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Solidaritätsbeitrag zur Gewinnbeteiligung

Auf die Gewinnbeteiligung für die dem Beteiligungsplan beigetretenen Arbeitnehmer wird ein Solidaritätszuschlag in Form eines besonderen Arbeitnehmerbeitrags erhoben.

Betroffene Arbeitnehmer

Es betrifft alle Arbeitnehmer, die einem Beteiligungsplan im Sinne des Gesetzes vom 22.05.2001 über Arbeitnehmerbeteiligung beigetreten sind.

Im Grunde kann ein Beteiligungsplan durch alle Gesellschaften, Anstalten und Vereine abgeschlossen werden, die der Körperschaftssteuer (kraft Titel III, Kapitel I des Einkommenssteuergesetzbuchs 1992) oder der Steuer der Gebietsfremden unterliegen (kraft Artikel 227, 2° desselben Gesetzbuchs), mit Ausnahme der Arbeitgeber in der Sonderregelung der Koordinationszentren.

Höhe des Beitrags

Der Solidaritätsbeitrag wird von den in bar ausgezahlten Gewinnbeteiligungen einbehalten.

Der Beitrag entspricht 13,07 % des gezahlten Betrags.

Formalitäten

Der für das gesamte Unternehmen einbehaltene Betrag wird global bei der Meldung und nicht für jeden Arbeitnehmer einzeln gemeldet.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen - Beitrag für Gewinnbeteiligungen

In der DmfA wird dieser Beitrag für Gewinnbeteiligungen global angegeben je Arbeitgeberkategorie im Block 90002 „Nicht an eine natürliche Person gebundener Beitrag“ mit Arbeitnehmerkennzahl 861.

Die Berechnungsgrundlage für den globalen Ausgleichsbetrag durch das Unternehmen ist anzugeben.

Bei Eingabe der DmfA per Webanwendung ist die Berechnungsgrundlage zu den Beiträgen anzugeben, die für das ganze Unternehmen zu zahlen sind, und der Beitrag wird automatisch berechnet.

PS: Die Eingabe der Daten für das gesamte Unternehmen unter 1 Arbeitgeberkategorie ist zulässig.