Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Neu in diesem Quartal

Das LSSPLV hat seine administrativen Anweisungen auf eine neue und benutzerfreundlichere Plattform umgestellt.

1.2.3.3. Erläuterung. Arbeitsunfälle.

ÖSHZ-Vereinigungen, die kein einziges definitiv ernanntes Personalmitglied im Dienst haben, unterliegen der Arbeitsunfallregelung des Privatsektors.

1.2.4.2. Erläuterung. Jahresurlaub – ergänzender Urlaub

Die Berechnungsgrundlage für die Einnahme der persönlichen Einbehaltung von 13,07 % entspricht dem mit der Bruchzahl 85/92 multiplizierten ergänzenden Urlaubsgeld.

3.2.1.2. Erläuterung. Nicht geschützte lokale Mandatsträger – Anwendungsbereich.

Die Regelung für nicht geschützte lokale Mandatsträger gilt auch für die Vorsitzenden und Schöffen der gemeindlichen Distriktkollegien.

4.1.3.4. Änderung. Lohnbegriff – Erstattung von Kostenentschädigungen.

Für die Periode vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 wird die Reisekostenentschädigung auf 0,3456 Euro pro Kilometer festgelegt.

Gesetzliche Grundlage:

Rundschreiben Nr. 619 vom 18.06.2012 – Königlicher Erlass vom 18.01.1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten - Anpassung des Kilometerbetrags (BS 27.06.2012).

5.5.6.3. Neuigkeiten. Außergesetzliche Pension - besonderer Arbeitgeberbeitrag von 1,50 %

Bis 01.01.2016 schuldet der Arbeitgeber eines Arbeitnehmers, dessen Zahlungen für eine außergesetzliche Pension den Schwellenwert von 30.000 Euro pro Jahr überschreiten, im vierten Quartal dieses Jahres einen besonderen Zusatzbeitrag von 1,50 % für den Teil der Zahlungen, der den Schwellenwert überschreitet.
Ab 01.01.2016 wird der besondere Zusatzbeitrag von 1,50 % für alle direkten oder indirekten Zahlungen geschuldet, wenn die Summe aus der gesetzlichen Pension und der ergänzenden Pension über das (noch näher zu bestimmende) Pensionsziel hinausgeht.

Gesetzliche Grundlage:

Programmgesetz vom 22.06.2012, Art. 24-27 (BS 28.06.2012).

5.5.10. Neuigkeiten. Der Arbeitgeberbeitrag zur Finanzierung des Asbestfonds.

Der Arbeitgeberbeitrag von 0,01 % für den Asbestfonds wird für das dritte und vierte Quartal 2012 nicht geschuldet.

Gesetzliche Grundlage:

Programmgesetz (1) vom 29.03.2012, Art. 52-54 (BS 06.04.2012).
Königlicher Erlass vom 20.09.2012 zur Festlegung des spezifischen Beitrags, der in Artikel 116, Absatz zwei, 2°, des Programmgesetzes (I) vom 27.12.2006 für den Entschädigungsfonds für Asbestopfer für das Jahr 2012 festgelegt wurde (BS 12.10.2012).
Königlicher Erlass vom 20.09.2012 zur Festlegung des spezifischen Beitrags, der in Artikel 38, §3, letzter Absatz des Gesetzes vom 29.06.1981 über die allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer für das Jahr 2012 festgelegt wurde (BS 12.10.2012).

05.05.2013. Erläuterung. Beitrag für den zweiten Pensionspfeiler von Vertragspersonal

Der Sonderbeitrag von 8,86 % für Zahlungen des Arbeitgebers für eine außergesetzliche Pension wird auch für die Ausgleichsprämie geschuldet, die in der DmfAPPL gesondert anzugeben ist.

6.3.1. Änderung Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor.

In der Flämischen Region können die Personalmitglieder der lokalen oder provinzialen Verwaltung ab 01.01.2013 keinen Antrag mehr einreichen, um die freiwillige Viertagewoche oder das vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit zu beanspruchen.
Die Regelungen, die am 31.12.2012 anwendbar sind, haben bis zum Ende ihrer Laufzeit Bestand.
Ein vertraglicher Arbeitnehmer, der einen Arbeitnehmer in der freiwilligen Viertagewoche ersetzt, unterliegt den vollen Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Prämie für die Abwesenheitstage bei vorzeitigem Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit bleibt beitragsfrei.
Die neue Regelung der Viertagewoche und der Halbzeitarbeit ab 50 oder 55 Jahre im öffentlichen Sektor gilt zu diesem Zeitpunkt nicht für die lokalen und provinzialen Verwaltungen.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetz vom 19.07.2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitarbeit ab 50 oder 55 Jahre im öffentlichen Sektor (BS 06.08.2012).
Königlicher Erlass vom 20.09.2012 zur Ausführung von Artikel 3 Absatz eins des Gesetzes vom 19.07.2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitarbeit ab 50 oder 55 Jahre im öffentlichen Sektor (BS 25.09.2012).
Dekret vom 13.07.2012 zur Änderung des Gesetzes vom 10.04.1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor und zur Aufhebung der Regelung zur Ausführung von Artikel 14 und 27, §4 desselben Gesetzes (BS 13.08.2012).

8.3.2.3. Neuigkeiten. DmfAPPL. Die Arbeitnehmerkennzahl Beiträge.

Für den besonderen Zusatzbeitrag von 1,50 % für Zahlungen einer außergesetzlichen Pension über einen Betrag von mehr als 30.000 Euro pro Jahr wird die Arbeitnehmerkennzahl Beiträge 867 eingeführt.

8.7.1. und 8.7.2. Neuigkeiten. DmfAPPL. Nicht an eine natürliche Person gebundener Beitrag.

Der besondere Zusatzbeitrag von 1,50 % für Zahlungen zur Bildung einer außergesetzlichen Pension wrid immer im Block "nicht an eine natürliche Person gebundener Beitrag angegeben.

8.12.5. Erläuterung. DmfAPPL. Befreiung von der Meldung von Beschäftigungsdaten in Bezug auf den öffentlichen Sektor.

Die Personalmitglieder der Unterrichtsanstalten, die in der Dimona nicht unter LSSPLV angegeben werden (Wert"O" in der Zone "Statut"), sind vom Anwendungsbereich von Capelo ausgeschlossen.

8.13.1.9. Änderung. DmfAPPL. Beschäftigungsangaben in Bezug auf den öffentlichen Sektor – Grund für das Ende des statutarischen Verhältnisses.

Um die Beendigung des statutarischen Verhältnisses infolge einer Veränderung des Statuts anzugeben (wenn z. B. ein Praktikant definitiv ernannt oder ein definitiv ernanntes Personalmitglied an eine Gewerkschaftsorganisation entsandt wird), wird ein neuer Wert in der DmfAPPL eingerichtet.