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1.3.11.3. Pensionsrücklagen im Rahmen des zweiten Pfeilers für vertraglich angestellte Personalmitglieder

Ein definitiv ernanntes Personalmitglied hat Anspruch auf eine staatliche Pension für die vollständige Laufbahn bei einer lokalen Verwaltung und verliert ihren Anspruch auf die Vorteile des "zweiten Pensionspfeilers der vertraglich angestellten Personalmitglieder" für ihre vertraglichen Dienstjahre. Sowohl die Pensionsvorteile als vertraglich angestelltes Personalmitglied der lokalen Verwaltung, welche die definitive Ernennung vornimmt, als auch die Pensionsvorteile bei einer anderen lokalen Verwaltung laufen im Falle einer definitiven Ernennung ab.

Beispiel:

Eine Person arbeitet 15 Jahre als vertraglich angestelltes Personalmitglied bei der lokalen Verwaltung A und anschließend 3 Jahre bei der lokalen Verwaltung B. Falls beide Behörden für ihre vertraglich angestellten Personalmitglieder dem zweiten Pensionspfeiler der lokalen Verwaltungen angeschlossen sind, verliert das Personalmitglied im Falle seiner definitiven Ernennung bei der lokalen Verwaltung B die Pensionsrechte, die es bei den beiden Verwaltungen erworben hat.

Ein Teil der Pensionsvorteile, die gemäß dem Gesetz über die Zusatzpensionen aufgebaut wurden, fliegt bei einer definitiven Ernennung des vertraglich angestellten Personalmitglieds in den solidarischen Pensionsfonds. Die Rücklagen für Leistungen, die nach dem 01.01.2012 gebildet und nach den ersten fünf vertraglichen Dienstjahren erbracht wurden, sind dem LSSPLV zu übertragen. Die ersten Rücklagen sind frühestens ab 01.01.2017 zu überweisen, und dies spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Datum der Entscheidung über die definitive Ernennung.

Die Pensionsrücklagen werden vorrangig mit dem Regularisierungsbeitrag verrechnet. Der etwaige Überschuss wird zurückgelegt und für die Zahlung der Pensionsbeiträge verwendet, die dem solidarischen Pensionsfonds des LSSPLV für die Periode nach der definitiven Ernennung geschuldet werden.