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Beschäftigungsförderung

Über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung können Arbeitgeber finanzielle Vorteile nutzen, wenn Sie Personen mit bestimmten Profilen einstellen. Sind Sie auf Arbeitssuche? Hier erfahren Sie, ob es für Ihr Profil auch Förderangebote gibt.

In der Region Wallonien profitieren Sie vom „Plan Impulsion, wenn Sie:

  • seit längerer Zeit auf Arbeitssuche sind, oder
  • jünger als 25 Jahre sind.

In der Hauptstadtregion Brüssel richtet sich Activa Brussels an:

  • Personen, die seit längerer Zeit auf Arbeitssuche sind, und an
  • bestimmte Arbeitnehmer/innen mit Behinderung.

Umschulung zum Kranken- oder Hilfspfleger

Im Gesundheits- und Pflegesektor fehlt es an Fach- und Hilfskräften; aus diesem Grund hat der Soziale Maribelfonds für den öffentlichen Sektor eine Reihe zielgerichteter Fort- und Umschulungsprogramme aufgelegt. Bei einer Teilnahme erhalten Sie weiter Ihr aktuelles Gehalt, während Sie sich zum Kranken- oder Hilfspfleger umschulen lassen. Ihr Arbeitgeber erhält gleichzeitig eine Beihilfe, um Ihren Ausfall durch eine Ersatzkraft aufzufangen.

Je nachdem, bei welchem Arbeitgeber und in welchem Job Sie aktuell beschäftigt sind, schreiben Sie sich für das Projekt Ausbildung 600 oder bei Zugang A ein. Welches Projekt zu Ihrem Profil passt, erfahren Sie in unserem Flowchart (pdf) (auf Französisch).

Begleitungsangebote nach einer betrieblichen Umstrukturierung

Das Unternehmen, in dem Sie gearbeitet haben, wurde umstrukturiert und Ihre Stelle wurde abgebaut? Bei einer Entlassung infolge betrieblicher Umstrukturierungen kann man Ihnen eine Umstrukturierungskarte ausstellen. Mit dieser Karte können Sie Vergünstigen nutzen, wenn Sie von einem neuen Arbeitgeber eingestellt werden.

Zurück in den Job nach Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit

Sie sind krank oder arbeitsunfähig gemeldet und möchten trotzdem arbeiten? Wenn Ihre Krankenkasse zustimmt, können Sie eine Sonderregelung nutzen und:

Wenn Sie nach längerer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit wieder in den Beruf einsteigen möchten, können Sie verschiedene Hilfsangebote für den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt nutzen.

Was ist das Projekt „Ausbildung 600“?

Das Projekt „ Ausbildung 600“ bietet Beschäftigten im öffentlichen Gesundheits- und Pflegesektor die Möglichkeit, einen Bachelor Krankenpflege (A1) oder eine Ausbildung zur examinierten Krankenpflegekraft (A2) zu absolvieren.

Die Bachelor-Ausbildung dauert bis zu 4 Jahre; die Ausbildung zum examinierten Krankenpfleger/in ist auf 3,5 Jahre (Wallonie) bzw. auf 3 Jahre (Flandern) begrenzt. Die Teilnehmer beziehen in der Zwischenzeit weiterhin ihr Gehalt. Über die Verlängerung und die offenen Teilnehmerplätze wird jedes Jahr neu entschieden.

Von 2023 an wird das Projekt ausgeweitet und Sie können nun auch eine Ausbildung zur Hilfspflegekraft absolvieren. Der Ausbildungsgang zur Hilfspflegekraft wird in Teilzeit angeboten, wobei die Teilnehmer/innen weiter arbeiten gehen. Diese Ausbildung dauert bis zu 2,5 Jahre.

Was sind die Zulassungsvoraussetzungen?

Für eine Teilnahme müssen Sie zum 31. August die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Beschäftigung im öffentlichen Gesundheitswesen; dazu zählen Krankenhäuser, psychiatrische Betreuungseinrichtungen, mobile Krankenpflegedienste, geschützte Wohneinrichtungen, Senioren- und Pflegeheime, Tagespflegezentren, örtliche Gesundheitszentren sowie Rehabilitationszentren,
  • mindestens eine Halbtagsstelle als statuarisches Personalmitglied mit unbefristetem Arbeitsvertrag oder – bei einem befristeten Vertrag – mit einer Fortbeschäftigungszusage des Arbeitgebers für die Dauer des Ausbildungsprogramms (mit schriftlichem Nachweis in den Bewerbungsunterlagen),
  • mindestens 3 Jahre Erfahrung in einer oder mehreren Einrichtungen des (öffentlichen oder privaten) Gesundheitswesens,
  • die Zulassungskriterien für den gewünschten Ausbildungsgang erfüllen (ist ein Zulassungstest vorgesehen, so müssen Sie diesen vor Beginn des Schuljahres absolvieren),
  • nicht bereits ein Befähigungszeugnis, einen Graduat- oder Bachelor-Abschluss in Krankenpflege erworben haben,
  • zu Beginn des Programm pro Ausbildungsjahr noch voraussichtlich 5 Berufsjahre vor sich haben, und
  • Sie verpflichten sich, nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss mindestens 5 Jahre (in Voll- oder Teilzeit) im föderalen oder regionalen Gesundheitssektor als Hilfspfleger/in oder Krankenpfleger/in zu arbeiten.

Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen

Für die Ausbildung zur Krankenpflegekraft

Haben Sie einen Teil der Krankenpfleger-Ausbildung bereits bestanden? Normalerweise können Sie die Ausbildung dann nach weniger als 3 oder 4 Jahren abschließen. Wenn Ihre Teilabschlüsse älter als 5 Jahre sind (also vor dem 1. September 2018 abgelegt wurden), bitten wir Sie dennoch, die Ausbildung in voller Länge zu durchlaufen.

Wenn Ihre Bewerbung erfolgreich ist, schreiben Sie sich für die Ausbildungsteile, die Sie bereits bestanden haben, als freie/r Kursteilnehmer/in ein. Als Nachweis, dass Sie die notwendigen Vorkenntnisse für die folgenden Einheiten haben, legen Sie Ihre Prüfungsergebnisse und eine Beurteilung Ihrer früheren Ausbildungseinrichtung vor.

Für die Ausbildung zur Hilfspflegekraft

Eine verkürzte Ausbildung kommt für Sie in Frage, wenn Sie bereits eine relevante Ausbildung abgeschlossen haben (etwa als Logistikassistent/in) oder Arbeitserfahrung im Gesundheitswesen erworben haben. Erkundigen Sie sich bei der Ausbildungseinrichtung, ob eine Verkürzung möglich ist.

Wie läuft das Auswahlverfahren ab?

Das Projekt „Ausbildung 600“ für den öffentlichen Sektor wird vom Maribel Sozialfonds der öffentlichen Verwaltung innerhalb des LSS durchgeführt. Die örtlichen Arbeitgeber werden vom LSS Ende März jeden Jahres informiert, ob das Projekt im folgenden Ausbildungsjahr neu aufgelegt wird.

Sie möchten sich für das Programm einschreiben? Die Anmeldeformulare (auf Französisch) erhalten Sie bei der Personalabteilung Ihres Arbeitgebers oder auf dieser Website. Dazu gehören:

  • ein vom Arbeitnehmer auszufüllendes Anmeldeformular,
  • eine Arbeitgeberbescheinigung, und
  • eine Schulbescheinigung.

Senden Sie die vollständig ausgefüllten Formulare vor der Anmeldefrist und vorzugsweise per E-Mail an die in den Formularen angegebene Adresse. Achtung: Die Anmeldefrist kann sich von Jahr zu Jahr unterscheiden. Beachten Sie das im Newsletter genannte Datum.

Für das Schuljahr 2023/2024 müssen Sie Ihre Anmeldeformulare vor dem 4. April 2023 einsenden.

Wie werden die Teilnehmer/innen ausgewählt? 

Die Bewerber/innen werden vom Verwaltungsausschuss des Maribel Sozialfonds der öffentlichen Verwaltung innerhalb des LSS anhand objektiver Kriterien ausgewählt. Dabei werden etwa die Anzahl der Ausbildungsjahre berücksichtigt, die die Bewerber/innen noch absolvieren müssen sowie die noch verbleibenden Berufsjahre. Die genauen Auswahlkriterien können von Jahr zu Jahr angepasst werden.

Wie geht es nach der Auswahl weiter?

Nach dem Auswahlverfahren werden alle Bewerber/innen schriftlich informiert, ob sie einen Ausbildungsplatz erhalten haben. Diese Mitteilung wird Anfang Juni versandt.

Wenn Sie nicht ausgewählt werden, können Sie sich bei einem späteren Verfahren erneut bewerben.

Ist Ihre Bewerbung erfolgreich, so erhalten Sie die Teilnahmebestimmungen der „Ausbildung 600“ für Arbeitnehmer/innen. Diesen Bestimmungen müssen Sie zustimmen, erst dann wird Ihr Platz bestätigt. Anschließend können Sie sich in einer Schule Ihrer Wahl einschreiben und ab September mit der Ausbildung beginnen. Ihr Arbeitgeber erhält ebenfalls die „Ausbildung 600“-Teilnahmebestimmungen (für Arbeitgeber). Auch seine Zustimmung ist notwendig, um die Teilnahme zu bestätigen. 

Während der Ausbildung

Was erhalten teilnehmende Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber?

Ihr Arbeitgeber erhält vom Maribel Sozialfonds einen Zuschuss, damit er für die Dauer Ihrer Ausbildung eine Ersatzkraft einstellen kann.

Ihr Arbeits- oder statuarischer Dienstvertrag bleibt während der Ausbildung bestehen. Sie sind also weiter bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber beschäftigt. Sie erhalten somit:

  • Ihren indexierten Bruttolohn einschließlich Haushalts- oder Wohnsitzzulage sowie der tariflichen Lohnerhöhungen,
  • eine Jahresendprämie,
  • eine Attraktivitätsprämie,
  • Urlaubsgeld, und
  • alle Vorteilsleistungen, die die Belegschaft Ihres Arbeitgebers erhält, wie etwa Essensgutscheine (außer für gesetzlich vorgesehene Fehltage), Versicherungsschutz, betriebliche Zusatzrente, Zusatzversicherung für Krankenhausaufenthalte…). 

Einen Anspruch auf Zulagen für unregelmäßige Arbeitszeiten, Überstunden, Samstags-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit haben Sie während Ihrer Krankenpflegeausbildung jedoch nicht. Das liegt daran, dass Ihre Ausbildung als Vollzeitprogramm organisiert ist, bei dem Sie während des Schuljahres nicht arbeiten, sondern ausschließlich Kurse besuchen und Praktika ablegen. Eine Ausnahme sind die Monate Juli/August/September, in denen Sie Ihrer Arbeit nachgehen (außer in der Zeit Ihres Jahresurlaubs).

Kilometerzulage

Für den Weg zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Bildungseinrichtung/Ihrem Praktikumsplatz erhalten Sie die gleichen Zuschüsse wie ansonsten für Ihren Arbeitsweg.

Zuschuss für schulische Ausgaben

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen einen Zuschuss zu Ihren Schulkosten zahlen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

Arbeitsumfang

Für die Ausbildung zur Krankenpflegekraft (in Vollzeit):

Solange das Schuljahr läuft, dürfen Sie keine Arbeitsleistungen für Ihren aktuellen oder einen anderen Arbeitgeber erbringen. In den Monaten Juli/August/September dürfen Sie – mit Ausnahme der Zeit Ihres Jahresurlaubs – arbeiten gehen.

Für die Ausbildung zur Hilfspflegekraft (in Teilzeit):

Während des Schuljahres werden Sie für die Hälfte der in Ihrem Arbeitsvertrag vorgesehenen Stunden freigestellt. Die Schule kann die verbleibende Zeit an Ihrem Arbeitsplatz als Praktikum anerkennen.

Ein Beispiel: Sind Sie in Vollzeit beschäftigt (1 Vollzeitäquivalent – VZÄ), werden Sie für 0,5 VZÄ von der Arbeit freigestellt. Sind Sie zu 80 % beschäftigt (0,8 VZÄ), so werden Sie für 0,4 VZÄ freigestellt.

Kombination mit einer anderen Beschäftigung

Für die Zeit Ihrer Ausbildung dürfen Sie keiner neuen Erwerbstätigkeit als Selbstständige/r, fest angestellter Arbeitnehmer/in oder Zeitarbeiter/in nachgehen.

Urlaub

Für die Ausbildung zur Krankenpflegekraft (Vollzeitprogramm):

Sie haben Anspruch auf Ihren (gesetzlichen oder darüber hinausgehenden) Jahresurlaub wie er in Ihrem Arbeits- oder statuarischen Dienstvertrag vorgesehen ist. Diesen Urlaub müssen Sie in den Monaten Juli, August und/oder September und vor Beginn des neuen Schuljahres nehmen. Ihren Sommerurlaub müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber innerhalb der in der Arbeitsordnung vorgesehenen Frist beantragen.

Wenn Sie Prüfungen wiederholen müssen, können Sie Ihren Jahresurlaub wenn möglich im August nehmen.

An den Tagen, die nicht in Ihren Jahresurlaub fallen, müssen Sie bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber arbeiten.

Wenn Sie einen Platz für „Ausbildung 600“ erhalten, müssen Sie Ihre Urlaubstage für das laufende Jahr vor Beginn der Ausbildung nehmen. Ist dies nicht möglich, können Sie die Urlaubstage in den Monaten Juli, August und/oder September des Folgejahres nehmen.

Für die Ausbildung zur Hilfspflegekraft (Teilzeitprogramm):

Sie haben Anspruch auf Ihren (gesetzlichen oder darüber hinausgehenden) Jahresurlaub wie er in Ihrem Arbeits- oder statuarischen Dienstvertrag vorgesehen ist. Diesen Urlaub müssen Sie innerhalb des Schuljahres an Ihren vorgesehenen Arbeitstagen und/oder in den Monaten Juli und August nehmen. Ihren Sommerurlaub müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber innerhalb der in der Arbeitsordnung vorgesehenen Frist beantragen.

Was wird von Ihnen erwartet?

Sie erklären sich einverstanden mit dem Ausbildungsprogramm und der Hausordnung der Schule, die Sie im Rahmen des Programms besuchen. Ihre Arbeitszeiten setzen sich aus Ihren Unterrichts- und Praktikumsstunden zusammen. Bei der Ausbildung zur Hilfspflegekraft zählen auch Stunden, die Sie halbtags bei Ihrem Arbeitgeber leisten, als Arbeitszeit.

Bei Ihrem Arbeitgeber reichen Sie die folgenden Bescheinigungen ein:

  • den Anmeldenachweis der Schule, innerhalb der ersten 15 Tage nach Beginn des Schuljahres,
  • vierteljährliche Teilnahmebescheinigungen (Nachweise über die regelmäßige Teilnahme an den Unterrichtsstunden) innerhalb von 15 Tagen nach Quartalsende,
  • Prüfungsbescheinigungen, innerhalb von 15 Tagen nachAbschluss eines Moduls oder nach Ende des Schuljahres,
  • bei Wiederholung der Prüfungen (im Bachelor) innerhalb von 15 Tagen nach dem ersten Teilnahmeversuch eine Bescheinigung, dass Sie die Ausbildung wiederholen müssen. Nach Ende der zweiten Prüfungsteilnahme geben Sie innerhalb von 15 Tagen erneut eine Bescheinigung über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme ab.

Atteste für anerkannte Fehlzeiten: Wenn Sie aus gerechtfertigten Gründen – wegen Krankheit, aus familiären Gründen… – fehlen, müssen Sie sowohl bei Ihrer Schule als auch bei Ihrem Arbeitgeber ein entsprechendes Attest vorlegen. Eine Kopie des Attests bewahren Sie in Ihren eigenen Unterlagen auf. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten während der Ausbildungszeit unverändert fort; dies gilt auch für Fehlzeiten (etwa zu ärztlichen Attesten, Kontrollen, Fristen für die Vorlage von Attesten…).

Legen Sie Ihrem Arbeitgeber die erforderlichen Nachweise nicht vor, so darf er die Zeiten von Ihrem Lohn abziehen.

Was, wenn Sie die Ausbildung nicht bestehen?

Grundsätzlich ist es nichtmöglich, Projektmodule (HBO5) oder ein ganzes/in Teilzeit absolviertes Ausbildungsjahr (Bachelor/Krankenpflege) zu wiederholen. Die vorgesehene Dauer der Ausbildung kann nicht verlängert werden. Wenn Sie die Ausbildung nicht bestehen, informieren Sie Ihren Arbeitgeber und kehren an Ihren Arbeitsplatz zurück.

Unter besonderen Umständen können Sie sich allerdings an den Verwaltungsausschuss des Maribel Sozialfonds wenden und mit einem begründeten Schreiben eine Verlängerung Ihrer Ausbildungszeit anfragen. Der Verwaltungsausschuss entscheidet dann, ob Sie die Ausbildung von Neuem beginnen und/oder verlängern dürfen. Als besondere Umstände werden dabei nur Umstände anerkannt, auf die Sie keinen Einfluss haben. Die begründete Entscheidung des Verwaltungssauschusses wird Ihnen und Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt.

Nach nicht bestandener oder abgebrochener Ausbildung können Sie sich nicht erneut für das Projekt einschreiben. Wenn Sie das nicht bestandene Ausbildungsjahr oder Modul in Eigeninitiative wiederholen, können Sie allerdings in das folgende Ausbildungsjahr oder Modul aufgenommen werden. Die Chance zur Wiederholung haben Sie ein einziges Mal. Sie müssen das nicht bestandene Jahr dann im direkten Folgejahr wiederholen.

Wie geht es nach dem Abschluss weiter?

Ihr aktueller Arbeitgeber wird Ihr Gehalt an den Tarif anpassen, der Ihrem neu erlangten Abschluss entspricht, vorausgesetzt, dass eine entsprechende Stelle zu besetzen ist. Bei Ihrer tariflichen Eingruppierung müssen mindestens die Betriebsjahre berücksichtigt werden, die Sie ohne die Ausbildung erreicht hätten. Zusätzlich muss der Arbeitgeber die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften einhalten.

An wen können Sie sich bei Fragen wenden?

Allgemeine Auskünfte:

Carine Mincke – Tel.: 02 / 509 32 02 (französisch)

Dirk Peynsaert – Tel.: 02 / 239 15 93 (niederländisch)
Allgemeiner E-Mail-Kontakt: maribel@rsz.fgov.be

 

Benötigen Sie Hilfe während der Ausbildung oder haben Sie Fragen zum Programm?

In Ihrer Ausbildungszeit steht Ihnen eine Betreuungsperson zur Verfügung, an die Sie sich bei Fragen oder Problemen wenden können. Zu ihren Aufgaben zählen:

  • die Begleitung und Unterstützung der Projektteilnehmer/innen,
  • die Suche nach Lösungen für Schwierigkeiten, auf die Projektteilnehmer/innen in ihrer Ausbildungszeit stoßen, und
  • als Bindeglied zwischen den Projektteilnehmer/innen, der Schule und dem Verwaltungsausschuss des Maribel Sozialfonds dienen.

Betreuerin für Lüttich, Eupen, Namur und in Brüssel für die Bildungseinrichtungen ISEI und CPSI:

Amandine Feron

Tel.: 02 / 509 35 08

Mobil: 0473/90.18.04

E-Mail: amandine.feron@onss.fgov.be

Die Betreuerin besucht die verschiedenen Schulen, um die Projektteilnehmer/innen zu begleiten. Daneben können Sie jederzeit um ein Einzelgespräch bitten. Jedes Gespräch wird dabei vertraulich behandelt.

Häufig gestellte Fragen

Auf unserer FAQ-Seite (auf Französisch) finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.


Institut

Im Ausbildungsjahr 2023–2024 wird examinierten Krankenpflegekräften (A2), die einen Bachelor-Abschluss in Krankenpflege (A1) erwerben möchte, eine begrenzte Anzahl von Plätzen bereitgestellt.pflege (A1) zu erwerben.

Die Brückenausbildung sieht eine Kombination aus schulischem Theorieunterricht, Praktika und einem erheblichen Anteil Selbststudium vor. Das Programm wird in Vollzeit absolviert und richtet sich an Personen, die sich bereits im Rahmen von „Ausbildung 600“ zur examinierten Krankenpflegekraft haben ausbilden lassen.

Die genaue Vorrangsregelung für diese Personengruppe wird vom Verwaltungsausschuss des Sozialfonds Maribel festgelegt.

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Teilnahme an dem Ausbildungsprojekt müssen die Beschäftigten zum 31. August 2022 die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Beschäftigung bei einer öffentlichen Einrichtung des föderalen oder regionalen Gesundheits- oder Pflegesektors. Dazu zählen: Krankenhäuser, psychiatrische Betreuungseinrichtungen, Initiativen für geschütztes Wohnen, Dienste für mobile Krankenpflege, Heime für ältere Personen und Alten- sowie Pflegeheime, Tagespflegezentren, lokale Gesundheitszentren und Rehabilitationszentren,
  • mindestens Teilzeitanstellung als statutarischer Bediensteter mit unbefristetem Arbeitsvertrag oder mit befristetem Vertrag und der Zusage des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach erfolgreicher Auswahl für die Dauer der Ausbildung weiter zu beschäftigen (schriftlicher Nachweis bei der Bewerbung erforderlich),
  • mindestens 3-jährige Erfahrung in einer oder mehreren Einrichtungen des föderalen und regionalen Gesundheits- oder Pflegesektors (privat oder öffentlich),
  • bei Ausbildungsbeginn pro Ausbildungsjahr mindestens 5 verbleibende Berufsjahre,
  • Besitz eines Graduatabschlusses in Krankenpflege,
  • Erfüllen der Zulassungskriterien für den gewünschten Ausbildungsgang,
  • Verpflichtung, nach abgeschlossener Ausbildung mindestens 5 Jahre als Bachelor-Krankenpfleger/in (in Voll- oder Teilzeit) im föderalen oder regionalen Gesundheits-/ Pflegesektor zu arbeiten.

Bewerbungsverfahren

Arbeitnehmer/innen, die an einer Teilnahme interessiert sind und die Zulassungskriterien erfüllen, können sich bis zum 4. April 2023 bewerben. Senden Sie hierzu das ausgefüllte Bewerbungsformular, die Arbeitgeberbescheinigung und die Schulbescheinigung an das LSS, vorzugsweise per E-Mail an die Adresse maribel@onss.fgov.be.

Ersatz

Für die zur Ausbildung zugelassenen Beschäftigten muss ein Ersatz angestellt werden. Arbeitgeber erhalten aus dem Maribel Sozialfonds daher einen Zuschuss, um die benötigte Ersatzkraft zu finanzieren. Dieser Zuschuss beläuft sich pro Jahr und Arbeitnehmer/in auf bis zu 40.000 Euro (Wallonie) bzw. bis zu 20.000 Euro (Flandern).


Institut

Aufgrund des Mangels an Kranken- und Hilfspflegekräften ergreift der Soziale Maribelfonds für den öffentlichen Sektor eine Reihe von Fort- und Umschulungsinitiativen. Wenn Sie im kommunalen öffentlichen Sektor beschäftigt sind, haben Sie die Möglichkeit, sich bei Fortzahlung Ihres aktuellen Gehalts zur Kranken- oder Hilfspflegekraft ausbilden zu lassen. Ihr Arbeitgeber wird gleichzeitig dabei unterstützt, um Ihren Arbeitsausfall während der Ausbildungszeit aufzufangen.

Was ist das Projekt „Zugang A“?

„Zugang A“ bietet Beschäftigten, die im kommunalen öffentlichen Sektor aber nicht im Gesundheits- oder Pflegebereich arbeiten, eine Ausbildung zur Hilfspflegekraft, zur graduierten Krankenpflegekraft (A2) oder zum Krankenpflege-Bachelor  (A1) zu absolvieren.

Als Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegesektors zählen dabei: Krankenhäuser, psychiatrische Betreuungseinrichtungen, Initiativen für geschütztes Wohnen, Dienste für mobile Krankenpflege, Heime für ältere Personen und Alten- sowie Pflegeheime, Tagespflegezentren, lokale Gesundheitszentren und Rehabilitationszentren.

Der Ausbildungsgang zur Hilfspflegekraft wird in Teilzeit angeboten; in der übrigen Zeit gehen Sie weiter arbeiten. Die Ausbildungszeit ist auf 2,5 Jahre begrenzt.

Der Ausbildungsgang zur Krankenpflegekraft wird in Vollzeit absolviert. Bei einem Bachelor-Abschluss ist die Ausbildungszeit auf 4 Jahre begrenzt. Wenn Sie als examinierte/r Krankenpfleger/in abschließen, wird das Programm in bis zu 3,5 Jahren (Französische Gemeinschaft) bzw. in bis zu 3 Jahren (Flämische Gemeinschaft) absolviert.

Ihr Gehalt wird weitergezahlt, solange Sie die Ausbildung absolvieren.

Über die Neuauflage des Projekts und die für Beschäftigte angebotenen Plätze wird von Jahr zu Jahr neu entschieden.

Was sind die Zulassungsvoraussetzungen?

Sie müssen bis zum 31. August die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Beschäftigung bei einer Einrichtung des kommunalen öffentlichen Sektors, aber dabei keine Tätigkeit im Gesundheits- oder Pflegebereich,
  • mindestens eine Halbtagsstelle als statuarisches Personalmitglied mit unbefristetem Arbeitsvertrag oder – bei einem befristeten Vertrag – mit einer Fortbeschäftigungszusage des Arbeitgebers für die Dauer des Ausbildungsprogramms (mit schriftlichem Nachweis in den Bewerbungsunterlagen),
  • mindestens 3 Jahre Erfahrung im kommunalen öffentlichen Sektor vorweisen,
  • die Zulassungskriterien für den gewünschten Ausbildungsgang erfüllen (ist ein Zulassungstest vorgesehen, so müssen Sie diesen vor Beginn des Schuljahres absolvieren),
  • nicht bereits einen Master-Abschluss erworben haben,
  • nicht bereits ein Befähigungszeugnis, einen Graduat- oder Bachelor-Abschluss in Krankenpflege erworben haben,
  • nicht bereits an einem Ausbildungsgang teilnehmen, der durch Mittel des Maribel Sozialfonds oder Sozialvereinbarungen für den gemeinnützigen Sektor finanziert wird,
  • zu Beginn des Programm pro Ausbildungsjahr noch voraussichtlich 5 Berufsjahre vor sich haben;
  • Sie verpflichten sich, nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss mindestens 5 Jahre (in Voll- oder Teilzeit) im Gesundheitssektor als Hilfspfleger/in oder Krankenpfleger/in zu arbeiten.

Zusätzliche Voraussetzungen

Ausbildung zur Krankenpflegekraft

Haben Sie einen Teil der Krankenpfleger-Ausbildung bereits bestanden? Normalerweise können Sie die Ausbildung dann nach weniger als 3 oder 4 Jahren abschließen. Wenn Ihre Teilabschlüsse älter als 5 Jahre sind (also vor dem 1. September 2018 abgelegt wurden), bitten wir Sie dennoch, die Ausbildung in voller Länge zu durchlaufen. Wenn Ihre Bewerbung erfolgreich ist, schreiben Sie sich für die Ausbildungsteile, die Sie bereits bestanden haben, als freie/r Kursteilnehmer/in ein. Als Nachweis, dass Sie die notwendigen Vorkenntnisse für die folgenden Einheiten haben, legen Sie Ihre Prüfungsergebnisse und eine Beurteilung Ihrer früheren Ausbildungseinrichtung vor.

Ausbildung zur Hilfspflegekraft

Eine verkürzte Ausbildung kommt für Sie in Frage, wenn Sie bereits eine relevante Ausbildung abgeschlossen haben (etwa als Logistikassistent/in) oder Arbeitserfahrung im Gesundheitswesen erworben haben. Erkundigen Sie sich bei der Ausbildungseinrichtung, ob eine Verkürzung möglich ist.

Wie läuft das Auswahlverfahren ab?

Das Projekt „Ausbildung 600“ für den öffentlichen Sektor wird vom Maribel Sozialfonds der öffentlichen Verwaltung innerhalb des LSS durchgeführt. Die öffentlichen Arbeitgeber vor Ort werden vom LSS jedes Jahr informiert, ob das Projekt erneut aufgelegt wird.

Sie möchten sich einschreiben? Die Anmeldeformulare (auf Französisch) erhalten Sie bei der Personalabteilung Ihres Arbeitgebers oder auf dieser Website. Dazu gehören:

  • ein Anmeldeformular, das Sie ausfüllen müssen,
  • eine Arbeitgeberbescheinigung, und
  • eine Schulbescheinigung.

Senden Sie diese vollständig ausgefülltenFormulare vor der Anmeldefrist und vorzugsweise per E-Mail an die Adresse, die auf den Formularen angegeben ist. Achtung: Die Anmeldefrist kann sich von Jahr zu Jahr unterscheiden. Die aktuelle Frist wird im Newsletter bekannt gegeben.

Für das Schuljahr 2023/2024 müssen Sie Ihre Anmeldeformulare vor dem 4. April 2023 einsenden.

Wie werden die Teilnehmer/innen ausgewählt?

Die Bewerber/innen werden vom Verwaltungsausschuss des Maribel Sozialfonds der öffentlichen Verwaltung innerhalb des LSS anhand objektiver Kriterien ausgewählt. Dabei werden etwa die Anzahl der Ausbildungsjahre berücksichtigt, die die Bewerber/innen noch absolvieren müssen sowie die noch verbleibenden Berufsjahre. Die genauen Auswahlkriterien können von Jahr zu Jahr angepasst werden.

Wie geht es nach der Auswahl weiter?

Nach dem Auswahlverfahren werden alle Bewerber/innen schriftlich informiert, ob sie einen Ausbildungsplatz erhalten haben. Diese Mitteilung wird Anfang Juni versandt.

Wenn Sie nicht ausgewählt werden, können Sie sich bei einem späteren Verfahren erneut bewerben.

Ist Ihre Bewerbung erfolgreich, so erhalten Sie die Teilnahmebestimmungen der „Ausbildung 600“ für Arbeitnehmer/innen. Diesen Bestimmungen müssen Sie zustimmen, erst dann ist Ihre Teilnahme bestätigt. Anschließend können Sie sich in einer Schule Ihrer Wahl einschreiben und ab September mit der Ausbildung beginnen. Ihr Arbeitgeber erhält ebenfalls die Teilnahmebestimmungen für „Ausbildung 600“, und zwar die für Arbeitgeber geltenden Regeln. Auch er muss den Bestimmungen zustimmen.

Während der Ausbildung

Ihr Arbeitgeber erhält vom Maribel Sozialfonds einen Zuschuss, damit er für die Dauer Ihrer Ausbildung eine Ersatzkraft einstellen kann.

Ihr Arbeits- oder statuarischer Dienstvertrag bleibt während der Ausbildung bestehen. Sie sind also weiter bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber beschäftigt. Sie erhalten somit:

  • Ihren indexierten Bruttolohn einschließlich Haushalts- oder Wohnsitzzulage sowie der tariflichen Lohnerhöhungen,
  • eine Jahresendprämie,
  • eine Attraktivitätsprämie,
  • Urlaubsgeld, und
  • alle Vorteilsleistungen, die die Belegschaft Ihres Arbeitgebers erhält, wie etwa Essensgutscheine (außer für gesetzlich vorgesehene Fehltage), Versicherungsschutz, betriebliche Zusatzrente, Zusatzversicherung für Krankenhausaufenthalte…). 

Einen Anspruch auf Zulagen für unregelmäßige Arbeitszeiten, Überstunden, Samstags-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit haben Sie während Ihrer Krankenpflegeausbildung jedoch nicht. Das liegt daran, dass Ihre Ausbildung als Vollzeitprogramm organisiert ist, bei dem Sie während des Schuljahres nicht arbeiten, sondern ausschließlich Kurse besuchen und Praktika ablegen. Eine Ausnahme sind die Monate Juli/August/September, in denen Sie Ihrer Arbeit nachgehen (außer in der Zeit Ihres Jahresurlaubs).

Kilometerzulage

Für den Weg zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Bildungseinrichtung/Ihrem Praktikumsplatz erhalten Sie die gleichen Zuschüsse wie ansonsten für Ihren Arbeitsweg.

Zuschuss für schulische Ausgaben

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen einen Zuschuss zu Ihren Schulkosten zahlen, ist aber nicht verpflichtet, das zu tun.

Arbeitsumfang

Ausbildung zur Krankenpflegekraft (in Vollzeit):

Solange das Schuljahr läuft, dürfen Sie keine Arbeitsleistungen für Ihren aktuellen oder einen anderen Arbeitgeber erbringen. In den Monaten Juli/August/September dürfen Sie – mit Ausnahme der Zeit Ihres Jahresurlaubs – arbeiten gehen.

Ausbildung zur Hilfspflegekraft (in Teilzeit):

Während des Schuljahres werden Sie für die Hälfte der in Ihrem Arbeitsvertrag vorgesehenen Stunden freigestellt. Die Schule kann die verbleibende Zeit an Ihrem Arbeitsplatz als Praktikum anerkennen.

Ein Beispiel: Sind Sie in Vollzeit beschäftigt (1 Vollzeitäquivalent – VZÄ), werden Sie für 0,5 VZÄ von der Arbeit freigestellt. Sind Sie zu 80 % beschäftigt (0,8 VZÄ), so werden Sie für 0,4 VZÄ freigestellt.

Kombination mit einer anderen Beschäftigung

Für die Zeit Ihrer Ausbildung dürfen Sie keiner neuen Erwerbstätigkeit als Selbstständige/r, fest angestellter Arbeitnehmer/in oder Zeitarbeiter/in nachgehen.

Urlaub

Ausbildungsgang Krankenpflegekraft (in Vollzeit):

Sie haben Anspruch auf Ihren (gesetzlichen oder darüber hinausgehenden) Jahresurlaub wie er in Ihrem Arbeits- oder statuarischen Dienstvertrag vorgesehen ist. Diesen Urlaub müssen Sie in den Monaten Juli, August und/oder September und vor Beginn des neuen Schuljahres nehmen. Ihren Sommerurlaub müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber innerhalb der in der Arbeitsordnung vorgesehenen Frist beantragen.

Wenn Sie Prüfungen wiederholen müssen, können Sie Ihren Jahresurlaub wenn möglich im August nehmen.

An den Tagen, die nicht in Ihren Jahresurlaub fallen, müssen Sie bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber arbeiten.

Wenn Sie einen Platz für „Zugang A“ erhalten, müssen Sie Ihre Urlaubstage für das laufende Jahr vor Beginn der Ausbildung nehmen. Ist dies nicht möglich, können Sie die Urlaubstage in den Monaten Juli, August und/oder September des Folgejahres nehmen.

Ausbildungsgang Hilfspflegekraft (in Teilzeit):

Sie haben Anspruch auf Ihren (gesetzlichen oder darüber hinausgehenden) Jahresurlaub wie er in Ihrem Arbeits- oder statuarischen Dienstvertrag vorgesehen ist. Diesen Urlaub müssen Sie innerhalb des Schuljahres an Ihren vorgesehenen Arbeitstagen und/oder in den Monaten Juli und August nehmen. Ihren Sommerurlaub müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber innerhalb der in der Arbeitsordnung vorgesehenen Frist beantragen.

Was wird von Ihnen erwartet?

Sie erklären sich einverstanden mit dem Ausbildungsprogramm und der Hausordnung der Schule, die Sie im Rahmen des Programms besuchen. Ihre Arbeitszeiten setzen sich aus Ihren Unterrichts- und Praktikumsstunden zusammen.

Bei Ihrem Arbeitgeber reichen Sie die folgenden Bescheinigungen ein:

  • den Anmeldenachweis der Schule, innerhalb der ersten 15 Tage nach Beginn des Schuljahres
  • vierteljährliche Teilnahmebescheinigungen (Nachweise über die regelmäßige Teilnahme an den Unterrichtsstunden) innerhalb von 15 Tagen nach Quartalsende
  • Prüfungsbescheinigungen, innerhalb von 15 Tagen nachAbschluss eines Moduls oder nach Ende des Schuljahres
  • bei Wiederholung der Prüfungen (im Bachelor) innerhalb von 15 Tagen nach dem ersten Teilnahmeversuch eine Bescheinigung, dass Sie die Ausbildung wiederholen müssen. Nach Ende der zweiten Prüfungsteilnahme geben Sie innerhalb von 15 Tagen erneut eine Bescheinigung über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme ab

Atteste für anerkannte Fehlzeiten: Wenn Sie aus gerechtfertigten Gründen – wegen Krankheit, aus familiären Gründen… – fehlen, müssen Sie sowohl bei Ihrer Schule als auch bei Ihrem Arbeitgeber ein entsprechendes Attest vorlegen. Eine Kopie des Attests bewahren Sie in Ihren eigenen Unterlagen auf. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten während der Ausbildungszeit unverändert fort; dies gilt auch für Fehlzeiten (etwa zu ärztlichen Attesten, Kontrollen, Fristen für die Vorlage von Attesten…).

Legen Sie Ihrem Arbeitgeber die erforderlichen Nachweise nicht vor, so darf er die Zeiten von Ihrem Lohn abziehen.

Was, wenn Sie die Ausbildung nicht bestehen?

Grundsätzlich ist es nicht möglich, Projektmodule (HBO5) oder ein ganzes/in Teilzeit absolviertes Ausbildungsjahr (Bachelor/Krankenpflege) zu wiederholen. Die vorgesehene Dauer der Ausbildung kann nicht verlängert werden. Wenn Sie die Ausbildung nicht bestehen, informieren Sie Ihren Arbeitgeber und kehren an Ihren Arbeitsplatz zurück.

Unter besonderen Umständen können Sie sich allerdings an den Verwaltungsausschuss des Maribel Sozialfonds wenden und mit einem begründeten Schreiben eine Verlängerung Ihrer Ausbildungszeit anfragen. Der Verwaltungsausschuss entscheidet dann, ob Sie die Ausbildung von Neuem beginnen und/oder verlängern dürfen. Als besondere Umstände werden dabei nur Umstände anerkannt, auf die Sie keinen Einfluss haben. Die begründete Entscheidung des Verwaltungssauschusses wird Ihnen und Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt.

Nach nicht bestandener oder abgebrochener Ausbildung können Sie sich nicht erneut für das Projekt einschreiben. Wenn Sie das nicht bestandene Ausbildungsjahr oder Modul in Eigeninitiative wiederholen, können Sie allerdings in das folgende Ausbildungsjahr oder Modul aufgenommen werden. Die Chance zur Wiederholung haben Sie ein einziges Mal. Sie müssen das nicht bestandene Jahr dann im direkten Folgejahr wiederholen.

Wie geht es nach dem Abschluss weiter?

Ihr aktueller Arbeitgeber wird Ihr Gehalt an den Tarif anpassen, der Ihrem neu erlangten Abschluss entspricht, vorausgesetzt, dass eine entsprechende Stelle zu besetzen ist. Bei Ihrer tariflichen Eingruppierung müssen mindestens die Betriebsjahre berücksichtigt werden, die Sie ohne die Ausbildung erreicht hätten. Zusätzlich muss Ihr Arbeitgeber die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften einhalten.

Sie haben sich dazu verpflichtet, nach erfolgreich absolvierter Ausbildung mindestens 5 Jahre (in Voll- oder Teilzeit) als Krankenpfleger/in oder Hilfspfleger/in im Gesundheits- und Pflegesektor zu arbeiten.

An wen können Sie sich bei Fragen wenden?

Allgemeine Auskünfte

Carine Mincke – Tel.: 02 / 509 32 02 (französisch)

Dirk Peynsaert – Tel.: 02 / 239 15 93 (niederländisch)

maribel@rsz.fgov.be

Benötigen Sie Hilfe während der Ausbildung oder haben Sie Fragen zum Programm?

In Ihrer Ausbildungszeit steht Ihnen eine Betreuungsperson zur Verfügung, an die Sie sich bei Fragen oder Problemen wenden können. Zu ihren Aufgaben zählen:

  • die Begleitung und Unterstützung der Projektteilnehmer/innen,
  • die Suche nach Lösungen für Schwierigkeiten, auf die Projektteilnehmer/innen in ihrer Ausbildungszeit stoßen, und
  • als Bindeglied zwischen den Projektteilnehmer/innen, der Schule und dem Verwaltungsausschuss des Maribel Sozialfonds dienen.

Betreuerin für Lüttich, Eupen, Namur und in Brüssel für die Bildungseinrichtungen ISEI und CPSI

Amandine Feron
Tel.: 02 / 509 35 08
Mobil: 0473 / 90 18 04
E-Mail: amandine.feron@onss.fgov.be 

Die Betreuerin besucht die verschiedenen Schulen, um die Projektteilnehmer/innen zu begleiten. Daneben können Sie jederzeit um ein Einzelgespräch bitten. Jedes Gespräch wird dabei vertraulich behandelt.


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