2.4.2.1. Automatische Einbehaltung durch das LSSPLV
Die Verwaltung kann dem LSSPLV die Genehmigung erteilen, die dem LSSPLV geschuldeten Beiträge an jedem Fälligkeitsdatum automatisch von dessen Konto abzubuchen.
Falls die Verwaltung diese Genehmigung zur automatischen Einbehaltung erteilt, muss sie nichts unternehmen: Die geschuldeten Beträge, ausgenommen Sanktionen und Versandkosten der Sozialkontrolleure und der Sozialinspekteure, werden für Rechnung der Verwaltung bei der Belfius-Bank einbehalten. Dies geschieht jeweils mit vorgeschriebenem Wertstellungsdatum.
Das Verfahren des automatischen Abzugs garantiert eine richtige und regelmäßige Einziehung der geschuldeten Beiträge. Außerdem können die Zahlungstermine jederzeit eingehalten werden, wodurch die Beitragserhöhungen und Verzugszinsen aufgrund verspäteter Zahlung gemäß Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 25.10.1985 vermieden werden können.