Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen× Ich habe verstanden

Zum Hauptinhalt springen

Grenzüberschreitend arbeiten

Grenzüberschreitende Arbeit kann verschiedene Formen annehmen: Sie können als Grenzgänger/in arbeiten, ins Ausland entsendet werden oder dauerhaft in ein anderes Land ziehen. Die allgemeine Regel lautet dabei, dass Sie Ihre Sozialbeiträge in dem Land bezahlen, in dem Sie arbeiten.

Bei einer Entsendung gilt diese Grundregel jedoch nicht. Hierbei werden Sie von Ihrem Arbeitgeber vorübergehend in ein anderes Land geschickt, um klar umrissene Arbeiten zu erledigen. Als Selbstständige/r können Sie sich selbst entsenden. In beiden Fällen gilt: Sie bleiben in der Sozialversicherung des Landes, in dem Sie für gewöhnlich arbeiten.

Sie sind kein/e EU-Bürger/in und möchten zum Arbeiten nach Belgien kommen? Sie müssen eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beantragen. Wenn Sie eine Stelle gefunden haben, bezahlen Sie Ihre Sozialbeiträge dann in Belgien.

Wenn Sie für eine längere Zeit zum Arbeiten ins Ausland gehen, ist es wichtig, dass Sie sich über die Sozialgesetzgebung in Ihrem Zielland informieren. Eine Möglichkeit, die Sie in diesem Fall haben, ist ein freiwilliger Beitritt in die Überseeische Soziale Sicherheit (ÜSS). So können Sie Ihre Sozialversicherungsansprüche besonders einfach übertragen, wenn Sie nach Belgien zurückkehren.

Vorsicht: Auf dieser Seite bieten wir Ihnen einen Überblick über die allgemeinen Grundsätze grenzüberschreitender Arbeit. Die Informationen sollen Ihnen eine erste Orientierungshilfe geben und begründen keinesfalls individuelle Ansprüche. Wenden Sie sich an die zuständige Einrichtung der sozialen Sicherheit, wenn Sie sich zu Ihrer konkreten Situation beraten lassen möchten.

Was ist eine Entsendung eines Selbstständigen?

Sind Sie Selbständige(r) und in Belgien sozialversichert? Sie können vorübergehend im Ausland arbeiten, und in Belgien weiterhin sozialversichert sein.

Entsendungen sind nur möglich in:

  • ein EU-Land, den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und die Schweiz, oder
  • ein Land, mit dem Belgien ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, in dem die Entsendung von Selbstständigen vorgesehen ist: jetzt Japan, die Vereinigten Staaten, Montenegro und Serbien.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Sie müssen schon eine Zeit lang als Selbstständige(r) in Belgien tätig gewesen sein, und
  • Sie müssen im Ausland eine ähnliche Tätigkeit wie in Belgien ausüben.

Weitere Informationen über die Voraussetzungen für eine Entsendung innerhalb der EU, des EWR oder in die Schweiz finden Sie auf Seite Welche Vorschriften gelten für Sie ? auf der Website der Europäischen Kommission.

Für eine Entsendung in ein Land, mit dem Belgien ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, gibt es möglicherweise noch andere Voraussetzungen (z.B. Staatsangehörigkeit). Schauen Sie den Überblick über die Abkommen an auf Seite Abkommen auf der Website Belgien verlassen.

Wie lange darf eine Entsendung dauern?

  • Entsendung in die EU, den EWR und die Schweiz: höchstens 2 Jahre; um höchstens 3 Jahre zu verlängern.
  • Entsendung in ein Land, mit dem ein bilaterales Abkommen abgeschlossen wurde: vom Abkommen abhängig.

Wie beantrage ich eine Entsendung?

Sind Sie Selbstständige(r) und möchten Sie sich entsenden lassen? Dann Brauchen Sie eine A1-Bescheinigung. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, übermittelt der internationale Dienst des LISVS (Seite nur auf FR und NL zur Verfügung) Ihnen das Dokument.

Für Entsendungen innerhalb der EU und des EWR sowie in die Schweiz beantragen Sie diese Bescheinigung über den Onlinedienst des LISVS.


In diesem Kapitel sprechen wir von einer „Auslandstätigkeit“, wenn Sie nicht nur vorübergehend im Ausland arbeiten (durch Entsendung, siehe unten), sondern dauerhaft.

Wenn Sie in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR  die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz arbeiten, unterliegen Sie der Sozialversicherung dieses Staates. Innerhalb dieser Staatengruppe sind Sie durch die europäischen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit geschützt. Daher werden in dem Staat, in dem Sie arbeiten, die Zeiten, in denen Sie der belgischen Sozialversicherung angeschlossen waren, für Ihre Leistungsansprüche und deren Berechnung berücksichtigt.

Wenn Sie Ihre Arbeit in einem anderen Staat als einem EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz aufnehmen, sollten Sie oder Ihr Arbeitgeber prüfen, ob Belgien ein bilaterales Abkommen mit diesem Staat abgeschlossen hat. Diese Vereinbarung sieht Folgendes vor:

  • welcher Staat zuständig ist,
  • die Art und Weise, und
  • der Umfang Ihrer Ansprüche auf Sozialleistungen.

Aufenthalt, Arbeit und soziale Sicherheit

Im EWR und in der Schweiz benötigen Sie als Schweizer oder EU-Bürger keine Erlaubnis, um auf der Grundlage des Prinzips der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu arbeiten oder sich aufzuhalten.

Außerhalb des EWR und der Schweiz sollten Ihr Arbeitgeber oder (wenn Sie kein Arbeitnehmer sind) Sie selbst prüfen, ob Sie dort arbeiten und wohnen dürfen und welche Rechte und Pflichten Sie im Bereich der sozialen Sicherheit haben.

Aufrechterhaltung einer Bindung mit Belgien

Wenn Sie Staatsangehöriger des EWR oder der Schweiz sind und außerhalb des EWR und der Schweiz arbeiten, können Sie sich der Überseeischen Sozialen Sicherheit (OSZ) anschließen. Die OSZ-Versicherung deckt die wichtigsten Zweige der sozialen Sicherheit ab:

  • Pensionen,
  • Krankheit – Behinderung – Mutterschaft,
  • Gesundheitspflege,
  • Arbeitsunfälle und
  • Unfälle im Privatleben.

Diese Versicherung hat den Vorteil, dass sie eine eventuelle Wiedereingliederung in das belgische System der sozialen Sicherheit erleichtert. Dies ist besonders wichtig, wenn die Zeit, in der Sie im Ausland sozialversichert waren, bei der Feststellung Ihrer belgischen Ansprüche nicht berücksichtigt wird.

Staatsangehörige von Ländern außerhalb des EWR und der Schweiz können ebenfalls der Überseeischen Sozialen Sicherheit beitreten, wenn sie:

  • für den belgischen Staat, die Regionen oder die Gemeinden arbeiten, oder
  • für ein Unternehmen arbeiten, das seinen Sitz in Belgien hat.

Gleichzeitige oder abwechselnde Berufstätigkeit in der Europäischen Union

Diese Regel sind im Rahmen der Koordination der Sozialversicherungssysteme zu sehen, die bezweckt, die Freizügigkeit der Bürger innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern.

Sie üben Ihre Tätigkeit in Belgien weiterhin aus, und gleichzeitig oder abwechselnd üben Sie eine andere Tätigkeit aus in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Um welche Tätigkeit es sich handelt oder ob Sie diese Leistungen für dieselben oder für andere Kunden oder Arbeitgeber vollbringen, ist egal.

Dem Grundprinzip nach sind Sie immer nur dem Sozialversicherungsgesetz eines Staats unterstellt.

Unbedeutende Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat, d.h. Tätigkeiten, die weniger als 5 % der Arbeitszeit und/oder weniger als 5 % der Gesamteinkommen ausmachen, werden nicht berücksichtigt.

Vorschriften über die soziale Sicherheit für Arbeitnehmer

Entscheidend ist die Frage, ob Sie, was die Arbeitszeit und/oder die Einkommen betrifft, einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeiten in einem bestimmten Land ausüben, wobei es sich nicht notwendigerweise um mehr als 50 % der Gesamttätigkeit handeln muss. Von einem wesentlichen Teil ist die Rede, wenn wenigstens 25 % der Arbeitszeit geleistet und/oder wenigstens 25% des Arbeitsentgelts bezogen wird.

Die belgischen Rechtsvorschriften sind anwendbar, wenn Sie in Belgien wohnen und einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeiten in Belgien ausüben.

Wohnen Sie in Belgien, aber üben Sie einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeiten nicht in Belgien aus, so wird folgendermaßen bestimmt, welchen Rechtsvorschriften Sie unterliegen:

  • den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Firmensitz des Arbeitgebers / der Arbeitgeber befindet, wenn Sie bei einem Arbeitgeber oder bei zwei Arbeitnehmern im selben Staat beschäftigt sind;
  • den Rechtsvorschriften eines Staats der nicht Ihr Wohnmitgliedstaat ist, wenn Sie bei zwei oder mehreren Arbeitgebern (Unternehmen) beschäftigt sind, von denen einer seinen Sitz in Ihrem Wohnmitgliedstaat hat;
  • die belgische Rechtsvorschriften, wenn Sie für mehrere Arbeitgeber arbeiten, die ihren Sitz in verschiedenen Ländern außerhalb Deutschlands haben;
  • die belgische Rechtsvorschriften, wenn Sie in zwei oder mehreren europäischen Ländern arbeiten für einen Arbeitgeber, der seinen Sitz in einem nicht-europäischen Staat hat.

Sozialversicherungsgesetzgebung für Selbständige

Ausschlaggebend ist, in wie weit Ihre selbständige Tätigkeiten einen wesentlichen Teil Ihrer Berufstätigkeiten darstellen. Der Umsatz, die Arbeitszeit, die Zahl der erbrachten Leistungen und/oder das Einkommen werden berücksichtigt. Auch anderen Kriterien kann Rechnung getragen werden. Sie üben eine wesentliche selbständige Aktivität aus in einem bestimmten Mitgliedstaat, wenn ein quantitativ erheblicher Teil aller Aktivitäten dort ausgeübt wir. Dabei muss es sich nicht notwendigerweise um mehr als 50 % der Gesamttätigkeit handeln. Von einem wesentlichen Teil ist die Rede, wenn wenigstens 25% eines oder mehrerer Kriterien erfüllt ist.

Die belgischen Rechtsvorschriften sind anwendbar, wenn Sie in Belgien wohnen und einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeiten in Belgien ausüben.

Wohnen Sie in Belgien, aber üben Sie einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeiten nicht in Belgien aus, so wird folgendermaßen bestimmt, welchen Rechtsvorschriften Sie unterliegen:

  • den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Firmensitz des Arbeitgebers / der Arbeitgeber befindet, wenn Sie bei einem Arbeitgeber oder bei zwei Arbeitnehmern im selben Staat beschäftigt sind;
  • den Rechtsvorschriften eines Staats der nicht Ihr Wohnmitgliedstaat ist, wenn Sie bei zwei oder mehreren Arbeitgebern (Unternehmen) beschäftigt sind, von denen einer seinen Sitz in Ihrem Wohnmitgliedstaat hat;
  • den belgischen Rechtsvorschriften, wenn Sie für mehrere Arbeitgeber arbeiten, die ihren Sitz in verschiedenen Ländern außerhalb Deutschlands haben;
  • den belgischen Rechtsvorschriften, wenn Sie in zwei oder mehreren europäischen Ländern arbeiten für einen Arbeitgeber, der seinen Sitz in einem nicht-europäischen Saat hat.

Die anwendbare Gesetzgebung ist die des Landes, in dem der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit liegt, wenn Sie nicht im Land wohnen, wo Sie einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeiten ausüben. Der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeiten lässt sich feststellen aufgrund:

  • des festen und ständigen Ortes, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt;
  • der üblichen Eigenart oder Dauer der ausgeübten Tätigkeiten;
  • der Zahl der erbrachten Leistungen;
  • des Willen der Person, wie er aus der Gesamtheit der Umstände hervorgeht.

de intentie van de betrokkene zoals die uit alle omstandigheden blijkt.

Kumulation von selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Anzuwenden sind die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem Sie als Arbeitnehmer tätig sind.

Wenn Sie als Arbeitnehmer Tätigkeiten in verschiedenen Ländern ausüben, gelten die Rechtsvorschriften für Arbeitnehmer.

Sozialversicherungsgesetz für Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder

Für Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder ist die “Heimatbasis” das entscheidende Kriterium für die Bestimmung der anwendbaren Sozialversicherungsgesetzgebung für nach 28. Juni 2012 abgeschlossene Übereinkommen.

Haben Sie Ihre Stelle vor 28. Juni 2012 angetreten, dann bleibt die alte Regelung anwendbar, wenn Sie nicht die Anwendung der neuen Gesetzgebung beantragen.

Formular A1 für die soziale Sicherheit

Sie müssen Ihre Situation gleichzeitiger Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten bei der zuständigen Einrichtung in Ihrem Aufenthaltsland melden. In Belgien handelt es sich um das LASS für Arbeitnehmer und das LISVZ für Selbstständige.

Aus dem A1-Formular geht hervor, welchem Sozialversicherungsgesetz Sie während des in der Bescheinigung erwähnten Frist unterliegen. Es wird auf Antrag ausgestellt vom zuständigen Dienst des Mitgliedstaates, dessen Vorschriften auf Sie anwendbar sind.

Formalitäten bei Ihrer Ankunft in Belgien

Bei Ihrer Ankunft in Belgien müssen Sie sich bei der Gemeinde, wo Sie sich vorübergehend aufhalten werden, eintragen lassen. Die Gemeindeverwaltung wird Ihnen ein Aufenthaltsdokument ausstellen, dessen Gültigkeit der Dauer Ihrer Aktivität entspricht.

Sind Sie Arbeitnehmer, dann muss Ihr Arbeitgeber anhand der bei den regionalen Arbeitsvermittlungsdiensten ausgestellten Formulare (Dienst Migratie in Flandern, FOREM in Wallonien, Arbeitsamt in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Ministerium der Region Brüssel-Hauptstadt in Brüssel) eine Arbeitsgenehmigung für seine Tätigkeiten in Belgien beantragen, und Sie müssen über eine Arbeitskarte verfügen. In bestimmten Fällen, nämlich wenn man Untertan eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschafsraums ist (Länder der Europäischen Union + Island, Norwegen und Liechtenstein) oder aus der Schweiz kommt, sind Sie von dieser Formalität befreit.

Sind Sie Selbstständiger, dann benötigen Sie eine Berufskarte. Diese beantragen Sie bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Ihres Aufenthaltslandes oder, wenn Sie bereits in Belgien eingetragen sind, beim Unternehmensschalter Ihrer Wahl. Bürger eines EWR-Staates oder der Schweiz sind von dieser Verpflichtung freigestellt.

Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit für eine gleichzeitige Berufstätigkeit in Belgien und in einem nicht-europäischen Land

Sie üben Ihre Tätigkeit in Belgien weiterhin aus und Sie üben gleichzeitig oder abwechselnd eine andere Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus. Die Eigenart dieser Tätigkeit und die ob Sie diese für dieselben oder für andere Kunden oder Arbeitgeber ausüben, ist dabei unerheblich.

Sie unterliegen der Sozialversicherung zweier verschiedener Länder, ungeachtet ob Sie Selbständiger oder Arbeitnehmer sind. Die in Belgien erledigten Leistungen sind in Belgien sozialversicherungspflichtig. Die in einem Land außerhalb der EU erledigten Leistungen sind den Vorschriften jenes Landes unterstellt.

Dies alles trifft zu, unbeschadet Sonderbestimmungen in den von Belgien geschlossenen / bewilligten bilateralen und multilateralen Abkommen.

Unterstellung unter die Sozialversicherung

Die Sozialversicherungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsorgan jedes Lands wo Sie arbeiten, soll eingehalten werden.


Abordnung in einen EWR-Mitgliedstaat oder in die Schweiz

Was ist, wenn Ihr belgischer Arbeitgeber Sie für einen befristeten Auftrag ins Ausland schickt?

Wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind, unterliegen Sie weiterhin der belgischen Sozialversicherung. Zum Beispiel sind Sie dazu verpflichtet:

  • nicht länger als 24 Monate am Stück entsandt werden,
  • weiterhin vollständig unter der Aufsicht Ihres belgischen Arbeitgebers zu arbeiten und
  • in den 30 Tagen unmittelbar vor Ihrer Entsendung dem belgischen System unterstellt zu sein.

Grundsätzlich müssen Sie im Besitz einer A1-Bescheinigung sein. Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass während der Zeit, in der Sie im Ausland arbeiten, nur die belgischen Sozialversicherungsvorschriften für Sie gelten. Sie können eine A1-Bescheinigung bei der Abteilung Internationale Beziehungen des LSS beantragen. In der Regel wird Ihr Arbeitgeber dies tun. Als Selbstständiger wenden Sie sich an das LISVS.

Aufenthalt, Arbeit und soziale Sicherheit

Im EWR und in der Schweiz benötigen Sie aufgrund des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs keine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie eine Dienstleistung erbringen.

Entsendung in ein anderes Land als die EWR-Mitgliedstaaten und die Schweiz
Sie müssen prüfen, ob Belgien mit dem betreffenden Staat ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat.

Sie unterliegen weiterhin der belgischen Sozialversicherung, wenn Sie entsandt werden. Die Höchstdauer einer Entsendung ist je nach Vereinbarung unterschiedlich. Ihre sozialen Rechte (z. B. Krankenversicherung) und die Art und Weise, wie Sie im Ausland Leistungen erhalten, werden in jedem Abkommen individuell festgelegt.

Wenn es kein bilaterales Abkommen gibt, befinden Sie sich in der „klassischen“ Situation, dass Sie im Ausland beschäftigt sind und die Rechtsvorschriften des Landes, in dem Sie arbeiten, bestimmen, ob Sie dort unterstellt sind oder nicht.

Bei einer Entsendung in ein Land, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, bleibt das belgische System obligatorisch anwendbar, wenn:

  • die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung nicht mehr als sechs Monate beträgt, und
  • Sie nicht bei der Überseeischen Sozialen Sicherheit (OSZ) versichert sind.

Eine Verlängerung um sechs Monate ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Wenn im Voraus bekannt ist, dass die Beschäftigung länger als sechs Monate dauern wird, unterliegen Sie nicht mehr dem belgischen System der sozialen Sicherheit.
Aufenthalt und Arbeit in einem anderen Staat als einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz

Sie und Ihr Arbeitgeber sollten selbst prüfen, welche rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in dem Land bestehen, in das Sie entsandt werden.


Wann bin ich ein Grenzgänger?

Für die Zwecke der Sozialversicherung sind Sie ein Grenzgänger, wenn:

  • Sie in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz arbeiten, und
  • täglich oder zumindest einmal pro Woche an Ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien heimkehren.

Sie  wandern also nicht in das Land aus, in dem Sie arbeiten, sondern bleiben mit Belgien als Ihrem Wohnsitzland verbunden.

Achtung: In den verschiedenen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen wird der Begriff „Grenzgänger“ unterschiedlich definiert. Die Abgrenzung von Leben und Arbeiten in einer Grenzregion ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

Spezifische Regeln

Für Ihren sozialen Schutz gelten im Großen und Ganzen die gleichen Regeln wie für einen Wanderarbeitnehmer. Sie sind in dem Land versichert, in dem Sie arbeiten.

Um in Belgien den gleichen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die  medizinische Versorgung zu Lasten Ihres Arbeitslandes zu haben, müssen Sie sich auch bei der Gegenseitigkeitsversicherung in Belgien anmelden. Sie und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen haben also Anspruch auf medizinische Versorgung im Land der Arbeit oder in Belgien.

Wenn Sie als Grenzgänger vollständig arbeitslos werden, müssen Sie sich bei der zuständigen regionalen Arbeitsverwaltung Ihres Wohnlandes (Belgien) arbeitslos melden. Sie haben Anspruch auf belgische Arbeitslosenunterstützung. Gleichzeitig können Sie sich auch bei der Arbeitsverwaltung des Landes, in dem Sie früher gearbeitet haben, melden.


Institut

Interessante Links

Freizügigkeit und Abordnung

Für Unionsbürger gilt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bzw. der freie Dienstleistungsverkehr für Selbstständige. In diesen Fällen benötigen Sie keinen Arbeits- oder Berufsausweis für Ihre Beschäftigung in Belgien.

Die Regel ist, dass Sie die Beschäftigung in Belgien anmelden und belgische Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die zuständige Einrichtung Ihres EU-Mitgliedstaates kann jedoch eine vorübergehende Ausnahmeregelung gewähren. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber oder Sie als Selbstständiger weiterhin Sozialbeiträge in Ihrem eigenen EU-Mitgliedstaat zahlen, während Sie in Belgien arbeiten. Dies ist möglich, wenn die Beschäftigung oder der Einsatz in Belgien vorübergehend ist und bis zu 24 Monate dauert. Die „organische Verbindung zu Ihrem entsendenden Arbeitgeber muss ebenfalls erhalten bleiben“, d. h., Sie müssen während Ihres Auslandsaufenthalts weiterhin für den Arbeitgeber arbeiten, der Sie entsandt hat. Diese Ausnahme wird auch als Abordnung bezeichnet und kann (nur mit Zustimmung des belgischen Amts für soziale Sicherheit) auf maximal fünf Jahre verlängert werden.

Sie benötigen eine A1-Bescheinigung, die belegt, dass Sie in Belgien nicht sozialversicherungspflichtig sind.

Arbeitserlaubnis oder Berufsausweis

Als nichteuropäischer Staatsbürger benötigen Sie einen Arbeitsausweis, um nach Belgien zu kommen und dort zu arbeiten. Ihr belgischer Arbeitgeber muss seinerseits eine Arbeitserlaubnis haben. Auf der Grundlage dieser Zulassungen können Sie ein Visum für Ihren Aufenthalt in Belgien erhalten.

Um als nichteuropäischer Bürger eine selbstständige Tätigkeit in Belgien auszuüben, müssen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit einen Berufsausweis besitzen.

Für beide Verpflichtungen gibt es Ausnahmen, sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige. Über die Ausnahmen für Arbeitnehmer können Sie sich auf der Seite „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation befinden“ auf der Website des FÖD Beschäftigung informieren.

Für eine vorübergehende Tätigkeit für ein Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum benötigen Sie ebenfalls keinen Arbeitsausweis, wenn:

  • Sie als nichteuropäischer Staatsbürger das Recht oder die Erlaubnis haben, sich länger als drei Monate in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums aufzuhalten;
  • Sie als nichteuropäischer Staatsbürger über eine legale Arbeitsgenehmigung in Ihrem Wohnsitzmitgliedstaat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verfügen, die mindestens für die Dauer der Leistungen in Belgien gültig ist;
  • Sie einen regulären Arbeitsvertrag haben;
  • Sie über einen Reisepass und eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Mindestgültigkeitsdauer für den Zeitraum der geleisteten Arbeit in Belgien verfügen.

Für eine vorübergehende selbstständige Tätigkeit benötigen Sie keinen Berufsausweis, wenn Sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Die Regel ist, dass die Beschäftigung in Belgien gemeldet und die belgischen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Mit einigen Ländern wurden Vereinbarungen getroffen, um unter genau definierten Bedingungen davon abzuweichen. Diese Ausnahme bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber oder Sie als Selbstständiger weiterhin Sozialversicherungsbeiträge zahlen und während Ihrer Tätigkeit in Belgien in Ihrem eigenen Herkunftsmitgliedstaat versichert bleiben. Die zulässige Dauer einer solchen Abordnung und die genauen Bedingungen für die Anwendung finden Sie in den Vereinbarungen.

Erklärung von Limosa zur Abordnung

Eine vorübergehende Tätigkeit in Belgien als ausländischer Arbeitnehmer oder Selbstständiger muss den belgischen Behörden im Voraus gemeldet werden. Dies ist die Limosa-Meldung, die Sie online auf der Website von Working in Belgium eingeben können. Nach der Anmeldung erhält der Anmelder eine Bescheinigung (L1-Meldebescheinigung). Der ausländische Arbeitnehmer oder Selbstständige muss in der Lage sein, diese Meldebescheinigung dem belgischen Kunden oder bei einer Kontrolle durch einen Kontrolldienst vorzulegen.

Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, gibt es Ausnahmen für Diplomaten, Künstler, Lkw-Fahrer und eingeschränkte Versammlungen, um nur einige zu nennen.