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Start in die Selbstständigkeit

Sie machen sich selbstständig? Dann entscheiden Sie sich für einen Beschäftigungsstatus, bei dem Sie selbst für Ihre Pflichten und den Aufbau Ihrer Sozialversicherungsansprüche verantwortlich sind. Über Ihre berufliche Tätigkeit sorgen Sie für Ihr Einkommen, aber anders als angestellte Arbeitnehmer sind Sie nicht an die Weisungen Ihrer Auftraggeber gebunden.

Sie sind verpflichtet, einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige beizutreten. Den Beitritt erledigen Sie noch bevor Sie mit Ihrer Tätigkeit als Selbstständige/r loslegen. In diese Kasse zahlen Sie Sozialversicherungsbeiträge ein, die auf der Grundlage Ihres Berufseinkommens als Selbstständige/r berechnet werden.

Sie sind arbeitslos und überlegen, sich selbstständig zu machen? Mit den Vorbereitungen für Ihre neue Tätigkeit können Sie bereits beginnen, solange Sie noch Arbeitslosengeld beziehen.

Wann sollten Sie einer Sozialsversicherungskasse beitreten?

Als Selbständiger müssen Sie vor der Aufnahme Ihrer selbständigen Berufstätigkeit, einer Sozialversicherungskasse Ihrer Wahl beitreten.

Tun Sie das nicht, dann schickt Ihnen das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS) eine Mahnung mit einer Frist von 30 Tagen, um noch beitreten zu können. Wenn Sie nach Ablauf dieser 30-Tage-Frist noch nicht Mitglied einer Sozialversicherungskasse sind, werden Sie automatisch Mitglied der Nationalen Hilfskasse, der Sozialversicherungskasse des LISVS.

Wenn Sie nicht rechtzeitig beitreten, riskieren Sie eine Verwaltungsstrafe.

Weitere Informationen?

Weitere Informationen über den Beitritt zu einer Sozialversicherungskasse finden Sie in der Website des LISVS.


Regelung

Alle Selbstständige sind verpflichtet, ihrer Sozialversicherungskasse (SVK) Sozialbeiträge zu bezahlen. Aufgrund dieser Beiträge beanspruchen Sie nachstehende soziale Leistungen:

  • Familienleistungen,
  • Pensionen,
  • Krankheit und Invalidität,
  • Mutterschaftsversicherung,
  • Anspruch auf Überbrückungsentschädigung,
  • Zulage für nahestehende Hilfsperson.

Es handelt sich um einen Jahresbeitrag, der viermal pro Jahr zu zahlen ist (dreimonatlich). Der Beitrag wird aufgrund der Nettoberufseinkommen (= Bruttoberufseinkommen, die um die Berufskosten und gegebenenfalls um etwaige Berufsverluste verringert werden) des laufenden Jahres berechnet. Die Beiträge entsprechen einem Prozentsatz der Berufseinkommen des Selbstständigen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter den ‚interessanten Links‘.

Seit dem 1. Januar 2015 ist die Berechnungsweise der Beiträge vom 1967 grundlegend geändert worden. Seitdem werden die (definitiven) Beiträge für ein bestimmtes Jahr, von einigen Ausnahmen abgesehen, aufgrund der Berufseinkommen als Selbstständiger desselben Jahres berechnet.

Früher wurden die (definitiven) sozialen Beiträge aufgrund der Einkommen des dritten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, für das sie fällig waren, berechnet.

Betrag der Beiträge

Erste Beitragszeit: Anfang der Tätigkeit

Vom 1. Quartal der Tätigkeit bis zum 4. Quartal des 3. ganzen Jahres Sozialversicherungspflicht zählt der Selbstständige vorläufige Pauschalbeiträge, die anschließend aufgrund tatsächlicher Berufseinkommen geregelt werden. So ist jedes vollständige Kalenderjahr in diesem Zeitraum sein eigenes Bezugsjahr zur Berechnung der definitiven Beiträge.

Die Berechnung der vorläufigen Beiträge bei Anfang der Tätigkeit bleibt also unverändert (im Vergleich zur früheren Berechnungsweise).

Zweite Beitragszeit: „normale“ Tätigkeit

Zunähst bezahlt der Selbstständige vorläufige Beiträge (im Jahr N = Jahr des Beitrages selbst geschuldet). Bis der Einkommensbetrag des Jahres N bekannt ist, muss der Selbstständige im Beitragsjahr vorläufige Beiträge bezahlen, die aufgrund der indexierten Berufseinkommen des Jahres N - 3 berechnet werden. Die am 1. Januar des Beitragsjahres bekannten Einkommen (Einkommen des Jahres N - 3) werden also berücksichtigt. Unter bestimmten Bedingungen kann der Selbstständige allerdings ersuchen, höhere oder niedrigere Beiträge zu bezahlen.

Sobald die tatsächlichen Einkommen für ein bestimmtes Jahr bekannt sind, werden die definitiven Beiträge berechnet. So wird die SVK einen Zuschlag fordern, wenn der Selbstständige zu wenig bezahlt hat, oder den Überschussbetrag zurückzahlen, wenn er zu viel bezahlt hat.

Ihre Einkommen schätzen

Als Selbstständiger zahlen Sie noch stets jedes Quartal Beiträge, mit denen Sozialversicherungsrechte verbunden sind. Sie erhalten weiterhin eine dreimonatliche (informative) ‚Fälligkeitsbenachrichtigung‘ bezüglich Ihrer Beitragspflicht. Mit dieser Benachrichtigung teilt die Sozialversicherungskasse den Betrag des geschuldeten vorläufigen dreimonatlichen Beitrages mit. Dieser wird aufgrund Ihrer indexierten Berufseinkommen als Selbstständiger von vor drei Jahren berechnet.

Möglicherweise stimmt der Betrag Ihrer Berufseinkommen von vor drei Jahren nicht mit Ihren heutigen Berufseinkommen überein. Deshalb müssen Sie auf der Grundlage dieser Fälligkeitsbenachrichtigung Ihre aktuellen Einkommen als Selbstständiger schätzen, und diese mit Ihren Einkommen von vor drei Jahren vergleichen.

Gemäβ dem Ergebnis gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Ihre Einkommen sind im Großen und Ganzen unverändert geblieben, oder Sie können schwer abschätzen, wie sie sich weiter entwickeln werden. Sie zahlen den in der Fälligkeitsbenachrichtigung angegebenen Beitrag.
  • Sie rechnen damit, dass Ihre aktuellen Einkommen mehr als diese vor drei Jahren betragen werden. Sie zahlen mehr Beiträge. Voraussetzung ist, dass Sie keine offenen Beitragsschulden haben.
  • Sie stellen fest, dass Ihre aktuellen Einkommen weniger als diese vor drei Jahren betragen werden. Außerdem werden sie wahrscheinlich unter den gesetzlich festgelegten Schwellenwerten liegen. Sie zahlen weniger Beiträge. Sie müssen jedoch Ihre Sozialversicherungskasse davon überzeugen, dass sich Ihre Einkommen verringert haben, da sie eine Genehmigung erteilen muss.

Wichtiger Hinweis: Wenn es sich bei der Endabrechnung der Beiträge herausstellt, dass Ihre Einkommen höher als der angewandte Schwellenwert sind, werden die noch geschuldeten Beiträge erhöht werden.

Wenn Ihre Zahlungen bezüglich Ihrer vorläufigen Sozialbeiträge für ein bestimmtes Jahr in Ordnung sind, sind Sie für Sozialversicherungsrechte wie Gesundheitspflege und Invalidität gedeckt.

Nichtzahlung der Beiträge

Die SVK kann vom Selbstständigen Zuschläge fordern, wenn die fälligen vorläufigen Beiträge nicht bezahlt wurden, oder wenn die bezahlten vorläufigen Beiträge nicht ausreichten.

Um Aufschluss über die fälligen Sozialbeiträge zu erhalten, wenden Sie sich bitte an Ihre Sozialversicherungskasse.

 


Wenn Sie, selbst nach einem Arbeitszeitraum als Arbeitnehmer, eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.

Nach Ihrer Beschäftigung als Selbständiger werden die Tage selbständiger Tätigkeit für die Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht herangezogen. Wenn Sie aber vor der selbständigen Tätigkeit lang genug als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind, können Sie nach der Einstellung Ihrer selbständigen Tätigkeit auf der Grundlage dieser vorangehenden Beschäftigung als Arbeitnehmer zur Arbeitslosenversicherung zugelassen werden.

Wenn Sie bereits entschädigter Vollarbeitsloser gewesen sind, können Sie unter Umständen nach der Einstellung Ihrer selbständigen Tätigkeit auf Ihren früheren Anspruch zurückgreifen.

Außerdem bestehen Möglichkeiten, sich unter Fortzahlung des Arbeitslosengeldes auf eine selbständige Tätigkeit vorzubereiten oder zu einem selbständigen Beruf weiterbilden zu lassen.