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Ändern einer eingereichten Meldung

Für Meldungen bis einschließlich des vierten Quartals 2002 gilt, dass, wenn eine ursprünglich eingereichte Meldung aus irgendwelchen Gründen geändert werden muss, der Arbeitgeber dies dem LSS schriftlich mitteilen muss. Das LSS wird die Änderung selbst vornehmen. Im Brief sind alle Angaben enthalten, die eine Änderung ermöglichen: die korrekte und vollständige Unternehmensnummer (ZUD) oder die Identifikationsnummer des LSS, das Quartal, die Identität des Arbeitnehmers, der geänderte Betrag der Löhne, die Anzahl der Arbeitstage oder gleichgestellten Tage, usw.

Ab der Meldung für das erste Quartal 2003 gilt das Folgende:

Die Meldungen sind elektronisch, per Internet oder per Dateiübertragung zu übermitteln.

Sie können die eingereichte Meldung selbst ändern. Dazu werden dieselben Wege wie zum Einreichen der originalen Angaben zur Verfügung gestellt. Sie sind aber nicht verpflichtet, für die Änderung den gleichen Übermittlungsweg wie für die ursprüngliche Meldung zu verwenden.

Weitere Informationen über die Änderung der Meldung per Internet finden Sie unter DmfA über das Internet. Der Demo-Version kann Ihnen ebenfalls helfen, sich mit dieser interaktiven Anwendung vertraut zu machen.

Arbeitgeber oder Dienstleister, die eine große Zahl von Änderungen per Dateiübertragung übermitteln wollen, finden unter Techlib die diesbezüglichen technischen Informationen. Um eine schnelle Anpassung der Programmierung zu ermöglichen, werden regelmäßig zusätzliche technische Informationen in der Doclibrary zur Verfügung gestellt Allerdings handelt es sich um Angaben, die noch nicht unbedingt definitiv sind.

Um eine Änderung über das Internet vorzunehmen, müssen Sie die ursprüngliche Meldung aufrufen und die gekennzeichneten Daten eintragen.

Bei der Änderung einer Meldung erhalten Sie deshalb Zugriff auf sehr vertrauliche Daten. Es wird immer der aktuelle Status in der Datenbank der Sozialen Sicherheit angezeigt (= die ursprünglich eingegebenen Daten, eventuell angepasst durch Änderungen, die von einer der Einrichtungen der Sozialen Sicherheit vorgenommen wurden). Wer Änderungen über das Internet vornehmen möchte, muss sich also bewusst werden, dass eine zusätzliche Sicherung in Form einer elektronischen Signatur (Zertifikat) notwendig ist.

Bei der Änderung können Sie auch in einem freien Textfeld Ihre Gründe für die Änderung der Meldung angeben.

Änderungen werden auf die gleiche Weise wie die ursprüngliche Meldung behandelt. Sie werden also registriert, ohne dass Sie mehr Rechenschaft ablegen müssen als für die ursprüngliche Meldung.

Das Programm sieht auch vor, dass das LSS die Daten bestimmter Arbeitnehmer auch befristet oder endgültig sperren kann. In dieser Periode können Sie diese Angaben nicht selbst ändern. Eine vorübergehende Sperrung deutet darauf hin, dass eine andere Einrichtung (z. B. das LSS selbst) mit diesen Daten arbeitet, weshalb es notwendig ist zu vermeiden, dass Sie eine Änderung auf der Grundlage der Daten durchführen, die „gerade geändert werden“. Ein Eine endgültige Sperrung erfolgt, wenn das LSS (nach einer Kontrolle vor Ort) Änderungen an der Meldung vorgenommen hat, mit denen der Arbeitgeber nicht einverstanden ist.

Nachdem die Änderungen vorgenommen wurden, berechnet das Programm auf der Portalseite automatisch die Auswirkungen auf den zu zahlenden Gesamtbetrag (= Neuberechnung der Beiträge, die Ermäßigungen...) und wird das Ergebnis auf dem Bildschirm angezeigt. Dies ist aber noch keine Mahnung zur Bezahlung. Ein Mal im Monat werden sie vom LSS eine Abrechnung auf Papier erhalten, die alle Änderungen enthält, die Sie im Verlauf des Monats durchgeführt haben. Ab Eingang dieses Briefs müssen Sie den geforderten Betrag schnellstmöglich bezahlen.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen - Änderungen DmfA - Verjährung

Beim Einreichen einer Änderung gilt ebenso wie bei einer verspäteten Meldung die dreijährige Verjährungsfrist. Zudem sind spezifische Regeln zu beachten.

Die Verjährungsdaten und die besonderen Modalitäten der Meldung werden unter der Rubrik „Verjährung“ auf der Portalseite der Sozialen Sicherheit erläutert