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Die Familienbeihilfen

Jeder Arbeitgeber muss innerhalb von 90 Tagen, nachdem er zum ersten Mal Personal einstellt, dem er Lohn oder Gehalt zahlt und das Anspruch auf Familienbeihilfen hat, Mitglied einer von ihm gewählten Kasse für Familienbeihilfen werden. Der Beitritt ist obligatorisch, sogar dann, wenn kein einziger beschäftigter Arbeitnehmer Anspruch auf Kindergeld erheben kann.

Auf der Website der der Föderalen Agentur für Familienbeihilfen (Famifed) finden Sie eine Liste der Kassen für Familienbeihilfen (http://www.famifed.be/home).

Der Arbeitgeber, der es versäumt, innerhalb der gesetzten Frist eine Kasse für Familienbeihilfen zu wählen, wird von Amts wegen als Mitglied bei der o. a. Agentur eingetragen.

Alle weiteren Informationen können Sie bei Ihrer Kasse für Familienbeihilfen oder der Föderalen Agentur für Familienbeihilfen, Trierstraat/Rue Trèves 70, 1000 Brüssel, Tel. 02 237 23 31 (Niederländisch) oder 02 237 23 32 (Französisch).

Was die Familienbeihilfen an sich betrifft (Gewährungsbedingungen, Höhe usw.), wenden Sie sich bitte an Ihre Kasse für Familienbeihilfen oder die Föderale Agentur für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer, Trierstraat/Rue Trèves 70, 1000 Brüssel – gebührenfreie Rufnummer 0800 94 434 oder Tel. 02 237 23 40 (Niederländisch) oder 02 237 23 20 (Französisch).