1.2.2.3. Ausnahmen
Die dem LSSPLV angeschlossenen regionalen Wirtschaftseinrichtungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses fallen unter das Gesetz vom 03.07.1967 auf Grund des Königlichen Erlasses vom 05.01.1971 über die Entschädigung für Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor.
Unter die Berufskrankheitsregelung des Privatsektors, geregelt durch die koordinierten Gesetze vom 03.06.1970 bezüglich der Entschädigung von Berufskrankheiten, fallen:
- Künstler,
- Tageseltern.