8.4.3.3. Die Entschädigungen für Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor
Inhalt
- 8.4.3.1. Der Grundlohn
- 8.4.3.2. Der angepasste Lohn bei Krankheit oder Unfall
- 8.4.3.3. Die Entschädigungen für Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor
- 8.4.3.4. Entschädigungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- 8.4.3.5. Zusätzliche Entschädigungen
- 8.4.3.6. Entschädigungen, auf die ein Sonderbeitrag geschuldet wird
- 8.4.3.7. Urlaubsgeld
- 8.4.3.8. Übersichtstabelle
- 8.4.3.9. Die Pensionsbeiträge auf den Lohn der definitiv ernannten Mitglieder
Der Lohncode 140 wird – sowohl für das vertragliche als auch das definitiv ernannte Personal – für die Entschädigung im Zeitraum zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit wegen einer anerkannten Berufskrankheit verwendet. Die vollständige Entschädigung (90% des Lohns) muss mit diesem Code angegeben werden und ist ausschließlich persönlichen Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen.