigen sind, ohne jedoch ein 'mithelfender Ehepartner' (auf Französisch) zu sein;
  • wenn Sie jünger als 20 Jahre und nicht verheiratet sind;
  • wenn Sie gelegentlicher Helfer sind. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit nicht regelmäßig stattfindet und höchstens 90 Tage pro Jahr dauert ODER wenn Sie ein Student sind, der Recht auf Kindergeld hat.

Vermutung von Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit

Unter zwei Bedingungen setzt die Verwaltung voraus, dass Sie eine selbständige Berufstätigkeit als Mandatar ausüben:

  • Sie sind eine natürliche Person, und
  • Sie üben, angestellt oder nicht, ein Mandat in einer Gesellschaft oder in einer Vereinigung aus, die ein Unternehmen oder Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreibt.

In dieser Situation sind Sie versicherungspflichtig im Rahmen des Sozialstatuts der Selbständigen.

Die Vermutung wird durch den Nachweis der Unentgeltlichkeit des Mandats widerlegt

Um die Vermutung zu widerlegen, müssen Sie den Nachweis der Unentgeltlichkeit Ihres Mandats erbringen. Unentgeltlichkeit bedeutet, dass es tatsächlich keine Vergütung gibt und dass rechtlich keine Vergütung gewährt werden kann

Der Nachweis der rechtlichen Unentgeltlichkeit wird anhand der Satzungen der Gesellschaft oder der Vereinigung erbracht. In Ermangelung einer Satzungsbestimmung kann ein Beschluss des Organs, das berechtigt ist, die Unentgeltlichkeit des Mandats für die Zukunft festzulegen, als Nachweis gelten. Dieser ergibt sich aus:

  • der Veröffentlichung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt, oder
  • der Mitteilung, an die Sozialversicherungskasse oder an das LISVS, der Satzungsbestimmung oder des Beschlusses des berechtigten Organs.

Die tatsächliche Unentgeltlichkeit kann mit allen rechtlichen Mitteln außer Zeugenaussagen nachgewiesen werden.

Der Nachweis der Unentgeltlichkeit des Mandats kann nicht zugelassen werden:

  • wenn sich aus dem Mandat ein Einkommen ergibt 
  • wenn die Vereinigung oder die Gesellschaft Beiträge oder Prämien für den Aufbau einer ergänzenden Pension zu Gunsten des Mandatars leistet.

Rechtliche Unentgeltlichkeit: begrenzte Rückwirkung

Der Nachweis der rechtlichen Unentgeltlichkeit des Mandats kann nicht über 12 Monate vor dem Monat der Veröffentlichung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt oder dem Monat der Mitteilung an die Sozialversicherungskasse oder das LISVS rückwirkend sein. 

Pensioniert?  Der Nachweis der tatsächlichen Unentgeltlichkeit genügt

Als pensionierter Mandatar brauchen Sie nur die tatsächliche Unentgeltlichkeit nachzuweisen, um nicht in den Anwendungsbereich der Selbständigenregelung zu fallen. 


Vor Ort beschäftigtes Personal der diplomatischen Vertretungen

Sie sind mit einem lokalen Vertrag in Belgien beschäftigt in:

  • einer Botschaft,
  • einem Konsulat,
  • einer ständigen Vertretung bei den europäischen Institutionen,
  • etc.

Welche soziale Sicherheit ist auf Ihre Situation anwendbar?

Ihre Situation wird durch die belgische Sozialversicherung oder die eines anderen Landes geregelt, je nach den unterschiedlichen Regelungen, die in einem internationalen Kontext gelten.

Haben Sie als Arbeitnehmer in einer diplomatischen Vertretung Fragen zu Ihrer sozialen Sicherheit? Haben Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber bezüglich Ihres Sozialversicherungsschutzes? Die Commission des Bons Offices kann Ihnen dabei helfen.

Was ist die Commission des Bons Offices?

Die Commission des Bons Offices (CBO) informiert Sie über Ihre Rechte und Pflichten nach belgischem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht oder Steuerrecht.

Die CBO trägt auch zur Lösung Ihrer individuellen oder kollektiven Probleme bei, indem sie informiert, schlichtet und berät, um eine gütliche Einigung zu erzielen.

Die CBO fungiert als Schlichter, Vermittler und Berater, um eine gütliche Einigung zu finden.

IN DER PRAXIS

Auf der Webseite der Commission des Bons Offices finden Sie:

  • sämtliche Informationen bezüglich der sozialen und steuerlichen Verpflichtungen nach belgischem Recht,
  • Vorlagen für soziale Dokumente,
  • eine Präsentation der Zusammensetzung der Kommission, ihrer Aufgaben und Dienste,
  • Themen, bei denen die Kommission für Sie von Nutzen sein kann, die Kontaktdaten der Kommission.

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Im Sportsektor, im soziokulturellen Sektor oder im öffentlichen Rundfunk dürfen Sie eine bestimmte Anzahl vergüteter Arbeitsstunden leisten, ohne Sozialbeiträge zu bezahlen. Sie arbeiten dann unter der Regelung für die Vereinsarbeit. Für die Zahl der Stunden, die Sie im Rahmen dieser Vorzugsregelung arbeiten dürfen, gelten jährliche und vierteljährliche Obergrenzen.

Wie viele Stunden Vereinsarbeit dürfen Sie leisten?

  • Im soziokulturellen Sektor: 300 Stunden pro Jahr sowie höchstens 100 Stunden pro Quartal. Im dritten Quartal dürfen Sie bis zu 190 Stunden arbeiten.
  • Im Sportsektor: 450 Stunden pro Jahr sowie höchstens 150 Stunden pro Quartal. Im dritten Quartal dürfen Sie bis zu 285 Stunden arbeiten.

Vereinsarbeit beim BRF, dem RTBF oder VRT wird in Tagen verrechnet. Hier dürfen Sie höchstens 25 Tage pro Jahr Vereinsarbeit leisten.

Obergrenze für Studenten

Auch als Student dürfen Sie Vereinsarbeit leisten. In diesem Fall gilt eine Obergrenze von 190 Stunden pro Jahr.

Sie können Ihre 190 Stunden Vereinsarbeit mit Ihren 600 Stunden Studentenarbeit kombinieren.

Wenn Sie bereits mehr als 190 Stunden im Rahmen der Vereinsarbeit tätig waren und danach eine Studentenarbeit aufnehmen, werden die überschüssigen Stunden von Ihrem Kontingent für Studentenarbeit abgezogen.

Woher wissen Sie, wie viele Stunden Vereinsarbeit Sie noch leisten dürfen?

Besuchen Sie den Onlinedienst Vereinsarbeit auf diesem Portal. Dort sehen Sie

  • wie viele Stunden Sie mit Ihrem/n Arbeitgeber/n vereinbart haben,
  • wie viele Stunden Sie bereits geleistet haben und
  • wie viele Stunden Vereinsarbeit Ihnen noch bleiben.

Weitere Informationen zur Vereinsarbeit

Alle Einzelheiten zur Vereinsarbeit sowie zu den Arbeitgebern und Tätigkeiten, die unter die Regelung fallen, finden Sie auf der Website Vereinsarbeit.


Onlinedienste

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Meine soziale Sicherheit als Seemann

Seeleute sind Personen, die in Ausführung eines Arbeitsvertrages zum Schiffahrtsdienst mit einem Reeder der Handelsmarine auf einem Seeschiff beschäftigt werden. Sie fallen nicht unter das allgemeine System der sozialen Sicherheit sondern unter ein spezifisches System.

Was machen die verschiedenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit?

Das Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS) ist verantwortlich für:

  • die Erfassung und Überprüfung der Sozialversicherungserklärungen,
  • die Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge,
  • die Verwaltung der Poolliste und
  • die Gewährung der Überbrückungsbeihilfe und der Entschädigung für Ausbildungsfahrt.

Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung (HKIV) ist verantwortlich für:

  • die Kranken- und Invalidenversicherung,
  • den sozialen Dienst und
  • die Gewährung und die Zahlung der „Ergänzungsentschädigung für Fahrten in Kriegszeiten“.

Der Föderale Pensionsdienst (FPD) ist für die Zuweisung und Auszahlung der Alters- und Hinterbliebenenpension verantwortlich.

Fedris hütet die Arbeitnehmerrechte bei Berufsrisiken:

  • Arbeitsunfälle und
  • Berufskrankheiten.

Das Kindergeld fällt in die regionale Kompetenz. Die Gemeinden sind dafür verantwortlich. Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihre Kindergeldkasse.


Was genau ist ein Flexi-Job?

Ein Flexi-Job ist ein Nebenjob, den Sie mit Ihrer Beschäftigung oder Pension kombinieren. Sie können Flexi-Jobs in der Lebensmittelbranche, in der Hotellerie oder im Einzelhandel – wie zum Beispiel in Bäckereien, Metzgereien, Supermärkten, Lebensmittelgeschäften, Friseuren etc. annehmen. Aber ein Flexi-Job ist auch als Rettungsschwimmer, Umzugshelfer, Busfahrer oder Fahrlehrer möglich.

Eine vollständige Liste der Sektoren, in denen Sie einen Flexi-Job ausüben dürfen, finden Sie unter Ausweitung der Flexi-Jobs und neue Bestimmungen in den Verwaltungsanweisungen für Arbeitgeber (auf Französisisch).

Diese Vorteile hat ein Flexi-Job für Sie:

Ein Flexi-Vertrag bietet besondere, günstige Bedingungen:

  • Sie zahlen keinen Arbeitnehmerbeitrag auf Ihren Flexi-Lohn.
  • Sie erlangen verschiedene soziale Rechte (Anspruch auf Urlaub, Rente und Arbeitslosengeld).
  • Sie zahlen keinen Berufssteuervorabzug, wenn Ihr Flexi-Lohn für ein ganzes Jahr weniger als 12.000 Euro beträgt. Ihr Bruttolohn ist dann gleich Ihrem Nettolohn.
  • Sie müssen Ihr Flexi-Einkommen nicht in Ihrer Steuererklärung angeben, so dass Sie nicht in eine höhere Steuerklasse fallen. Achtung: Wenn Sie mehr als 12.000 Euro pro Jahr verdienen, müssen Sie auf alles, was über 12.000 Euro hinausgeht, einen Steuervorabzug zahlen. Sie müssen es also in Ihre Steuern einbeziehen.
  • Sind Sie Rentner? In diesem Fall gilt der Höchstbetrag von 12.000 Euro nicht für Sie. Erkundigen Sie sich beim Föderalen Pensionsdienst, wieviel Sie darüber hinaus verdienen dürfen (auf Französisch).

Wer darf einen Flexi-Job ausüben?

Flexi-Jobs sind speziell bestimmt für:

  • Arbeitnehmer/-innen die bereits zu 4/5 arbeiten
  • Rentner/-innen

Arbeitnehmer/-innen in Flexi-Jobs

Als Arbeitnehmer/-in müssen Sie im dritten Quartal, das dem Arbeitsbeginn im Flexi-Job vorausgeht, mindestens zu 4/5 beschäftigt gewesen sein. Möchten Sie im Januar mit einem Flexi-Job beginnen, müssen Sie demnach im April, Mai und Juni des Vorjahres zu 4/5 gearbeitet haben.

Achtung:

  • Sie können Ihre „normale“ Beschäftigung und Ihren Flexi-Job nicht für denselben Arbeitgeber ausüben.
  • Genauso kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht von Ihrer normalen Arbeitsstelle entlassen und Sie dann während Ihrer Kündigungsfrist als Flexi-Jobber einstellen.
  • Sie dürfen als Flexi nicht für einen Arbeitgeber arbeiten, wenn Sie bereits zu 4/5 oder mehr für ein „verbundenes Unternehmen“ arbeiten. (Verbundene Unternehmen sind z.B. eine Muttergesellschaft und eine Tochtergesellschaft oder Unternehmen, die aufgrund ihrer zentralen Geschäftsführung ein Konsortium bilden).
  • Wenn Sie Ihre Arbeitszeit von 100 % auf 80 % reduzieren, kommen Sie in einen Wartezeitraum. Sie dürfen im Quartal T der Reduzierung und im darauffolgenden Quartal T+1 keinen Flexi-Job ausüben. Zur Beurteilung der Reduzierung des Arbeitsvolumens betrachten wir das vierte und dritte Quartal vor dem Flexi-Job. Beispiel: Im 1. Quartal 2023 arbeiteten Sie noch zu 100 %, doch im 2. Quartal begannen Sie, zu 80 % zu arbeiten. Im 1. und 2. Quartal 2024 dürfen Sie dann noch keinen Flexi-Job ausüben.

Rentner/-innen in Flexi-Jobs

Wenn Sie jünger als 65 sind oder keine 45-jährige Berufslaufbahn vorweisen können, dürfen Sie kein unbegrenztes Zusatzeinkommen haben. Wie viel genau Sie verdienen können, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Informieren Sie sich hierzu ausführlich beim Föderalen Pensionsdienst.

Ab dem 65. Lebensjahr oder wenn Sie eine 45-jährige Berufslaufbahn hinter sich haben, können Sie unbegrenzt hinzuverdienen.

Unter welchen Voraussetzungen darf ein/e Rentner/-in einen Flexi-Job ausüben? Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Sie sind zu dem Zeitpunkt, an dem Sie den Flexi-Job aufnehmen möchten, 65 Jahre oder älter.
  2. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Pensionierung noch nicht 65 Jahre alt sind, können Sie unmittelbar nach dem Renteneintritt einen Flexi-Job ausüben, wenn Sie
    1. im Quartal T - 3  zu mindestens 80 % für einen oder mehrere andere Arbeitgeber, als der Flexi-Job Arbeitgeber, beschäftigt gewesen sind das heißt drei Quartale vor Arbeitsbeginn im Flexi-Job.
    2. oder im Quartal T - 2 im Pensionskataster eingetragen sind d. h. zwei Quartale vor Arbeitsbeginn im Flexi-Job.

Was bringt so ein Flexi-Job ein?

Im Horeca-Sektor darf der Flexi-Lohn einschließlich des Flexi-Urlaubsgeldes nicht weniger als 12,05 Euro pro Stunde betragen. Außerdem haben Sie Anspruch auf eine Prämie, wenn Sie an einem Sonntag oder Feiertag arbeiten.

In allen anderen Sektoren muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Stundenlohn mindestens so hoch ist wie:

  • der sektorale Mindestlohn für die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit (Monatsbetrag umgerechnet in Stundenlohn), oder
  • das garantierte durchschnittliche monatliche MindestEinkommen (GDMME).

    Der Flexi-Lohn (einschließlich Entschädigungen, Prämien und Zulagen) darf nicht höher sein als:
  • 150 % des Basismindestlohns des Sektors, dem Ihr Arbeitgeber angehört und der für Ihre Funktion gilt, oder
  • 150% des GDMME.

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Was ist Leiharbeit?

Leiharbeit ist eine Form gesetzlich zugelassener zeitweiliger Arbeit.

Bei Leiharbeit gibt es drei Beteiligte: Die Leiharbeitsagentur stellt einen Leiharbeitnehmer (Aushilfskraft) ein, und stellt ihn einem Nutzer (dem Entleiher) zur Verfügung. Die Leiharbeitsagentur ist der einzige Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Die Weisungsbefugnis wird jedoch teilweise auf den Nutzer übertragen.

Anderen Arbeitgebern als Leiharbeitsagenturen wird es im Prinzip untersagt, Personal zur Verfügung zu stellen und die Weisungsbefugnis teilweise auf Dritter (Vermittler illegaler Arbeitskräfte) zu übertragen.

Leiharbeitnehmer werden völlig mit anderen Arbeitnehmern gleichgestellt, mit allen Rechten und Pflichten der Arbeitsregelung. So hat ein Leiharbeitnehmer zum Beispiel auf denselben Lohn wie ein festangestellter Arbeitnehmer Anspruch, und handelt es sich (im Prinzip) um eine zeitweilige Einstellung.

Zeitweilige Arbeit kann nur aus folgenden Gründen ausgeübt werden:

  • als Ersatz für einen festangestellten Arbeitnehmer;
  • um einer vorübergehender Mehrarbeit zu entsprechen;
  • um eine auβergewöhnliche Arbeit auszuführen.

Sicherheit und Gesundheit der Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer müssen denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz wie die anderen Arbeitnehmer eines Nutzers genieβen können.

Der Arbeitgeber muss einer Anzahl Verpflichtungen nachkommen:

  • Informationen über die mit der Arbeitsstelle verbundenen Risiken, die Verpflichtungen der Führungskräfte, die Aufträge und Befugnisse des internen Dienstes, die Ausübung des Rechts auf eine spontane Konsultation beim Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt… geben;
  • spezifische Sicherheitsanweisungen zur Prävention von Risiken, die mit der Arbeitsstelle und dem Arbeitsplatz verbunden sind, übermitteln;
  • die notwendigen Maβnahmen treffen, damit der Leiharbeitnehmer eine angemessene Ausbildung bekommt;
  • die besondere Berufsqualifikation des Leiharbeitnehmers überprüfen;
  • überprüfen, ob der Leiharbeitnehmer für gesundheitlich tauglich erklärt wurde;
  • Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.

Der Nutzer muss der Leiharbeitsagentur das Arbeitsplatz-Auskunftsblatt übermitteln.

Für jeden Leiharbeitnehmer, der der Gesundheitsüberwachung unterliegt, muss auch eine zentral verwaltete medizinische Akte angelegt werden. Bestimmte Tätigkeiten sind für Leiharbeitnehmer verboten, insbesondere Asbestabbruch und -entfernung.

Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers

Der Lohn des Leiharbeitnehmers darf nicht niedriger sein als der Lohn, auf den er Anspruch gehabt hätte, wenn er unter denselben Bedingungen wie einen festangestellten Arbeitnehmer vom Nutzer eingestellt worden war. Das Leiharbeitsunternehmen muss den Lohn auszahlen.

Vorgehendes bedeutet nicht, dass der Leiharbeitnehmer denselben Lohn wie den festangestellten Arbeitnehmer, den er ersetzt, bekommen muss. Er muss aber den Lohn bekommen, auf den er Anspruch gehabt hätte, wenn er als festangestellten Arbeitnehmer eingestellt worden war.

Der Lohn des Leiharbeitnehmers wird auf dieselbe Weise indexiert und erhöht wie den Lohn der festangestellten Arbeitnehmer der Nutzer.

Während der Periode, in der der Leiharbeitnehmer beim Nutzer arbeitet, hat er zugleich, unter denselben Bedingungen wie die festangestellten Arbeitnehmer dieses Nutzers, Anspruch auf Zugang zu den Betriebseinrichtungen oder Diensten, die im Unternehmen des Nutzers anwesend sind, sowie Kantinen, Kindergarten- und Transporteinrichtungen, es sei denn, dass der Unterschied in Behandlung aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.

Ein Leiharbeitnehmer hat unter bestimmten Bedingungen auch auf eine Jahresendprämie Anspruch. Die Prämie wird vom Sozialfonds für Leiharbeitnehmer eingezahlt.

Im Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitsunternehmen und Leiharbeitnehmer kann nicht bestimmt werden, dass der Leiharbeitnehmer beim Nutzer nicht fest angestellt worden darf. Solche Vertragsbestimmungen werden als nicht bestehend betrachtet.


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Gelegenheitsarbeit bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber mit Ihnen einen Arbeitsvertrag für eine bestimmte Dauer oder für eine spezifische Aufgabe für höchstens 2 aufeinanderfolgende Tage abschließt. Dieser Vertrag muss nicht schriftlich sein. Eine mündliche Vereinbarung kann ausreichen.

Was versteht man unter diesen 50 Tagen?

Als Gelegenheitsarbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbes (Horeca-Sektor) erhalten Sie vom Staat pro Kalenderjahr ein Paket von 50 Tagen (Ihr ,Kontingent‘), an denen Sie Sozialbeiträge auf Basis einer (geringeren) Pauschale und folglich nicht auf Ihre normalerweise gültige Entschädigung zahlen. Ihre sozialen Rechte werden dagegen auf Basis einer höheren Pauschale berechnet, die für den Hotel- und Gaststättengewerbes (Horeca-Sektor) üblich ist.

Die Vorteile?

  • Von Ihrem Lohn bleibt Ihnen netto mehr übrig.
  • Ihre sozialen Rechte bleiben bestehen.
  • Für einen Arbeitgeber ist es attraktiver, Sie einzustellen.

Mit dem Onlinedienst Horeca@work können Sie überprüfen, wie viel Ihnen von Ihren 50 Tagen noch übrig bleibt.

Es ist möglich, mehr als 50 Tage zu arbeiten aber dann werden Ihre sozialen Beiträge und Rechte auf Basis Ihres tatsächlichen Lohns berechnet.

Wie viel Sozialbeiträge müssen Sie bezahlen?

Ihre Sozialbeiträge werden anhand eines Pauschalbetrags berechnet. Es gibt zwei Pauschalen (Beträge ab 1.7.2022):

  • Stundenpauschale: 10,08 Euro pro Stunde, wenn Sie weniger als sechs Stunden gearbeitet haben.
  • Tagespauschale: 60,48 Euro pro Tag, wenn Sie sechs Stunden oder mehr gearbeitet haben.

Hinweis: Eine angefangene Stunde gilt als volle Stunde!

Ihre sozialen Rechte (darunter das Urlaubsgeld) werden anhand eines höheren Pauschalbetrags berechnet, der für den Hotel- und Gastst ättengewerbes (Horeca-Sektor) üblich ist:

  • 17,94 Euro pro Stunde.
  • 136,33 Euro pro Tag.

Dürfen Sie mehr als 50 Tage arbeiten?

Wollen Sie mehr als 50 Tage arbeiten? Das ist möglich, liegt aber außerhalb der günstigen Regelung der Sozialbeiträge. Ab dem 51. Tag werden Ihre Sozialbeiträge auf Basis der normalerweise geltenden Entschädigungen und nicht mehr anhand der geringeren Pauschale berechnet.

Es kann vorkommen, dass Sie Ihre 50 Tage noch nicht überschritten haben und trotzdem nicht mehr mit günstigen Beiträgen bei einem Arbeitgeber arbeiten können. Das liegt daran, dass der Arbeitgeber, bei dem Sie anfangen möchten, sein Paket an beitragsgünstigen Tagen ausgeschöpft hat. Jeder Arbeitgeber im Hotel- und Gaststättengewerbes (Horeca-Sektor) bekommt 200 Tage für die beitragsgünstige Einstellung von Gelegenheitsarbeitnehmern. Übersieht er das, muss er Sie zu den normalen Bedingungen einstellen, auch wenn Sie Ihre 50 Tage noch nicht überschritten haben.

Sie arbeiten nur ein paar Stunden pro Tag. Zählt das als ganzer Tag?

Ja, jeder Tag, an dem Sie arbeiten, zählt als vollständig gearbeiteter Tag. Auch wenn Sie nur einen halben Tag oder nur ein paar Stunden arbeiten, wird von den übrigen Tagen ein Tag abgezogen.

Arbeiten Sie am gleichen Tag bei verschiedenen Arbeitgebern? Dann verlieren Sie trotzdem nur einen Tag. Wenn Sie spätabends arbeiten und erst am nächsten Morgen aufhören, zählt das nur als ein Tag.

Bekommen Sie nächstes Jahr wieder Ihre 50 Tage?

Ja. Am 1. Januar des nächsten Jahres bekommen Sie erneut 50 Tage, an denen Sie unter günstigen Bedingungen als Gelegenheitsarbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbes (Horeca-Sektor) arbeiten können.

Haben Sie im letzten Jahr mehr als 50 Tage gearbeitet? Auch dann bekommen Sie im neuen Jahr 50 Tage.

Haben Sie noch Tage vom abgelaufenen Jahr übrig? Dann beginnen Sie das neue Jahr dennoch mit 50 Tagen; die nicht genutzten Tage aus dem Vorjahr sind „verloren“.

Sie haben bereits 600 Stunden als Student. Können Sie noch 50 Horeca-Tage hinzubekommen?

Ja. Es steht Ihnen frei, die beiden Systeme zu verwenden aber nicht zu gleicher Zeit. Bevor Sie mit der Arbeit anfangen, müssen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber beraten, welche Regelung anwendbar ist.

Für die 600 Stunden als Werkstudent:

  • zahlen Sie ermäßigten Sozialbeiträge von Ihrem reellen Lohn;
  • Ihre Tage werden vom Ihrem Student@work-Zähler abgezogen;
  • muss Ihr Arbeitgeber mit Ihnen einen Studentenvertrag abschließen.

Für die 50 Tage als Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor (Hotel – und Gaststättengewerbe):

  • zahlen Sie normale Sozialbeiträge von einem niedrigeren Pauschalbetrag;
  • werden Ihre Tage vom Horeca@work-Zähler abgezogen;
  • muss Ihr Arbeitgeber mit Ihnen einen Studentenvertrag abschließen, wenn dies ihm noch möglich ist.

Sie wohnen nicht in Belgien, sondern im Ausland. Bekommen Sie auch dann 50 Tage?

Ja. Sie haben Anspruch auf eine günstige Regelung für Gelegenheitsarbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbes (Horeca-Sektor). Die allgemeine Regel ist nämlich, dass die Sozialversicherungsbeiträge in dem Land, in dem Sie arbeiten, zu zahlen sind.

Wenn Sie nicht nur in Belgien, sondern auch in einem anderen Land arbeiten, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf die 50 Tage. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, dann geben wir Auskunft über Ihre Situation.

Sie haben Ihre Quote von 50 Tagen nicht erschöpft aber genießen nicht länger die vorteilhaften Bedingungen. Weshalb?

Falls der Arbeitgeber, für den Sie arbeiten wollen, seine Tagesquota erschöpft hat, können Sie nicht länger vorteilhafte Bedingungen beanspruchen. Jeder Arbeitgeber im Hotel – und Gaststättengewerbe (Horeca) verfügt über eine Quote von 200 Tagen, während deren er Gelegenheitsarbeitnehmer zu vorteilhaften Bedingungen einstellen darf. Wenn er diese Quote überschritten hat, wird er Sie unter den normalen Bedingungen einstellen müssen, sogar wenn Sie Ihrerseits Ihr Kontingent von 50 Tagen noch nicht erschöpft haben.


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Sie sind Arbeitnehmer, wenn Sie:

  • mittels eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen für einen Arbeitgeber im Privatsektor erbringen, oder
  • mittels eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen für einen Arbeitgeber im öffentlichen Sektor erbringen.

Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer dazu verpflichtet, gegen Entlohnung unter der Autorität eines Arbeitgebers eine Arbeit zu verrichten. Der Arbeitsvertrag wird entweder auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Welche Pflichten habe ich als Arbeitnehmer?

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet:

  • seine Arbeit sorgfältig, redlich und gewissenhaft zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort und unter den vereinbarten Bedingungen auszuführen;
  • gemäß den Anordnungen und Anweisungen zu handeln, die ihm von dem Arbeitgeber erteilt werden;
  • alles zu unterlassen, was entweder seine eigene Sicherheit oder die Sicherheit seiner Mitarbeiter, seines Arbeitgebers oder Dritten schädigen könnte;
  • dem Arbeitgeber die ihm anvertrauten Arbeitswerkzeuge und nicht verwendeten Rohstoffe in gutem Zustand zurückzugeben;
  • sowohl während der Dauer des Vertrags als auch nach Vertragsende, Folgendes zu unterlassen:
    • Herstellungs- oder Betriebsgeheimnisse und Geheimnisse im Zusammenhang mit persönlichen oder vertraulichen Angelegenheiten, von denen er während der Ausübung seiner Berufstätigkeit Kenntnis erlangen kann, zu verbreiten;
    • jegliche unlautere Wettbewerbshandlung zu begehen oder sich daran zu beteiligen.

Wenn der Arbeitnehmer bei der Erfüllung seines Vertrags dem Arbeitgeber oder Dritten Schaden zufügt, haftet er lediglich für:

  • durch seine arglistige Täuschung,
  • seinen schwerwiegenden Fehler, oder
  • seinen leichten, eher gewohnheitsmäßigen als zufälligen Fehler verursachten Schaden.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet:

  • dafür zu sorgen, dass die Arbeit unter angemessenen Bedingungen erfolgt, was die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers betrifft;
  • die Entlohnung zu den vereinbarten Bedingungen, zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zu zahlen;
  • dem Arbeitnehmer die nötige Zeit zur Erfüllung seiner religiösen und seiner aus dem Gesetz hervorgehenden staatsbürgerlichen Pflichten zu gewähren;
  • der Aufnahme der Arbeitnehmer und insbesondere der jugendlichen Arbeitnehmer die erforderliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu widmen;
  • für die dem Arbeitnehmer gehörenden Arbeitswerkzeuge und die persönlichen Gegenstände, die dieser zur Verwahrung hinterlassen muss, zu sorgen.

Der Arbeitgeber darf sich auf keinen Fall im Arbeitsvertrag das Recht vorbehalten, die Arbeitsbedingungen einseitig zu ändern.

Durchaus sind folgende Angaben nach den Rechtsvorschriften verpflichtet:

  • die Funktion,
  • die Entlohnung, und
  • den Arbeitsplatz.

Meine Entlohnungsbedingungen

Die Entlohnung ist die Gegenleistung für die geleistete Arbeit und ist also wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrags.

Der Arbeitgeber muss die vereinbarte Entlohnung zahlen. Nichtzahlung der Entlohnung ist strafbar. Das Gesetz über den Schutz der Entlohnung hat zum Ziel, die Freiheit des Arbeitnehmers, nach eigenem Ermessen über seine Entlohnung zu verfügen, zu gewährleisten, und missbräuchliche Zahlungen der Entlohnung zu vermeiden.

Die Entlohnung muss bestimmt (z.B. einen konkreten vereinbarten Betrag) oder zu bestimmen sein (zum Beispiel Stücklohn, Stundenlohn, Provision...).

Die Entlohnung darf einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten.


Dienstleistungsschecks und zugelassene Dienstleistungsscheck-Unternehmen fallen in die Zuständigkeit der Regionen.

Sie arbeiten für ein zugelassenes Unternehmen

Sie möchten im Rahmen des Dienstleistungsscheck-Systems arbeiten? Dazu benötigen Sie einen „Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag“, den Sie mit einem zugelassenen Unternehmen abschließen. Einmal angestellt, vermittelt Ihnen das Unternehmen Arbeit bei Privatpersonen. Sie können selbst entscheiden, bei welchem zugelassenen Unternehmen und in welcher Region Sie sich bewerben möchten:

Informationen nach Region

Möchten Sie mehr über die Arbeit als Beschäftigte/r im Dienstleistungsscheck-System erfahren?


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Wann sind Sie Freiwilliger?

Sie werden als Freiwilliger im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 betrachtet, wenn Sie:

  1. unentgeltlich und nicht verpflichtend eine Tätigkeit ausüben,
  2. die durch eine andere Organisation als Ihres familiären oder privaten Umfelds organisiert wird,
  3. für:
  • eine oder mehrere Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht,
  • eine Gruppe ohne Gewinnerzielungsabsicht,
  • eine nichtrechtsfähige Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht,
  • eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht,
  • die Kollektivität.

sofern Sie

  • dieselbe Tätigkeit nicht berufsmäßig für dieselbe Organisation ausüben, und
  • Ihre Freiwilligentätigkeit auf dem belgischen Staatsgebiet ausüben, oder
  • Ihre Freiwilligentätigkeit im Ausland ausüben, sofern:
  • diese ab Belgien organisiert wird, und
  • sich Ihr Hauptwohnort in Belgien befindet.

Zeitraum der Freiwilligenarbeit

Im Prinzip ist Freiwilligenarbeit zeitlich unbegrenzt: Sie können die Tätigkeit jederzeit beenden, sofern Sie die Organisation ausreichend und rechtzeitig davon in Kenntnis setzen.

Verfahren, um freiwillig tätig zu werden

Bevor Sie freiwillig tätig werden bei einer Organisation, muss diese Sie mindestens informieren:

  • über das uneigennützige Ziel der Organisation;
  • über die Rechtsform der Organisation (verfügt sie über eine Rechtspersönlichkeit, handelt es sich um eine nichtrechtsfähige Vereinigung, …?);
  • wenn es sich um eine nichtrechtsfähige Vereinigung handelt: über die Identität des oder der Verantwortlichen der Vereinigung;
  • darüber, ob Entschädigungen für Freiwilligenarbeit ausgezahlt werden und, wenn ja, welche und in welchen Fällen;
  • über die Möglichkeit, dass der Freiwillige Kenntnis bekommt von Geheimnissen, auf die Artikel 458 des Strafgesetzbuches Anwendung findet;
  • über die Haftungsregelung, die auf den durch den Freiwilligen verursachten Schaden Anwendung findet, und über die eventuelle Deckung dieser Haftpflicht (und anderer Risiken) durch einen Versicherungsvertrag.

Sind Sie arbeitslos? Bevor Sie freiwillig tätig werden, müssen Sie das Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung schriftlich in Kenntnis stellen. Wenn das Landesamt binnen zwei Wochen ab dem Eingang einer vollständigen Meldung nicht reagiert hat, können Sie davon ausgehen, dass Sie die unentgeltliche Tätigkeit mit Beibehaltung der Entschädigung ausüben dürfen.

Sind Sie arbeitsunfähig, so müssen Sie um die Stellungnahme des Vertrauensarztes bitten bevor Sie eine Freiwilligentätigkeit beginnen. Stellt der Vertrauensarzt fest, dass die Tätigkeit mit Ihrem allgemeinen Gesundheitszustand vereinbar ist, so können Sie diese ausüben.

Darf ich als Freiwilliger Kostenvergütungen entgegennehmen?

Wenn Sie Ihre Freiwilligentätigkeit in einer oder mehreren Organisationen ausüben, die Freiwilligen eine Kostenvergütung auszahlen, müssen Sie sich für eine der zwei bestehenden Systeme entscheiden:

  • vollständige Rückzahlung der tatsächlichen Kosten gemäß den Belegen, Zahlungsnachweisen (Rechnungen, Kassenzetteln, Kilometerentschädigungen...)
    In diesem Fall sind keine Höchstbeträge anwendbar, keine Sozialbeiträge fällig und haben Sie nichts (weder Einkommen noch Kosten) in der Einkommensteuererklärung für natürliche Personen einzutragen.
  • Zahlung einer pauschalen Entschädigung
    In diesem Fall sind zwei indexierte Höchstbeträge (Tageshöchstbetrag und Jahreshöchstbetrag) anwendbar.

Es ist jedoch nicht möglich, die pauschale Entschädigung mit der Rückzahlung der tatsächlichen Fahrtkosten für ein Maximum von 2.000 Kilometern pro Freiwilligen pro Jahr zu kombinieren. Für den Personenverkehr gilt diese Jahresgrenze von 2.000 Kilometern nicht.

Kumulierung mit Verbandsarbeit für dieselbe Organisation

Gesetz vom 24. Dezember 2020 über Vereinsarbeit)

Ein Freiwilliger kann auch Vereinsarbeit für dieselbe Organisation leisten, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1° die Tätigkeit, die als Freiwilliger ausgeübt wird, unterscheidet sich von der Tätigkeit, die als Vereinsarbeiter ausgeübt wird;

  2° im Rahmen der freiwilligen Tätigkeit erhaltenen Kostenvergütungen sind auf Erstattung tatsächlicher Kosten beschränkt.