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Regulierung Kündigung öffentlicher Sektor

Kraft gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der sozialen Sicherheit ist die Anwendung des Gesetzes für einige Personen auf bestimmte Regelungen der sozialen Sicherheit begrenzt. Diese Personen haben deshalb allgemein keinen Anspruch auf die Vorteile der Systeme, für die weder ihr Arbeitgeber noch sie selbst Beiträge bezahlen. Dies betrifft vor allem definitiv ernanntes Personal im öffentlichen Sektor (im weiten Sinne des Wortes) und Lehrer.

Eine Sonderregelung sieht jedoch vor, dass diese Personen im Falle einer Kündigung unter bestimmten Bedingungen dennoch Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen im Rahmen der obligatorischen Kranken- und Invalidenversicherung haben.

Betroffene Arbeitgeber

Die betroffenen Arbeitgeber sind im Wesentlichen Verwaltungen und öffentlich-rechtliche Anstalten. Bestimmte andere Arbeitgeberkategorien werden für nachstehende Bestimmungen Verwaltungen gleichgesetzt.

Einige dieser Arbeitgeber beschäftigen Personal, das durch eine andere Behörde gemeldet wird (Zentrale Dienststelle für feste Ausgaben für definitiv ernannte Beamte der FÖD, Gemeinschaften für definitiv ernannte Lehrer usw.). Die Regulierung für entlassene Personalmitglieder wird stets durch ihren Arbeitgeber vorgenommen.

Betroffene Arbeitnehmer

Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:

  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in einer Behörde oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Anstalt beendet wird, weil es einseitig durch die Behörde aufgelöst oder weil die Ernennungsurkunde für nichtig erklärt, widerrufen, aufgehoben oder nicht verlängert wird und die,
  • aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses, im Zusammenhang mit der Sozialversicherung nicht durch die Regelungen für Arbeitslosigkeit und Kranken- und Invalidenversicherung (Sektor Entschädigungen) gedeckt sind.

Außerdem werden folgende Arbeitnehmer Personen gleichgesetzt, die in einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt beschäftigt werden:

  • Personal in Bildungsanstalten, deren Schulträger natürliche Personen oder privatrechtliche juristische Personen sind, sofern sie eine Gehaltszulage oder ein Gehalt von einer Gemeinschaft oder einer Gemeinschaftskommission erhalten;
  • Mitglieder des akademischen Personals der Universitäten, die durch natürliche Personen oder privatrechtliche juristische Personen gegründet wurden und durch eine Gemeinschaft zugelassen wurden;
  • Personal der durch natürliche Personen oder privatrechtliche juristische Personen gegründeten Schul- und Berufsberatungsdienste, der psycho-medizinisch-sozialen Zentren und pädagogischen Betreuungsdienste, sofern sie eine Gehaltszulage oder ein Gehalt von einer Gemeinschaft oder einer Gemeinschaftskommission erhalten;
  • Diener der katholischen, protestantischen, orthodoxen, anglikanischen und jüdischen Kirche, islamitische Imams und Vertreter des zentralen Freigeistigen Rates;
  • der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose, seine Stellvertreter sowie ständige Vorsitzende und Beisitzer des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge;
  • Mitglieder des Ombudsdienstes autonomer öffentlicher Wirtschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 44 des Gesetzes vom 21.03.1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen;
  • der Generalberater und stellvertretende Generalberater der Dienststelle für Kriminalpolitik;
  • der Ständige Sekretär für Vorbeugungspolitik und stellvertretende Sekretäre.

Folgende Personen sind jedoch nicht betroffen:

  • Personen, die das Arbeitsverhältnis in einer Behörde nur neben einer anderen Aktivität ausüben, für die sie den Arbeits- und Arbeitslosenregelungen sowie den Regelungen bezüglich der Kranken- und Invalidenversicherung, Sektor Entschädigungen, unterliegen;
  • die das pensionsberechtigte Alter erreicht haben oder die mit sofortigem Pensionsanspruch entlassen werden;
  • in der Armee beschäftigte Personen.

Für bestimmte Soldaten der Armee, die ins Zivilleben zurückkehren, gilt ab dem 14.10.2003 ein gleiches System, allerdings auf der Basis einer anderen gesetzlichen Bestimmung.

Die soziale Deckung dieser Personen muss nur reguliert werden, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Dienstverhältnisses, entweder:

  • die Eigenschaft eines Arbeitnehmers erhalten haben, der dem Gesetz zur Sozialen Sicherheit für Lohnarbeiter, Bergarbeiter oder Seeleute der Handelsmarine unterliegt;
  • sich als Arbeitssuchende bei einem subregionalen Arbeitsvermittlungsamt angemeldet haben;
  • beweisen, dass sie gemäß dem Kranken- und Invaliditätsgesetz arbeitsunfähig oder in Mutterschaftsurlaub waren.

Verfahren für die Regularisierung

Die Regulierung erfolgt durch Einzahlung der Beiträge zum System der Arbeitslosigkeit und dem der KIV an das LSS. Diese Beiträge, die anhand des letzten Aktivgehalts berechnet werden, müssen die erforderliche Periode decken, sodass der Beteiligte die sozialen Vorteile beider Regelungen genießen kann, nämlich:

  • für die Regelung der KIV, Sektor Entschädigungen: 12 Monate;
  • für die Regelung der Arbeitslosigkeit: je nach Alter, die Anzahl der erforderlichen Arbeitstage, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2017 wurden die Beiträge für den Anspruch auf Krankengeld für eine Periode von sechs Monaten berechnet. Für Personen, die vor dem 01.01.2017 entlassen wurden und 2017 Krankengeld in Anspruch nehmen mussten, gilt eine fiktive Gleichstellung einer Periode vor dieser Periode von sechs Monaten (die Summe darf jedoch nicht länger als die Dauer des Arbeitsverhältnisses sein). Diese Gleichstellung wirkt sich nicht auf die dem LSS geschuldeten Beträge aus.

Als Beitragsprozentsätze werden diejenigen des Quartals angewandt, in dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Die Beiträge für die Arbeitslosenregelung werden auf 2,33 % (1,46 + 0,87) festgelegt. Für die KIV, Sektor Entschädigungen, betragen sie 3,50 % (1,15 + 2,35).

Beispiel: Ein definitiv ernannter Beamter einer gemeinnützigen Anstalt wird am 01.02.2017 entlassen. Er ist 31 Jahre alt und sein monatliches Bruttogehalt beträgt 1.525,00 EUR. Innerhalb von 30 Tagen meldet er sich als Arbeitssuchender und beantragt Arbeitslosengeld. Seine soziale Situation wird über die Einzahlung der folgenden Beiträge reguliert:

  • 12 Monate Beiträge für die Kranken- und Invalidenversicherung, nur für den Sektor Entschädigungen, d.h.:
    (12 x 1.525,00 EUR) x 3,50 % = 640,50 EUR;
  • 12 Monate (bei 31 Jahren ist die Anzahl der erforderlichen Arbeitstage auf 312 festgelegt) Beiträge für die Arbeitslosenregelung, d. h.:
    (12 x 1.525,00 EUR) x 2,33% = 426,39 EUR.

Arbeitnehmerbeiträge werden grundsätzlich durch den Arbeitgeber geschuldet. Wenn jedoch, kraft des auf den Beschäftigten anwendbaren Statuts, das Auflösen des Arbeitsverhältnisses zur Bezahlung einer Prämie, Zulage oder Entlassungsentschädigung oder zu einer einzuhaltenden Kündigungsfrist führt, werden die Arbeitnehmerbeiträge nur durch den Arbeitgeber geschuldet, sofern sie Beiträge überschreiten, die von den Beträgen einbehalten werden können, welche auf die Gehälter gewährt wurden, die in der etwaigen Kündigungsfrist gezahlt wurden.

Bemerkungen:

  • Das letzte Gehalt ist das Gehalt des Beschäftigten zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Falls erforderlich, wird dieses Gehalt auf das Gehalt für eine Vollzeitstelle abgestimmt.
  • Die zu berücksichtigenden Perioden (für jede der beiden Regelungen) dürfen auf keinen Fall die Dauer des Arbeitsverhältnisses überschreiten. Wenn hinsichtlich der Regelung für die Kranken- und Invalidenversicherung das Arbeitsverhältnis keine 12 Monate dauert und dieses im Laufe eines Kalendermonats aufgelöst wird, wird die Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Beiträge zur Kranken- und Invalidenversicherung wie folgt berechnet:
    (monatliches Gehalt x Anzahl der Kalendertage)/30
  • Wenn die Entscheidung, die das Arbeitsverhältnis beendete, für nichtig erklärt oder widerrufen wird, wird das LSS nur die Arbeitnehmerbeiträge demjenigen zurückerstatten, der sie eingezahlt hatte. In diesem Fall werden die Arbeitgeberbeiträge auf keinen Fall zurückerstattet.

Zu erledigende Formalitäten

Die Meldung ist nach bestimmten Regelndurchzuführen.

Arbeitgeber, die bei dieser Regulierung Probleme haben, können das LSS bitten, die Berechnung an ihrer Stelle vorzunehmen. Zu diesem Zweck müssen sie dem LSS alle erforderlichen Informationen (Name des Personalmitglieds, Alter zum Zeitpunkt der Entlassung, letztes Gehalt usw.) brieflich mitteilen.