3.2.1.5. Verfahren
Das vom nicht geschützten lokalen Mandatsträger zu beachtende Meldeverfahren und die erforderlichen Beweisstücke für die Inanspruchnahme des ergänzenden Sozialstatuts sind im Königlichen Erlass vom 02.08.2002 festgelegt.
Der nicht geschützte lokale Mandatsträger muss seine Eigenschaft mit einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder dem Sozialhilferat bestätigen, entweder durch Einschreiben oder durch normalen Brief mit Rückschein. Innerhalb einer Frist von zwei Jahren muss dies durch eine Bescheinigung der Krankenkasse, welcher der betreffende Mandatsträger angeschlossen ist, bestätigt werden. Diese Bescheinigung muss der Verwaltung bis zwei Jahre nach Ablauf des zuletzt ausgeübten Mandats jährlich vorgelegt werden.