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5.5.10. Der Arbeitgeberbeitrag zur Finanzierung des Asbestfonds

Zur Finanzierung von Entschädigungen, die Opfern von Asbestexposition und ihren Angehörigen gewährt werden, müssen die provinzialen und lokalen Verwaltungen einen Arbeitgeberbeitrag von 0,01 % vom Lohn ihrer Personalmitglieder entrichten.

Der Arbeitgeberbeitrag fließt in den Asbestfonds, der vom Fonds für Berufskrankheiten eingerichtet wurde.

Der Beitrag ist für alle (vertraglichen und statutarischen) Personalmitglieder zu entrichten, die sozialversicherungspflichtig sind, sowie für Studenten, die ausschließlich dem Solidaritätsbeitrag unterliegen.

Der Arbeitgeberbeitrag zum Asbestfonds wird nicht geschuldet für:

  • Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 beschäftigt sind,
  • Ärzte mit Arbeitsvertrag, die auf der Grundlage von Art. 1, § 3 des Gesetzes vom 27.06.1969 ganz befreit sind;
  • freiwillige Feuerwehrleute,
  • Betreuer.

Der Beitrag ist außerdem für Personen zu entrichten, für die die lokale oder provinziale Verwaltung als fiktiver Arbeitgeber auftritt. Dabei handelt es sich um:

  • Diener des Kultes,
  • Künstler mit Sozialstatut,
  • Tageseltern mit Sozialstatut,
  • nicht geschützte lokale Mandatsträger mit Sozialstatut.

Im dritten und vierten Quartal 2012 wird der Arbeitgeberbeitrag für den Asbestfonds nicht geschuldet. Er wird durch einen speziellen Arbeitgeberbeitrag (von 0,01 %) für den Fonds für Berufsunfälle ersetzt, der nur für Tageseltern, Künstler und Ärzte in Ausbildung zum Facharzt geschuldet wird (die der Arbeitsunfallregelung des Privatsektors unterliegen).