7.2.2. Arbeitnehmer
Die Dimona-Meldung muss für alle Personalmitglieder vorgenommen werden, für die ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber besteht. Der Anwendungsbereich der Dimona-Meldung ist größer als derjenige der DmfaPPL. Er entspricht dem der Vorschriften für Sozialdokumente. Die Verpflichtung für eine Dimona-Meldung gilt sowohl für das statutarische Personal als auch das Vertragspersonal. Die Dimona-Meldung ist auch dann vorzunehmen, wenn die Einstellung eines Personalmitglieds nicht zur Zahlung eines Sozialsicherheitsbeitrags für Arbeitnehmer führt.
Der Arbeitgeber muss eine Dimona-Meldung vornehmen für:
- Personalmitglieder, die im Ausland wohnen,
- Jugendliche, die im Zeitraum der Teilzeitschulpflicht beschäftigt werden,
- Jugendliche, die mit einem anerkannten Vertrag für sozialberufliche Eingliederung eingestellt werden (zum Beispiel Überbrückungsprojekte),
- Studenten,
- freiwillige Feuerwehrleute,
- Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Grundlagengesetzes beschäftigt sind,
- nicht geschützte lokale Mandatsträger,
- Arbeitnehmer mit einem kurzen Vertrag (beispielsweise Hostessen, Stadtführer, Models…),
- Arbeitnehmer, die von einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden und eine zusätzliche Entschädigung der lokalen oder provinzialen Verwaltung erhalten,
- Personalmitglieder der Unterrichtsanstalten, die
- entweder kein subventioniertes Gehalt (der Gemeinschaft) erhalten und ausschließlich nicht subventionierte Leistungen für die Verwaltung erbringen (zum Beispiel ein nicht subventioniertes Lehramt) oder
- neben einem subventionierten Gehalt Entschädigungen erhalten für zusätzliche Leistungen, mit Ausnahme der Mittagsaufsicht und der Busbegleitung (zum Beispiel ein zusätzliches nicht subventioniertes Lehramt oder eine Entschädigung für Leistungen in der Schulbibliothek).
Alle diese Arbeitnehmer müssen ebenfalls auf der vierteljährlichen Sozialversicherungsmeldung (DmfAPPL) gemeldet werden.
Es muss auch eine Dimona-Meldung für Praktikanten vorgenommen werden, die eine individuelle Berufsausbildung besuchen und auf der DmfAPPL nicht anzugeben sind.
Es ist keine Dimona-Meldung vorzunehmen für:
- Betreuer und Animatoren die an maximal 25 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Rahmen soziokultureller und Sportaktivitäten mit Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen beschäftigt werden dürfen.
- Achtung: Damit diese Befreiung anwendbar ist, muss vor jeder Beschäftigung eine Meldung bei der Sozialinspektion erfolgen.
- geschützte lokale Mandatsträger;
- Personalmitglieder der Lehranstalten, die subventionierte Leistungen (zum Beispiel ein bezuschusstes Lehramt) ausüben und für die eine Dienstantrittsmeldung in der Dimona beim LSS erfolgte, sofern diese Personalmitglieder der lokalen oder provinzialen Verwaltung:
- nur einen Gehaltszuschlag für die subventionierten Leistungen erhalten (zum Beispiel eine Diplomvergütung oder eine Dienstalterszulage);
- ausschließlich sozialversicherungsbefreite Entschädigungen für Vor- und Primarschulunterricht oder für die Begleitung beim Schülertransport erhalten.
Die Betreuer/Animatoren, die geschützten Mandatsträger und die Personalmitglieder der Lehranstalten sind jedoch in der DmfAPPL anzugeben.
Es ist keine Dimona-Meldung vorzunehmen für:
- Freiwillige, deren Entschädigungen von Beiträgen zur sozialen Sicherheit befreit sind (Artikel 10 des Gesetzes vom 03.07.2005),
- Künstler, die künstlerische Leistungen erbringen oder künstlerische Werke produzieren im Rahmen der geringen Entschädigungsregelung (Artikel 17sexies des KE vom 28.11.1969);
- zwei Kategorien von Praktikanten:
- Praktikanten für Arbeitsleistungen, die bei einem Arbeitgeber im Rahmen einer Ausbildung ausgeführt werden, die er in einer von der zuständigen Gemeinschaft oder der zuständigen Region eingerichteten, bezuschussten oder anerkannten Unterrichtsanstalt oder einem entsprechenden Ausbildungszentrum besucht, sofern die Gesamtdauer dieser Arbeitsleistungen bei ein und demselben Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Laufe eines Schul- oder Hochschuljahres bei Bildungseinrichtungen sechzig Tage oder bei Ausbildungszentren ein bürgerliches Jahr nicht überschreitet;
- Praktikanten für Arbeitsleistungen, die im Rahmen eines Praktikums erbracht werden, dessen Dauer von der zuständigen Behörde explizit im Rahmen eines Kurses festgestellt wird, der zur Ausstellung eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines Berufsbefähigungsnachweises führt;
Diese Personen werden nicht in der DmfAPPL angegeben.