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Arbeitslosigkeit

Wenn Sie arbeitslos werden, beantragen Sie beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) Arbeitslosengeld. Für eine Bewilligung müssen Sie zuvor ausreichend Ansprüche aufgebaut haben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie ohne eigenes Verschulden arbeitslos wurden und auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Als arbeitslos gelten Sie, wenn Sie zur erwerbsfähigen Bevölkerung gehören und gleichzeitig drei Kriterien erfüllen:

  1. Sie üben keine Erwerbstätigkeit aus: Sie haben keine Arbeitsstelle und üben auch keine bezahlte selbstständige Tätigkeit aus.  
  2. Sie stehen aktuell für eine neue Arbeit zur Verfügung.
  3. Sie sind auf Arbeitssuche, bemühen sich also aktiv um eine neue Erwerbstätigkeit.

Wenn Sie genug Ansprüche für den Fall von Arbeitslosigkeit aufgebaut haben, können Sie vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) Arbeitslosengeld beziehen. Ihr Antrag wird bewilligt, wenn Sie ohne eigenes Verschulden arbeitslos wurden und für eine neue Arbeit zur Verfügung stehen.

Ansprüche auf Arbeitslosengeld bauen Sie auf, wenn Sie als angestellte/r Arbeitnehmer/in beschäftigt sind. Selbstständige haben deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Beamte können nachträglich Ansprüche erwerben und so dennoch Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie arbeitslos werden.

Auch wenn Sie im Ausland gearbeitet haben, können Sie Arbeitslosengeld beantragen.

Vorübergehende Arbeitslosigkeit

Als vorübergehend arbeitslos gelten Sie, wenn Sie weiter bei Ihrem Arbeitgeber eingestellt sind, obwohl er Ihnen zeitweilig keine Arbeit geben kann. Ihr Arbeitgeber macht dann von der Regelung für vorübergehende Arbeitslosigkeit Gebrauch. Sie erhalten eine Beihilfe des LfA bis Sie bei Ihrem Arbeitgeber wieder anfangen können.

Arbeitslosigkeit nach Sonderkündigungsregelung

Wenn Sie von einer Sammelentlassung betroffen sind, werden Sie bei der Suche nach einer neuen Stelle zusätzlich unterstützt, etwa durch Angebote zur beruflichen Wiedereingliederung oder durch Vermittlungsangebote.

Ältere Arbeitnehmer/innen können nach einer Kündigung die Regelung zur Arbeitslosigkeit mit Betriebszulage (Vorruhestand) nutzen. Zusätzlich zum Arbeitslosengeld erhalten sie dann von ihrem vorherigen Arbeitgeber eine Zulage, mit der die Differenz zu ihrem bisherigen Gehalt ausgeglichen wird.

Sie haben Ihre Arbeit verloren. Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie als arbeitsuchend eingetragen sein und am Arbeitsmarkt verfügbar sein.

Sie können auf der Grundlage Ihrer Arbeitsleistungen als Arbeitnehmer zur Arbeitslosenversicherung zugelassen werden.

  • In diesem Fall müssen Sie eine gewisse Zahl Arbeitstage als Arbeitnehmer mit Sozialabgaben innerhalb eines bestimmten Zeitraums nachweisen, der Ihrem Antrag unmittelbar vorangeht.
  • Sie können aber auch zugelassen werden, oder aber aufgrund der Tatsache, dass Sie in der Vergangenheit bereits Arbeitslosengeld bezogen haben.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist von verschiedenen Kriterien abhängig, vor allem von Ihrer familiären Situation:

  • Zusammenwohnender mit Familie zu Lasten,
  • Alleinstehender,
  • Zusammenwohnender ohne,
  • Familie zu Lasten.

Der bezogene Betrag sinkt mit der Zeit stufenweise ab.


Worauf habe ich Anspruch?

Ihr Arbeitgeber meldet Sie zeitweilig arbeitslos? Sie haben bedingungslos Anspruch auf eine Entschädigung. Das LfA zahlt Ihnen eine Unterstützung, die 65% Ihrer nach oben begrenzten Entlohnung entspricht. Dazu müssen Sie bei der ersten Versetzung in die zeitweilige Arbeitslosigkeit (auch vorübergehende Arbeitslosigkeit genannt) einen Antrag beim Arbeitslosenamt des LfA einreichen.

Wofür muss mein Arbeitgeber sorgen?

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen 2 Dokumente abgeben:

  • ein Kontrollformular für zeitweilige Arbeitslosigkeit, und
  • am Ende des Monats,eine Bescheinigung über die Stunden zeitweiliger Arbeitslosigkeit.

Beide Unterlagen müssen Sie bei Ihrer Zahlstelle einreichen. Sie dienen zur Berechnung der Unterstützung wegen zeitweiliger Arbeitslosigkeit.


Im Ausland zurückgelegte Arbeitszeiten können berücksichtigt werden, um einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung in Belgien entstehen zu lassen. Allerdings zählen nur Arbeitstage, die in einem Land zurückgelegt wurden, mit dem Belgien ein bilaterales oder internationales Abkommen abgeschlossen hat.

Außer in ganz bestimmten Fällen (z.B. für Grenzgänger), muss auf den im Ausland zurückgelegten Arbeitszeitraum ein Arbeitszeitraum von drei Monaten in Belgien folgen.

Behinderung

Wenn die Auslandsarbeit außerhalb der EU durchgeführt wurde oder wenn Sie nicht den Status eines Flüchtlings oder Staatenlosen innehaben, kann Ihre Staatsangehörigkeit die Berücksichtigung der Auslandsarbeit behindern. Ein bestimmtes bilaterales Abkommen kann das Recht, die Auslandsarbeit berücksichtigen zu lassen, aber eventuell vorsehen.

Sie sind kein(e) Belgier(in)?

Wenn Sie nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen Sie in jedem Fall legal in Belgien bleiben, um Ihren Leistungsanspruch entstehen zu lassen oder aufrechtzuerhalten.