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Beschäftigungszeile

Die Beschäftigungszeile ist innerhalb der DmfA ein wichtiges Konzept, weil auf diesem Niveau die Lohn- und Arbeitszeitangaben des Arbeitnehmers den verschiedenen Anstalten, die diese Angaben benutzen, bekannt sein müssen. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass Sie die folgenden Aufschlüsselungsregeln strikt einhalten.

Wenn die Angaben nicht oder nicht korrekt aufgeschlüsselt werden, wirkt sich dies zwar nicht auf die geschuldeten Beiträge aus; es kann jedoch weitreichende Folgen für die korrekte Berechnung der sozialen Leistungen des Arbeitnehmers haben.

Bemerkung: In den meisten Fällen werden sich Beschäftigungszeilen in der Zeit folgen. Das muss aber nicht unbedingt der Fall sein. Es ist gleichfalls möglich, dass sich ein Arbeitnehmer bei ein und demselben Arbeitgeber zum gleichen Zeitpunkt in zwei „Beschäftigungsregelungen“ befindet (z. B. beginnt ein Arbeitnehmer mit einem Teilzeitarbeitsvertrag von 15 Stunden pro Woche, in einer bestimmten Periode erhält er zusätzlich einen Vertrag für 10 Stunden pro Woche).

Folgende Angaben müssen Sie für jede Beschäftigungszeile mitteilen. Sobald sich eine der u. a. Angaben ändert, muss eine neue Beschäftigungszeile begonnen werden.

Beginn- und Enddatum der Beschäftigungszeile

Es ist das Beginndatum der Periode, auf die sich die Angaben beziehen, die auf diesem Niveau mitgeteilt werden. Das Beginndatum der Beschäftigungszeile ist deshalb – wenn sich das Beschäftigungsverhältnis nicht geändert hat – ein Datum, das vor dem Beginn des laufenden Quartals liegt. Wenn seit dem Dienstantritt des Arbeitnehmers kein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen wurde, ist das Beginndatum der Beschäftigungszeile mit dem Dienstantrittsdatum identisch.

Diese Termine dürfen Sie deshalb nicht mit dem Beginn- und Enddatum verwechseln, die auf dem Niveau der Arbeitnehmerzeile verlangt werden und sich stets auf das laufende Quartal beziehen.

Für jede Beschäftigungszeile müssen Sie für jedes Quartal ausdrücklich das Beginndatum angeben. Wenn während oder am letzten Tag des Quartals eine Beschäftigung endet (z. B. ein Vollzeitarbeitnehmer ein Teilzeitarbeitnehmer wird), ist auch das Enddatum dieser Beschäftigungszeile anzugeben.

Drei wichtige Hinweise

Entlassungsentschädigungen

Die Lohn- und Leistungsangaben, die sich auf eine Entschädigung beziehen, die wegen der unrechtmäßigen Kündigung des Arbeitsvertrags gezahlt wird, müssen stets auf separaten Beschäftigungszeilen angegeben werden (d. h. getrennt von den Angaben, die sich auf die Periode beziehen, in der der Vertrag erfüllt wurde).

Die Aufschlüsselungsregeln für die Meldung von Entlassungsentschädigungen, die für die früheren LSS-Meldungen angewandt wurden, gelten weiterhin für die DmfA (der Teil, der sich auf das Quartal bezieht, in dem der Vertrag gekündigt wird, der Teil, der sich auf die restlichen Quartale des laufenden Kalenderjahres bezieht, der Teil, der sich auf jedes der folgenden Kalenderjahre bezieht). Das Beginn- und Enddatum dieser Beschäftigungszeile sind das Beginn- und Enddatum der durch die Entlassungsentschädigung gedeckten Perioden.

Beispiel

Ein Angestellter wird am 31 August 2003 entlassen und hat Anspruch auf eine Entlassungsentschädigung von 18 Monaten. In diesem Fall geben Sie seine Gehalts- und Leistungsangaben in der Meldung für das dritte Quartal 2003 auf fünf separaten Beschäftigungszeilen an.

  • Zeile 1: Angaben für die Periode, in der gearbeitet wurde, d. h. vom 01.07.2003 bis 31.08.2003 (selbstverständlich in der Annahme, dass diese Periode nicht in mehrere Beschäftigungszeilen aufgeteilt werden muss).
  • Zeile 2: die Angaben in Bezug auf die Vertragsbruchentschädigung für den Zeitraum vom 01.09.2003 bis 30.09.2003.
  • Zeile 3: die Angaben in Bezug auf die Vertragsbruchentschädigung für den Zeitraum vom 10.10.2003 bis 31.12.2003.
  • Zeile 4: die Angaben in Bezug auf die Vertragsbruchentschädigung für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004.
  • Zeile 5: die Angaben in Bezug auf die Vertragsbruchentschädigung für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 28.02.2005 (Enddatum des durch die Entschädigung gedeckten Zeitraums).

Außer in den in der Arbeitsvertragsgesetzgebung vorgesehenen Ausnahmefällen, wobei derartige Entschädigungen in Monatsraten bezahlt werden dürfen (Unternehmen in Schwierigkeiten), müssen sie stets integral in der Meldung des Quartals erwähnt werden, in dem der Arbeitsvertrag gekündigt wird.

Wenn sich die Berechnungsgrundlage der Vertragsbruchentschädigung von derjenigen der Entschädigungen in Verbindung mit anderen Perioden unterscheidet, muss zuerst die von der Vertragsbruchentschädigung gedeckte Periode angegeben werden - danach sind die anderen Perioden anzugeben.

Beispiel

Ein Arbeitgeber zahlt bei Kündigung eines Handelsvertreters am 31.10.2013 eine Entlassungsentschädigung von 4 Monaten und eine Wettbewerbsverzichtsklausel von 3 Monaten.

Dies muss in der Meldung 4/2013 wie folgt geschehen:

  • Zeile 1: Tage und Löhne Oktober 2013.
  • Zeile 2: Tage und Betrag Entlassungsentschädigung für die Periode vom 01.11.2013 bis 31.12.2013.
  • Zeile 3: Tage und Betrag Entlassungsentschädigung für die Periode vom Mittwoch, 1. Januar 2014 bis Freitag, 28. Februar 2014.
  • Zeile 4: Tage und Betrag Wettbewerbsverbot für die Periode vom 01.03.2014 bis 31.05.2014.

Für einen Arbeitnehmer, der während einer Periode der Teilzeit-Laufbahnunterbrechung oder eines Teilzeitkredits entlassen wird, und dessen Arbeitgeber die Vertragsbruchentschädigung auf der Grundlage des Lohns berechnen muss, auf den dieser Arbeitnehmer bei Bekanntgabe der Beendigung des Arbeitsvertrags tatsächlich Anspruch hat, muss eine neue Beschäftigungszeile mit den gleichen Merkmalen wie vor der Entlassung angelegt werden, d. h. unter Angabe des Codes Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit.

Feiertage

Wenn ein Arbeitsvertrag endet und der Arbeitgeber infolge der Gesetzgebung über die Feiertage den Lohn für einen Feiertag zahlen muss, der nach dem Enddatum des Arbeitsvertrags fällt, wird dieser Tag mit Leistungscode 1 in der Meldung für das Quartal angegeben, in dem der Arbeitsvertrag endet, ungeachtet ob dieser Feiertag in das gleiche bzw. darauf folgende Quartal fällt. Der Feiertag wird mit anderen Worten angegeben, als ob er in den normalen Beschäftigungszeitraum fallen würde, wobei sich das Enddatum der Beschäftigungszeile nicht ändert.

Werden zwei Leiharbeitsverträge bei der gleichen Leiharbeitsagentur für einen Auftrag beim selben Benutzer nur durch einen oder mehrere Feiertag(e) oder Ersatztag(e) für einen Feiertag unterbrochen, so werden der (die) betreffende(n) Feiertag(e) oder der (die) betreffende(n) Ersatztag(e) als Feiertag(e) oder Ersatztag(e) für einen oder mehrere Feiertage betrachtet, an denen der Leiharbeitnehmer bei der Leiharbeitsagentur angestellt war Die Beschäftigung endet daher erst am Ende dieses (dieser) Feier- und/oder Ersatztags (Ersatztage) und der Arbeitgeber schuldet für diese Tage Lohn. Da keine tatsächliche Unterbrechung stattfindet, können die Angaben in ein und dieselbe Beschäftigungszeile eingetragen werden (siehe auch weiter unten ,aufeinanderfolgende Verträge‘). Obengenanntes gilt auch, wenn der Feier- und/oder Ersatztag mit einem oder mehreren Tagen kombiniert wird, an denen im Unternehmen des Benutzers normalerweise nicht gearbeitet wird.

Aufeinanderfolgende Verträge

Wenn ein Arbeitnehmer nacheinander mit verschiedenen Arbeitsverträgen eingestellt wird, muss stets eine neue Beschäftigungszeile verwendet werden und müssen die Lohn- und Leistungsangaben pro Zeile aufgeschlüsselt werden. Wenn jedoch die verschiedenen Verträge aufeinanderfolgen, wobei zwischen den Verträgen nur normale Ruhetage liegen (z. B. bei üblichen Verträgen im Sektor der Aushilfsarbeit von Montag bis Freitag), dürfen die Lohn- und Leistungsangaben der verschiedenen Verträge auf einer Beschäftigungszeile zusammengelegt werden. Dies ist jedoch nur gestattet, wenn die verschiedenen Verträge die gleichen Merkmale besitzen. Das heißt u.a., dass – wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, deren Leistungen in Stunden angegeben werden müssen (Teilzeitbeschäftigte, Saisonarbeiter, Aushilfskräfte usw.) – die Anzahl der Stunden des Arbeitnehmers und der Referenzperson – und nicht nur das Verhältnis zwischen beiden – identisch sein muss.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer eines Zeitarbeitsbüros arbeitet mit sieben aufeinander folgenden Verträgen von Montag bis Freitag drei aufeinander folgende Wochen halbzeitlich in einer 19/38-Stundenregelung pro Woche, anschließend eine Woche in einer 18,5/37-Stundenregelung und schließlich wieder drei Wochen in einer 19/38-Regelung. In diesem Fall müssen Sie drei Beschäftigungszeilen verwenden, eine für die Lohn- und Leistungsangaben der ersten drei Wochen, eine für die Angaben der vierten Woche und schließlich eine für die Angaben der drei letzten Wochen.

Die Niederlassungseinheit (NE) – Identifizierungsnummer der lokalen Einheit

Bis vor dem 1. Quartal 2014 musste die Nummer der NE, von welcher der Arbeitnehmer abhängt, nur dann in der DmfA auf dem Niveau der Arbeitnehmerzeile mitgeteilt werden, wenn der Arbeitgeber mehrere NE hatte. Diese Angabe diente nur zu statistischen Zwecken.

Über diese Adresse ist jede NE mit einer Region verknüpft. Andererseits basieren die regionalisierten Beitragsermäßigungen auf der Adresse der NE, an die der Arbeitnehmer gebunden ist. Daraus folgt , dass die NE für jeden Arbeitnehmer auf jeder Beschäftigungszeile (im Feld ,Identifizierungsnummer der lokalen Einheit‘) mitgeteilt werden muss, unabhängig davon, ob eine Ermäßigung beantragt wird und auch für den Fall, dass der Arbeitgeber nur über eine NE verfügt.

Jeder Arbeitgeber muss seine NE in der Zentralen Unternehmensdatenbank (ZUD) registrieren. Jede NE hat eine eindeutige Nummer und Adresse (Identifizierungsnummer der lokalen Einheit). In der Dimona werden nur in der ZUD registrierte NE akzeptiert.

Zur Erinnerung: Jede Identifikationsnummer einer lokalen Einheit ist ausschließlich mit einer Unternehmensnummer verknüpft. Wenn ein Arbeitnehmer die Nummer einer NE eines anderen Arbeitgebers verwendet, entsteht dadurch eine Anomalie in seiner Meldung. Vor allem kleinere Unternehmen mit verschiedenen Niederlassungseinheiten unter derselben Adresse, deren (für die Meldungen verantwortliche) Verwalter oder Leiter dieselben natürlichen Personen sind, müssen dies berücksichtigen.

Verlegung einer Niederlassungseinheit

Eine NE, die verlegt wird, behält grundsätzlich ihre Nummer, unabhängig davon, ob die Verlegung innerhalb einer Gemeinde, in eine andere Gemeinde innerhalb der gleichen Region oder in eine Gemeinde in einer anderen Region erfolgt.

Wenn der Arbeitgeber während des Quartals, in dem die NE von einer Region in die andere verlegt wird, eine regionalisierte Arbeitgeberbeitragsermäßigung in Anspruch nehmen möchte, muss er eine neue Beschäftigungszeile einrichten.

Wenn der Arbeitgeber eine regionalisierte Zielgruppenermäßigung beantragt oder wenn die Verlegung innerhalb der gleichen Region erfolgt, kann eine neue Beschäftigungszeile begonnen werden; dies ist jedoch nicht obligatorisch.

Verknüpfung eines Arbeitnehmers mit einer Niederlassungseinheit

Allgemeine Regel:

  • Die NE, mit der ein Arbeitnehmer verknüpft wird, ist eine unveränderliche Angabe, die dem Begriff Betriebssitz entspricht, der verwendet wird, um zu bestimmen, welches Sprachenrecht in den sozialen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar ist (die für eine rechtsgültige Änderung oder Beendigung des Arbeitsvertrags zu verwendende Sprache).

In praktischer Hinsicht:

  • Der Arbeitnehmer ist in NE ,A‘ tätig und wird im Laufe des Quartals in NE ,B‘ verlegt
    • In der DmfA müssen 2 aufeinanderfolgende Zeilen angegeben werden, eine erste mit der Nummer der NE ,A‘ und eine zweite mit der Nummer der NE ,B‘.
  • Der Arbeitnehmer arbeitet gleichzeitig in 2 verschiedenen NE auf Basis von 2 verschiedenen Arbeitsverträgen
    • In der DmfA müssen 2 Beschäftigungszeilen für die gleiche Periode angegeben werden, jeweils mit ihrer NE.
  • Ein Arbeitnehmer, der mit NE ,A‘ verknüpft ist, ersetzt vorübergehend einen kranken Arbeitnehmer von NE ,B‘:
    • In der DmfA wird der Arbeitnehmer weiter mit 1 Beschäftigungszeile mit der Nummer der NE ,A‘ angegeben.

Diese 3 Situationen gelten sowohl für NE in der gleichen Region als auch für NE in verschiedenen Regionen.

Sonderfälle:

  • reisendes Personal (Handelsvertreter, Transportpersonal, Wartungsteams, Kontrolleure, Arbeitnehmer, die zeitweilig ins Ausland entsandt werden...) wird der NE zugeteilt, von der es abhängig ist, d. h. von der es seine Aufträge erhält und gegenüber der es rechenschaftspflichtig ist;
  • Arbeitnehmer, die zeitweilig ins Ausland entsandt werden, behalten während der Entsendung die NE, zu der sie zum Zeitpunkt des Beginns der Entsendung gehörten;
  • bei Kunden beschäftigte Arbeitnehmer erhalten immer eine in der ZUD registrierten NE des Arbeitgebers, nicht die NE des Kunden, bei dem sie arbeiten (manchmal auch für längere Zeit);
  • Aushilfskräfte, die einem Unternehmen durch ein Unternehmen für Aushilfsarbeit überlassen werden, werden der NE des Unternehmens für Aushilfsarbeit zugeordnet, von dem sie abhängen; der ,Geschäftssitz‘ und der ,Betriebssitz des Unternehmens für Aushilfsarbeit‘ sind Angaben, die im Arbeitsvertrag der Aushilfskraft obligatorisch enthalten sein müssen; die Nummer der NE, die dem Betriebssitz des Unternehmens für Aushilfsarbeit entspricht, muss in die DmfA eingegeben werden; wenn die Aushilfskraft aufeinanderfolgende Verträge mit der gleichen NE abschließt, können die Angaben auf 1 Beschäftigungszeile zusammengefasst werden (soweit die anderen Merkmale der Beschäftigungszeile gleich sind); anderenfalls müssen verschiedene Beschäftigungszeilen eingerichtet werden;
  • Personen, die im System der Dienstleistungsschecks beschäftigt sind, werden ebenfalls der NE des Dienstleistungsscheckunternehmens, von dem sie abhängen, zugewiesen.
  • Hauspersonal erhält eine der fiktiven NE-Nummern (siehe ,zusätzliche Informationen – Niederlassungseinheit: fiktive Nummern‘ auf der Seite unten);
  • die NE für Tageseltern ist nicht der Ort, an dem Kinder tatsächlich betreut werden, sondern eine NE der Einrichtung, an die die Tagesmutter/der Tagesvater gebunden ist.

Ausnahmen

  • Für Arbeitnehmer im SAB und SAEA muss keine NE angegeben werden.
  • Für Studenten, die mit einem Solidaritätsbeitrag angegeben werden, gilt eine separate Regelung.

Bemerkungen:

  • Für im Ausland niedergelassene Unternehmen (d. h. Arbeitgeber, deren Geschäftssitz sich im Ausland befindet), unterscheidet man 3 Situationen (siehe auch ,zusätzliche Informationen – Niederlassungseinheit: fiktive Nummern‘ auf der Seite unten):
    • Arbeitgeber ohne NE in Belgien (Typ B) mit in Belgien beschäftigten Arbeitnehmern können die Zielgruppenermäßigungen der Region beanspruchen, in der sie ihren Arbeitnehmer (hautsächlich) beschäftigen; sie müssen eine fiktive NE-Nummer angeben; diese Möglichkeit ist auch für ausländische Arbeitgeber vorgesehen, die noch nicht Typ A, B oder C (Typ X) zugeteilt wurden;
    • Arbeitgeber ohne NE in Belgien mit nicht in Belgien beschäftigten Arbeitnehmern können für diese Arbeitnehmer keine regionalisierte Zielgruppenermäßigung anwenden; zum Beispiel kann durch einen Arbeitgeber Y keine regionalisierte Zielgruppenermäßigung angewandt werden, falls ein in Belgien wohnender Arbeitnehmer im Ausland für Arbeitgeber Y und gleichzeitig in Belgien für Arbeitgeber Z arbeitet);
    • Arbeitgeber mit einer NE in Belgien (Typ A) wenden die normalen Regeln an.
  • Unternehmen tragen ihre NE gemäß den für sie geltenden Bestimmungen ein. Die Verfahren für die Eintragung einer NE oder für die Änderung von Niederlassungsangaben können in den meisten Fällen schneller durchlaufen werden. Falls eine NE trotz allem zum Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber seine Meldung einreichen muss, noch nicht registriert ist, kann der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt keine regionalisierte Zielgruppenermäßigung anwenden. Sobald die Niederlassungsnummer bekannt ist, kann der Arbeitgeber mit der NE-Nummer und der beantragten Ermäßigung eine Änderung der Meldung übermitteln. Arbeitgeber, die ihre Pflichten gegenüber der ZUD bei der Registrierung von Niederlassungseinheiten nicht erfüllen, werden ersucht, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
  • Das Fehlen einer NE-Nummer oder eine falsche Nummer führt ab dem 3. Quartal 2014 automatisch zur Ablehnung der regionalisierten Ermäßigung. Eine zu große Zahl von Anomalien kann bei der Registrierung der Meldung Probleme verursachen.
  • Neben den bereits bestehenden Informationskanälen der ZUD (Public Search, Private Search...) wird das LSS den Arbeitgebern oder ihren Sozialsekretariaten am Ende jedes Quartals für alle seine Kunden die in der ZUD bekannten NE mitteilen. Das ändert nichts daran, dass eine nach der Mitteilung erstellte Niederlassungseinheit verwendet werden kann. Die Verantwortung für die Verknüpfung des Arbeitnehmers mit der richtigen NE liegt natürlich beim Arbeitgeber/ Sozialsekreriat.
  • Ab 01.07.2014 werden die Zuständigkeiten und Mittel für bestimmte Ermäßigungen den Regionen übertragen, die bestehende Ermäßigungen abschaffen oder ändern oder neue Ermäßigungen einführen können. Solange die Regionen keine Änderungen vornehmen, bleiben die bestehenden Ermäßigungen und Ermäßigungscodes auch nach dem 3. Quartal 2014 anwendbar (durch die Angabe der NE kann ermittelt werden, für welche Region die Ermäßigung bestimmt ist). Erst wenn sich für eine bestimmte Region Kriterien verändern oder eine neue Ermäßigung eingeführt wird, werden die zusätzlichen Codes erzeugt.

Erläuterung und Auswirkungen des Begriffs ,Niederlassungseinheit‘

Jeder dauerhafte Beschäftigungsort entspricht unabhängig von der Tätigkeit (kommerziell oder nicht kommerziell) einer NE des Unternehmens. Es gibt jedoch einige Beschränkungen.

  • Wenn ein Arbeitnehmer zu Hause oder bei einem Kunden arbeitet, ist die NE der Ort, von dem er abhängig ist oder von dem aus er seine Anweisungen erhält und von dem aus die Arbeit organisiert ist. Dies bedeutet zum Beispiel:
    • dass Unternehmen für Aushilfsarbeit, Unternehmensberatungen, Wartungsfirmen... keine Niederlassungseinheit unter der Adresse des Kunden einrichten können, selbst wenn langfristige Verträge für die Dienstleistung vereinbart werden;
    • dass die Privatadressen der Heimarbeiter keine Niederlassungseinheiten sind (Telearbeiter, Inspektoren, Handelsvertreter usw.).
  • NE müssen über eine Unabhängigkeit im Rahmen einer dauerhaften oder fast dauerhaften Struktur verfügen. Dies bedeutet, dass es möglich sein muss, die physische Ansiedlung zu jedem Zeitpunkt Tag und Nacht zu identifizieren, dass die NE über eine dauerhafte Infrastruktur und über eine Postanschrift verfügen muss:
    • Baustellen, Stände auf Messen und Ähnliches können nie als Niederlassungseinheit betrachtet werden;
    • Blutabnahmen, Untersuchungen des Dienstes für Kind und Familie, Bereitschaftsdienste der Krankenkassen, ständige Fortbildungen in Lokalen von Dritten... sind sogar auf regelmäßiger Basis nie Anlass zur Einrichtung einer NE unter diesen Adressen;
    • Räumlichkeiten von Krankenkassen, Gewerkschaften, .... die für diese Tätigkeiten dauerhaft gebunden sind, selbst wenn sie nur einmal pro Woche geöffnet sind, geben dagegen sehr wohl Anlass zur Einrichtung einer NE unter diesen Adressen.
  • Die NE werden an die Unternehmensnummer gekoppelt, von der sie abhängig sind:
    • Die NE eines Franchisenehmers werden an die Unternehmensnummer des Geschäftsführers gekoppelt. Das Personal, das eine übergreifende Kette dieser Franchisenehmer Personal zu Wartungsarbeiten vor Ort entsendet, bleibt an diese NE der übergreifenden Kette, die es entsendet, gekoppelt;
    • wenn eine Cafetaria in einem Theater, Schwimmbad, Erholungspark ... an einen Dritten weitergegeben wird, wird eine NE eingerichtet, die von der Unternehmensnummer des Betreibers der Cafetaria abhängt.
  • Jedes Unternehmen mit einem Geschäftssitz in Belgien muss mindestens eine NE besitzen. Die einzige Ausnahme ist die Auswirkung des Schutzes auf die Privatsphäre: die Beschäftigung von Hauspersonal.

Nummer der paritätischen Kommission

Dies ist die Nummer der paritätischen Kommission, oder ggf. der paritätischen Unterkommission, zu der der Arbeitnehmer für die Leistungen gehört, die auf dieser Beschäftigungszeile angegeben werden. Wenn der Arbeitnehmer unter keine paritätische Kommission fällt, tragen Sie „999“ ein. Eine überarbeitete offizielle Liste der paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen wird jedes Jahr im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Bemerkung: Es ist selbstverständlich möglich, dass eine Änderung der paritätischen Kommission ebenfalls eine Änderung der Arbeitgeberkategorie bedeutet (weil ein anderer Beitragssatz gilt). In diesem Fall muss man, wie oben erläutert, die Angaben auf zwei verschiedenen Arbeitnehmerzeilen wiedergeben.

Wenn sich herausstellen sollte (z. B. nach einer Untersuchung vor Ort), dass für einige vergangene Quartale die falsche Nummer einer paritätischen Kommission mitgeteilt wurde, müssen diese Quartale geändert werden. Weil die Zugehörigkeit zu einer bestimmten paritätischen Kommission jedoch oft mit sektorspezifischen Beiträgen zusammenhängt (siehe vorigen Absatz), die ihrerseits zu durch sektorale Kassen bezahlten Vorteilen führen (Jahresendprämien, Zusatzentschädigungen bei Arbeitslosigkeit usw.), bleibt die rückwirkende Kraft in derartigen Fällen auf das Quartal begrenzt, in dem der Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Korrektheit der paritätischen Kommission in Frage gestellt wurde. Auf diese Weise wird die Rückerstattung von „unberechtigterweise“ genutzten Vorteilen soweit wie möglich vermieden.

Besondere Arbeitsweise für die Paritätischen Kommissionen 330, 331 und 332:

Ab dem 1. Quartal 2008 werden die Paritätische Kommission 305 und ihre Unterkommissionen endgültig abgeschafft. An ihre Stelle treten 3 andere Paritätische Kommissionen:

PK 330: Paritätische Kommission für Gesundheitseinrichtungen und -dienste
PK 331: Paritätische Kommission für den flämischen Wohlfahrts- und Gesundheitssektor
Pk 332: Paritätische Kommission für den französischsprachigen und deutschsprachigen Wohlfahrts- und Gesundheitssektor

Die Angabe der PK-Nummern 330, 331 of 332 ohne Unterteilung ist nicht möglich. Arbeitgeber, die zu diesen paritätischen Kommissionen gehören, müssen folgende Unterteilungen verwenden.

Nr. PK
Aktuelles

Arbeitgeber

Nr. PK
alt

330.01.10

Private Krankenhäuser und psychiatrische Pflegeheime.

305.01

330.01.20

Seniorenheime, Erholungs- und Pflegeheime, betreute Wohnungen, Tagespflegestätten und Tagesstätten für Betagte.

305.02.01

330.01.30

Dienste für Heimpflege.

305.02.02

330.01.41

Niederländischsprachige autonome Rehabilitationszentren in der Flämischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt. Jedoch sind Rehabilitationszentren ausgeschlossen, die zu einem Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt gehören und so von diesem Krankenhaus oder dieser Erziehungsanstalt geleitet werden.

305.02.03

330.01.42

Französisch- und deutschsprachige autonome Rehabilitationszentren in der Wallonischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt. Jedoch sind Rehabilitationszentren ausgeschlossen, die zu einem Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt gehören und so von diesem Krankenhaus oder dieser Erziehungsanstalt geleitet werden.

305.02.04

330.01.51

Die niederländischsprachigen Initiativen für begleitetes Wohnen von Patienten der Psychiatrie in der Flämischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt.

305.02.06

330.01.52

Die „Initiatives d'habitations protégées“ in der Wallonischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt.

305.02.07

330.01.53

Niederländischsprachige Rehabilitationszentren in der Flämischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt.

305.02.06

330.01.54

Die „Maisons Médicales“ in der Wallonischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt.

305.02.07

330.01.55

Die Bluttransfusions- und -verarbeitungsdienste vom Roten Kreuz Belgien.

305.02.05

330.02

Die gemeinschaftsübergreifenden Gesundheitseinrichtungen und -dienste, die von der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission anerkannt und/oder bezuschusst werden bzw. in ihre Zuständigkeit fallen und sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befinden. Heimpflegedienste, Seniorenheime, Erholungs- und Pflegeheime, betreute Wohnungen, Tagespflegestätten und Tagesstätten für Betagte sind jedoch ausgeschlossen.

305.02.05

330.03

Unternehmen aus dem Bereich der Zahnprothesen.

-

330.04

Erste-Hilfe-Dienste, Unternehmen aus dem Bereich des unabhängigen Krankentransports, Hausarztpraxen, Spezialisten, Heilgymnasten, Zahnärzte und andere Heilhilfsberufe, medizinisch-pädiatrische Zentren, Beratungsplattformen für psychiatrische Einrichtungen und Dienste, Polykliniken, Palliativpflegeteams, externe Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, Labors (z. B. für klinische Biologie, pathologische Anatomie, ...), medizinische Kontrolldienste.

Eine Restgruppe (die nicht unter das soziale föderale Abkommen fällt und nicht den gemeinschaftsübergreifenden Diensten und den Einrichtungen für Zahnprothesen angehört).“

305.02.06
305.02.07

331.00.10

Niederländischsprachige Kinderkrippen, Kindergärten, außerschulische Kinderbetreuung, Dienste für Pflegefamilien, Dienste für Heimbetreuung kranker Kinder und ähnliche Anstalten und Dienste für die Kinderbetreuung in der Flämischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt.

305.02.08

331.00.20

Niederländischsprachige Wohlfahrts- und Gesundheitseinrichtungen und -dienste in der Flämischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt.

Es betrifft: Familienplanungszentren, Telefonseelsorgezentren, soziale Freiwilligen-Organisationen, Dienste zur Bekämpfung von Drogenabhängigkeit, Heiratsvermittlungszentren, Zentren für pränatale Beratung, Beratungsstellen für Kleinkinder, Vertrauenszentren Kindesmisshandlung, Adoptionsdienste, Zentren für Entwicklungsstörungen, Beratungsstellen für Behindertenpflege, Koordinierungsinitiativen für Hauspflege, Zentren für geistige Gesundheit.

305.02.06

332.00.10

Die französisch- und deutschsprachigen Einrichtungen und Dienste, die regelmäßig die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren organisieren, wie zum Beispiel Kinderkrippen, Kindertagesstätten, kommunale Kinderbetreuungshäuser, „maisons d'enfants“, „halte-garderies“ (kurzfristige Notaufnahme und flexible Betreuung), außerschulische Kinderbetreuungszentren, Dienste für Pflegefamilien, Dienste für häusliche Betreuung kranker Kinder in der Wallonischen Region oder in der Region Brüssel-Hauptstadt.

305.02.09

332.00.20

Französisch- und deutschsprachige Wohlfahrts- und Gesundheitseinrichtungen und -dienste in der Wallonischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt.

Es betrifft: Gesundheitszentren und Dienste für Gesundheitsförderung in der Schule, lokale Zentren für Gesundheitsförderung, gemeinschaftliche Dienste für Gesundheitsförderung, Dienste zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und zur Suchtvorbeugung, Dienste für Vorbeugung und Gesundheitserziehung, Sozialhilfedienste für Rechtsuchende, Familienplanungszentren, Sozialdienstzentren, Telefonseelsorgezentren, Zentren für allgemeine Sozialhilfe, Koordinierungszentren für Hauspflege und häusliche Dienstleistungen, Zentren für geistige Gesundheit und „SOS-Kinder“-Teams.

305.02.07

Anzahl der Tage pro Woche der Arbeitsregelung

Diese Angabe müssen Sie sowohl für Vollzeitarbeitnehmer als auch für Teilzeitbeschäftigte mitteilen. Hier geben Sie eine Ziffer an, die mit der Anzahl der Tage pro Woche übereinstimmt, an denen davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer arbeitet (ungeachtet der Anzahl der Stunden pro Tag).

Es gibt einen wesentlichen Unterschied zwischen der Weise, wie diese Ziffer für feste bzw. für variable Arbeitsregelungen bestimmt wird. Eine feste Arbeitsregelung ist ein System, in dem in jeder Woche die gleiche Anzahl von Tagen zählt, an denen gearbeitet werden muss. Es darf mit anderen Worten kein Durchschnitt über verschiedene Wochen verwendet werden.

  • Beispiel 1: Es wird davon ausgegangen, dass Ihr Arbeitnehmer jede Woche fünf Tage arbeitet, von Montag bis Freitag. In diesem Fall handelt es sich um eine feste Arbeitsregelung.
  • Beispiel 2: Ihr Arbeitnehmer arbeitet in jeder Woche vier Tage (dabei macht es nichts aus, ob dies in jeder Woche die gleichen Tage sind oder nicht). In diesem Fall handelt es sich gleichfalls um eine feste Arbeitsregelung.

Aber:

  • Beispiel 3: Ihr Arbeitnehmer arbeitet in einer Regelung, die über eine Periode von zwei Wochen betrachtet wird. In der einen Woche arbeitet er sechs Tage, während er in der nächsten Woche nur vier Tage arbeiten muss. In diesem Fall handelt es sich um eine variable Arbeitsregelung.
  • Beispiel 4: Ihr Arbeitnehmer arbeitet in einem Schichtsystem, das über eine Periode von vier Wochen läuft – in den ersten drei Wochen arbeitet er sechs Tage, in der vierten Woche arbeitet er nur an zwei Tagen. In diesem Fall handelt es sich um eine variable Arbeitsregelung.
  • Beispiel 5: Ihr Teilzeitarbeitnehmer arbeitet in der einen Woche zwei und in der anderen Woche drei volle Tage. In diesem Fall handelt es sich um eine variable Arbeitsregelung.

Nachdem festgestellt wurde, gemäß welcher Arbeitsregelung Ihr Arbeitnehmer beschäftigt ist, müssen die folgenden Regeln angewandt werden, um die Anzahl der Tage pro Woche der Arbeitsregelung zu bestimmen.

Ihr Arbeitnehmer arbeitet gemäß einer festen Arbeitsregelung (eine feste Anzahl von Tagen pro Woche):

In diesem Fall geben Sie die Anzahl der Tage an, an denen davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer in jeder Woche arbeitet. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Stunden Ihr Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag arbeitet: Es muss sich nur jede Woche um eine gleiche Anzahl von Tagen handeln. Die Anzahl der Tage pro Woche ist deshalb stets eine ganze Zahl (1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7).

Ihr Arbeitnehmer arbeitet gemäß einer variablen Arbeitsregelung (eine nicht feste Anzahl von Tagen pro Woche):

In diesem Fall geben Sie den Durchschnitt der Anzahl der Tage pro Woche an, an denen davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer arbeitet. Dieser Durchschnitt wird bestimmt, indem die Tage berücksichtigt werden, an denen während des gesamten Arbeitszyklus zu arbeiten ist.

Wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der in einer variablen Regelung mit einem Zyklus arbeitet (z. B. drei aufeinander folgende Wochen, in denen an fünf Tagen gearbeitet wird, während in der vierten Woche nur an vier Tagen gearbeitet wird), geben Sie eine Zahl mit zwei Dezimalstellen an (z. B. 4,75, nämlich (5+5+5+4) geteilt durch 4).

Was Arbeitnehmer betrifft, die in einer variablen Regelung ohne Zyklus arbeiten (= keine vorher feststehende Anzahl Wochentage und kein wiederkehrender Zyklus), so ist die Anzahl der Wochentage der Arbeitsregelung zu berechnen, indem die Gesamtzahl der Tage, unter denen der Arbeitnehmer angegeben wird, durch die Anzahl der Wochen des Quartals geteilt wird. In diesem Fall ist es deshalb sehr wahrscheinlich, dass die Arbeitsregelung des Arbeitnehmers in jedem Quartal (leicht) unterschiedlich sein wird. Das heißt deshalb auch, dass in jedem Quartal eine neue Beschäftigungszeile beginnen wird (siehe dazu die Erklärung zum Anfangs- und Enddatum der Beschäftigungszeile). In Ausnahmefällen, z. B. wenn der Arbeitnehmer nur zur Arbeit kommt, wenn er aufgerufen wird, wobei im Laufe eines Quartals keine Leistungen erbracht wurden, kann die berechnete Zahl der Tage pro Woche der Arbeitsregelung deshalb „0“ betragen.

Hinweis: Arbeitnehmer in einer vollzeitlichen Laufbahnunterbrechung geben Sie auch mit der Arbeitsregelung „0“ an.

Für die Meldung von Arbeitnehmern, die Leistungen im Rahmen einer variablen Arbeitsregelung erbringen und entsprechend der geleisteten Stunden bezahlt werden, d. h. ohne festen Grundlohn, ist es für eine richtige Meldung wichtig, das Feld Verantwortung Tage auszufüllen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Sie, falls die Arbeitnehmer am Ende jedes Bezahlungszeitraums einen festen Lohn erhalten, obwohl sie nach einer variablen Arbeitsregelung für einen Zeitraum mehr und für den anderen Zeitraum weniger Leistungen erbringen als vertraglich festgelegt ist, das Feld „Rechtfertigung der Tage“ nicht gebrauchen dürfen.

Wie wird die Arbeitsregelung bei kurzfristigen Arbeitsverträgen bestimmt?

Die Arbeitsregelung, die Sie in der Meldung angeben müssen, stimmt stets mit der (durchschnittlichen) Anzahl der Tage pro Woche überein, an denen davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer arbeitet. Sie gibt auf diese Weise der Anzahl der angegebenen Tage ein „Gewicht“. Mit den obigen Regeln können Sie die Arbeitsregelung bestimmen, wenn der Arbeitnehmer mindestens eine Woche/einen Zyklus im Dienst bleibt. Wenn es aber einen Arbeitnehmer betrifft, der kürzer im Dienst ist (z. B. bei einem Vertrag für zwei Tage), müssen Sie als Arbeitsregelung: die Anzahl der Wochentage angeben, die er hätte arbeiten sollen, wenn er für eine längere Periode eingestellt worden wäre. Nachstehend finden Sie einige praktische Beispiele.

Durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers und der Referenzperson

Diese Daten müssen Sie ab dem dritten Quartal 2005 für all Ihre Mitarbeiter angeben, d. h. sowohl für die Teilzeit- als auch für die Vollzeitarbeitnehmer (bis zur Meldung des zweiten Quartals 2005 muss dies nicht für normale Vollzeitarbeitnehmer gemeldet werden).

Es betrifft die normale (1), durchschnittliche (2) Wochenarbeitszeit, zuzüglich der gezahlten Stunden Ausgleichsruhe (3) infolge einer Regelung zur Arbeitszeitverkürzung.

  1. Normal bedeutet: unter Berücksichtigung der theoretischen, durchschnittlichen, wöchentlichen Arbeitszeit, d. h. ohne Berücksichtigung der geleisteten Überstunden und ungeachtet etwaiger Abwesenheiten wegen Krankheit, vorübergehender Arbeitslosigkeit, berechtigter oder unberechtigter Abwesenheit usw. Im Grunde ist dies die Arbeitsdauer, die im Arbeitsvertrag oder den etwaigen Anpassungen angegeben wird.
  2. Mit durchschnittlich ist der Durchschnitt des Arbeitszyklus gemeint, der ein abgeschlossenes Ganzes bildet und der aus Tagen, an denen zu arbeiten ist, sowie aus Ausgleichstagen besteht, und der sich gemäß dem gleichen Muster wiederholt. Im Falle flexibler Arbeitsregelungen kann sich dieser Zyklus über zwölf Monate erstrecken.
  3. Sowohl für den Arbeitnehmer als auch für die Referenzperson werden Ausgleichsruhezeiten infolge einer Regelung zur Arbeitszeitverkürzung berücksichtigt, wenn es sich um Ausgleichsruhezeit handelt, die zu dem Zeitpunkt bezahlt wird, zu dem sie genommen wird.

Deshalb werden die Systeme der Arbeitszeitverkürzung und der Gewährung von Ausgleichsruhezeit nicht berücksichtigt, wenn diese Ausgleichsruhezeit indirekt über die Technik der Stundenlohnerhöhung bezahlt wird (siehe auch die Besprechung des Prozentsatzes auf Jahresbasis bei der Besprechung der Meldung der Lohnangaben des Arbeitnehmers).

Für statutarische Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors - d. h. Arbeitnehmer, die einer Pensionsregelung des öffentlichen Sektors unterliegen -, die eine bestehende Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit (Codes 3, 4 und 7) oder eine spezifische Maßnahme (Codes 5xx) beanspruchen, handelt es sich in jedem Fall um die tatsächliche Arbeitszeit der tatsächlich erbrachten Leistungen. Das bedeutet, dass bei vollständiger Abwesenheit des Arbeitnehmers die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche gleich 0 ist; dies gilt sogar dann, wenn die Abwesenheit entlohnt wird. In diesem Fall wird jedenfalls keine einzige Leistung erbracht.

Beispiele:

  • Ein statutarischer Arbeitnehmer auf Vollzeitbasis (38 Stunden pro Woche) wird wegen Krankheit mit einem Wartegeld (von 60 % seines Tätigkeitsgehalts) zur Disposition gestellt. Seine durchschnittliche Stundenzahl pro Woche beträgt 0. Die durchschnittliche Stundenzahl pro Woche der Referenzperson beträgt 38.
  • Eine definitiv ernannte Lehrkraft, die auf Basis von 20 Stunden pro Woche auf Vollzeitbasis beschäftigt ist, wird auf eigenem Antrag aus persönlichen Gründen bis zum Pensionsantritt mit einem Wartegeld auf Halbzeitbasis zur Disposition gestellt. Seine durchschnittliche Stundenzahl pro Woche beträgt 10. Die durchschnittliche Stundenzahl pro Woche der Referenzperson beträgt 20.

Aushilfskräfte, die mit einem Vertrag beschäftigt werden, der keine vollständige Woche umfasst, wobei mindestens ein Tag keinem vollständigen, durchschnittlichen Arbeitstag beim Entleiher entspricht, werden stets als Teilzeitarbeitnehmer gemeldet. Die Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers wird bestimmt, indem die Anzahl der Stunden pro Tag auf eine Beschäftigung pro Woche übertragen wird. (Im Folgenden finden Sie zwei Beispiele, die diese Regel veranschaulichen, erstens für eine Aushilfskraft, die durch einen Vollzeitarbeitsvertrag gebunden ist, und zweitens für eine Aushilfskraft, die durch einen Teilzeitarbeitsvertrag gebunden ist.)

Wenn im Unternehmen für Teilzeitarbeitnehmer eine andere Regelung bezüglich der Arbeitszeitverkürzung als für die Vollzeitarbeitnehmer gilt (z. B. Stundenlohnerhöhung für Teilzeitbeschäftigte und Bezahlung der Ausgleichsruhezeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausgleichstage für die Vollzeitbeschäftigten genommen werden), wird die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers und der Referenzperson gemäß der Regelung bezüglich der Arbeitszeitverkürzung berechnet, die für die Teilzeitarbeitnehmer gilt.

Bei Vollzeitarbeitnehmern, für die Stunden anzugeben sind (teilweise Arbeitswiederaufnahme nach einer Krankheit oder einem Arbeitsunfall, bei diskontinuierlichen Arbeitern (Aushilfskräfte, zeitweilige Arbeit, Heimarbeit), Arbeitnehmern mit begrenzten Leistungen, Saisonarbeitern, mit Dienstleistungsschecks entlohnten Arbeitnehmern und allen im Horeca-Sektor beschäftigten Arbeitnehmern) wird die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers mit der durchschnittlichen Anzahl der Stunden der Referenzperson identisch sein.

Beispiele:

  • Ein Arbeitnehmer arbeitet 20 Stunden pro Woche (5 Tage mit jeweils 4 Stunden). Er hat einen Ausgleichstag pro vier Wochen, der nicht zu dem Zeitpunkt bezahlt wird, zu dem er genommen wird.
    Seine durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche beträgt 19 (20 + 20 + 20 + 16 geteilt durch 4).
    Die durchschnittliche Anzahl der Stunden der Referenzperson beträgt 38 (40 + 40 + 40 + 32 geteilt durch 4).

    Wenn es sich für denselben Arbeitnehmer um einen Ausgleichsruhetag handeln würde, der allerdings zu dem Zeitpunkt bezahlt wird, zu dem er genommen wird, beträgt seine durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche 20 (20 + 20 + 20 + 20 geteilt durch 4) und die der Referenzperson 40.
  • Eine Aushilfskraft wird bei einem Entleiher mit einem Vollzeitvertrag für zwei Tage eingestellt. Laut Vertrag muss sie am ersten Tag 8 und am zweiten Tag 4 Stunden arbeiten. Die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson beim Entleiher beträgt 40, ein Arbeitstag hat 8 Stunden und die durchschnittliche Anzahl der Tage pro Woche entspricht 5.

    Da der Vertrag keine vollständige Woche deckt, es eine Aushilfskraft betrifft und einer der vertraglich festgelegten Tage kürzer als ein durchschnittlicher vollständiger Arbeitstag ist, wird die durchschnittliche Anzahl der Stunden des Arbeitnehmers wie folgt berechnet:
    [(8+4):2] x 5 = 30.
  • Eine Aushilfskraft wird bei einem Entleiher mit einem Teilzeitvertrag für zwei Tage eingestellt. Laut Vertrag muss sie am ersten Tag 8 und am zweiten Tag 4 Stunden arbeiten. Die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson beim Entleiher beträgt 40, ein Arbeitstag hat 8 Stunden und die durchschnittliche Anzahl der Tage pro Woche, die er vertritt (Referenzfunktion), entspricht 3.

    Da der Vertrag keine vollständige Woche deckt, es eine Aushilfskraft betrifft und einer der vertraglich festgelegten Tage kürzer als ein durchschnittlicher vollständiger Arbeitstag ist, wird die durchschnittliche Anzahl der Stunden des Arbeitnehmers wie folgt berechnet:
    [(8+4):2] x 3 = 18.
  • Von einer Referenzperson wird davon ausgegangen, dass sie 40 Stunden pro Woche arbeitet (5 Tage mit je 8 Stunden) und über 6 Ausgleichsruhetage auf Jahresbasis verfügt, die nicht zu dem Zeitpunkt bezahlt werden, zu dem sie genommen werden (die ggf. frei gewählt werden können). Ihre durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche beträgt 39 (40 x 48 Wochen, verringert um 6 Tage mit 8 Stunden, geteilt durch 48 (= 52 Wochen abzüglich 4 Wochen bezahlten Urlaubs)).
  • Von einer Referenzperson wird davon ausgegangen, dass sie 40 Stunden pro Woche arbeitet (5 Tage mit je 8 Stunden) und über 1 Ausgleichstag pro 4 Wochen verfügt, der nicht zu dem Zeitpunkt bezahlt wird, zu dem er genommen wird, sowie über 6 Ausgleichsruhetage auf Jahresbasis, die nicht zu dem Zeitpunkt bezahlt werden, zu dem sie genommen werden (die ggf. frei gewählt werden können). Ihre durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche beträgt 37 (152 Stunden x 12 Zyklen, verringert um 6 Tage mit 8 Stunden, geteilt durch 48 (= 52 Wochen abzüglich 4 Wochen bezahlten Urlaubs)).

Unter „Referenzperson“ wird die Person verstanden, die vollzeitlich in demselben Unternehmen beschäftigt ist oder, in Ermangelung dessen, in demselben Geschäftszweig, in einer Funktion, die der des Arbeitnehmers ähnelt. Es wird normalerweise davon ausgegangen, dass sie die gleiche Anzahl von Tagen wie der Arbeitnehmer arbeitet.

Für Teilzeitlehrer wird der Auftragsbruch angegeben, nämlich die wöchentliche Anzahl der Unterrichtsstunden der Lehrkraft (einschließlich der bezahlten Stunden als Klassenrat und/oder Klassendirektion) und die der Referenzperson (= dies ist die Lehrkraft, die kraft einer Arbeitsregelung beschäftigt wird, die normalerweise im Schnitt eine Anzahl von Stunden pro Woche umfasst, die der eines vollständigen Auftrags entspricht). Deshalb erfolgt keine Umrechnung beispielsweise in eine 38-Stunden-Woche.

Es ist äußerst wichtig, dass das gegenseitige Verhältnis zwischen der Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers und der Referenzperson der Meldung entnommen werden kann. Da die Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson sich stets auf eine Woche bezieht, gilt diese Bedingung deshalb auch für die Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers. Konkret heißt dies, dass – wenn der Arbeitnehmer, für den Sie diese Angabe mitteilen müssen, nur eine kurze Zeit (z. B. einen oder zwei Tage) den Dienst antritt –, die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche in der Annahme berechnet werden muss, dass er für eine längere Periode im Dienst bleiben würde. Nachstehend finden Sie einige praktische Beispiele.

Typ des Arbeitsvertrags

Hier muss man angeben, ob es sich um eine Vollzeit- bzw. eine Teilzeit-Beschäftigung handelt.
Es handelt sich um die arbeitsrechtliche Qualifizierung. So wird ein Arbeitnehmer mit einem Vollzeitarbeitsvertrag, der befristet weniger als die vertraglich vorgesehene Dauer arbeitet (z. B. bei einer teilweisen Arbeitswiederaufnahme nach einer Krankheit) mit der Angabe „vollzeitlich“ gekennzeichnet wird. Wie sich nachher zeigen wird, müssen Sie in diesen Fällen allerdings Stunden angeben.

Folgende Personen werden als Vollzeitbeschäftigte betrachtet:

  1. der Arbeitnehmer, dessen normale vertragliche Arbeitsdauer mit der maximalen vollzeitlichen Arbeitsdauer übereinstimmt, die im Unternehmen kraft einer beliebigen arbeitsrechtlichen Möglichkeit zur Bestimmung der Arbeitsdauer gilt (Gesetz, kollektiver Arbeitsvertrag, Einzelvertrag etc.);
  2. der Arbeitnehmer, der in einer Arbeitsregelung eingestellt wird, in Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 179 vom 30.12.1982 über Experimente zur Anpassung der Arbeitszeit in den Unternehmen im Hinblick auf eine Neuverteilung der verfügbaren Arbeit oder in Anwendung des Gesetzes vom 17.03.1987 zur Einführung neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen und des KAA Nr. 42 vom 02.06.1987 über die Einführung neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen, und der Anspruch auf einen Lohn hat, der mit dem Lohn der Referenzperson übereinstimmt;
  3. 3° die Lehrkraft, die in einer Bildungsanstalt beschäftigt ist, die durch eine Gemeinschaft oder ein Organ gegründet bzw. bezuschusst wird, dem die Gemeinschaft ihre Befugnisse als Schulträger übertragen hat, kraft einer Arbeitsregelung, die normalerweise im Schnitt pro Woche eine Anzahl von Stunden umfasst, die einem vollständigen Stundenplan entsprechen.

Wer nicht zu einer dieser Kategorien gehört, wird als Teilzeitarbeitnehmer betrachtet.

Aushilfskräfte, die mit einem Vertrag beschäftigt werden, der keine vollständige Woche deckt, wobei mindestens ein Tag keinem vollständigen, durchschnittlichen Arbeitstag beim Entleiher entspricht, werden als Teilzeitarbeitnehmer gemeldet (Typ des Arbeitsvertrags = teilzeitlich), auch dann, wenn sie arbeitsrechtlich vollzeitlich für die Dauer ihres Vertrags beschäftigt werden.

Die Begriffe vollzeitlich und teilzeitlich müssen pro Beschäftigungszeile bewertet werden.

Ein Arbeitnehmer, der gleichzeitig zwei Teilzeitarbeitsverträge hat (beispielsweise einen unbefristeten Teilzeitarbeitsvertrag und während einer bestimmten Periode einen Teilzeitarbeitsvertrag als Vertreter im Rahmen einer Laufbahnunterbrechung), wird deshalb auf den zwei Beschäftigungszeilen als teilzeitlich angegeben – auch dann, wenn diese zusammen eine Vollzeitstelle bilden. Für diese Arbeitnehmer müssen Sie pro Beschäftigungszeile die Meldung wie für die Teilzeitarbeitnehmer vornehmen (d. h. Leistungen in Stunden angeben).

Durch Addieren dieser normalen, durchschnittlichen, wöchentlichen Arbeitsdauer des (Teilzeit-) Arbeitnehmers im Vergleich zur Referenzperson kann in diesen Fällen ermittelt werden, dass es sich im Grunde um einen Vollzeitarbeitnehmer handelt.

Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit

Diese Angabe müssen Sie nur in den folgenden Fällen ausfüllen:

1 = Gesetzliche Systeme zur kollektiven Neuverteilung der Arbeit, bei denen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistungen mit entsprechendem Lohnverlust einschränken. Es betrifft hier nur die kollektive Arbeitszeitverkürzung und die Viertagewochenregelung vor dem 01.10.2001, die mit den Ermäßigungscodes 1331, 1333 und 1341 gemeldet wurden (die Codes sind nicht mehr anwendbar). Dieses System gilt nur für den Privatsektor. In bestimmten Fällen wurde vorgesehen, dass diese Arbeitnehmer einen Betrag mit dem Ziel erhalten, den Lohnverlust gegenüber früheren Leistungen teilweise auszugleichen. Diese Beträge müssen als ein separates Lohnelement angegeben werden (siehe Lohncode 5 bei der Besprechung der Meldung der Bezahlung);

2 = Systeme, vorgesehen durch den KAA Nr. 42 vom 12.06.1987 zur Einführung neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen. (Die Arbeitnehmer, die in den sog. Hansenne-Experimenten beschäftigt sind (KE Nr. 179 vom 30.12.1982) dürfen Sie hier nicht angeben);

3 = Vollzeitlaufbahnunterbrechung; nur Regelungen mit Beteiligung des LFA oder der Flämischen Subventionsstelle für Beschäftigung und Sozialwirtschaft (WSE-VL)* sind anzugeben;

4 = Teilzeitlaufbahnunterbrechung; nur Regelungen mit Beteiligung des LFA oder der Flämischen Subventionsstelle für Beschäftigung und Sozialwirtschaft sind anzugeben;

5 = Angepasste Arbeit mit Lohnverlust, d.h. wenn der Arbeitnehmer tatsächliche Arbeitsleistungen erbringt, für die er einen verringerten Lohn in Bezug auf den Lohn erhält, den er normalerweise erhalten müsste (beispielsweise bei Arbeitswiederaufnahme nach einer Krankheit mit Erlaubnis des beratenden Arztes); dies gilt sowohl für eine Verringerung des Stundenlohns als auch für eine Verringerung der Anzahl der zu leistenden Tage (Stunden) oder eine Kombination von beiden;

6 = Halbzeitfrühpension;

7 = Verringerung der Leistungen im öffentlichen Sektor gemäß dem Gesetz vom 10.04.1995 oder dem Gesetz vom 19.07.2012 (freiwillige Viertagewoche, vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit). Viertagewoche mit und ohne Prämie (Gesetz 19.07.2002) für vertragliche Arbeitnehmer (für die statutarischen Arbeitnehmer muss der Code 506 oder 514 verwendet werden).


* WSE (VL) = Subventionsstelle für Beschäftigung und Sozialwirtschaft, Ministerium „Beschäftigung und Sozialwirtschaft“ der Flämischen Region.

Weitere Informationen über die Laufbahnunterbrechung im öffentlichen Dienst Flandern finden Sie auf der Website von Flandern: http://www.werk.be/online-diensten/vlaams-zorgkrediet.

Die Tage der Abwesenheit im Rahmen anderer Systeme als der mit Intervention des LFA oder der Flämischen Subventionsstelle für Beschäftigung und Sozialwirtschaft) oder der gemäß Gesetz vom 10.04.1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor oder gemäß dem Gesetz vom 19.07.2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitarbeit ab 50 oder 55 Jahre im öffentlichen Sektor müssen mit Leistungscode 30 gemeldet werden. Ab dem ersten Quartal 2011 gilt dies nicht mehr für statutarische Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors. Für sie sind die Abwesenheitstage ab 01.01.2011 entweder mit einer der neuen Maßnahmen zur Neuverteilung oder mit einem der neuen Leistungscodes anzugeben.

Für ‚zeitweilige statutarische Arbeitnehmere‘ (Statut = TS) im Bildungssektor und ‚statutarische Praktikanten‘ (Statut = SS), die keiner Pensionsregelung des öffentlichen Sektors unterworfen sind, kann die Reorganisationsmaßnahme Code 502 (Urlaub für verringerte Leistungen aus sozialen oder familiären Gründen oder Urlaub aus zwingenden familiären Gründen) anwendbar sein.

Auch die Anwendung eines Systems der Laufbahnunterbrechung, bei dem im Prinzip eine Beteiligung des LFA vorgesehen ist, aber der Arbeitnehmer dennoch keinen Anspruch hat auf diese Beteiligung, die sich aus den tatsächlichen Umständen (zum Beispiel Kumulierungen) ergibt, fällt unter Code 3 oder 4. Dasselbe gilt für die Fortsetzung eines Systems der Laufbahnunterbrechung, für das ursprünglich zwar eine Beteiligung vorgesehen war, jedoch nicht für die vollständige Unterbrechungsperiode. Seit 01.01.2015 ist Zeitkredit auch ohne Begründung erhältlich; dafür ist keine LFA-Beteiligung vorgesehen. Auch in dieser Situation ist Code 3 oder 4 zu verwenden, da es sich nach wie vor um eine Form von Zeitkredit handelt, die über das LFA beantragt werden muss und zeitlich begrenzt ist.

Für statutarische Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors kann der Verlust der Beteiligung des LFA oder der Flämischen Subventionsstelle für Beschäftigung und Sozialwirtschaft eine Änderung ihres administrativen Standes zur Folge haben (wenn zum Beispiel der Urlaub für Laufbahnunterbrechung in Inaktivität umgewandelt wird). In diesem Fall sind die Codes 3 und 4 für die überarbeitete Periode zu ersetzen durch den Code 510.

Wenn für einen Arbeitnehmer zwei Regelungen zur „Neuverteilung der Arbeitszeit“ gleichzeitig anwendbar sind, muss chronologisch vorgegangen werden. Für jede Änderung der Situation wird eine neue Beschäftigungszeile begonnen. Auf dieser neuen Zeile wird nur der „neue“ Zustand wiedergegeben.

Beispiel:

Ein Vollzeitarbeitnehmer arbeitet in einer Regelung gemäß dem KAA Nr. 42. Er wird krank und nach einer Periode der Vollzeitarbeitsunfähigkeit darf er die Arbeit mit Erlaubnis des beratenden Arztes teilweise wieder aufnehmen. Bis zum Zeitpunkt der Arbeitswiederaufnahme werden seine Leistungen (und die Periode der vollständigen Arbeitsunfähigkeit) auf einer Beschäftigungszeile angegeben, auf der im Feld „Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeit“ die Angabe „KAA 42“ erwähnt wird. Sobald er die Arbeit wieder aufnimmt, wird eine neue Beschäftigungszeile begonnen, auf der im Feld „Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeit“ nur „angepasste Arbeit“ (Code 5) erwähnt wird. Wenn er die Arbeit nachträglich wieder voll aufnimmt, wird wieder eine Beschäftigungszeile begonnen, auf der im Feld „Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeit“ die Angabe „KAA 42“ erwähnt wird.

Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung

Diese Maßnahmen beziehen sich ausschließlich auf die folgenden Arbeitnehmer:

1 = Arbeitnehmer, der im Rahmen des Königlichen Erlasses 495 eingestellt wurde (Systeme mit Arbeits-/Ausbildungs-Vertrag);

2 = Arbeitnehmer, eingestellt im Rahmen der folgenden Maßnahmen zur Aktivierung der Arbeitslosenunterstützung, des Eingliederungseinkommen oder der finanziellen Sozialhilfe. Der Code darf nur für eine der folgenden Beschäftigungen benutzt werden:
eine Beschäftigung im Rahmen eines anerkannten Berufsübergangsprogramms;
eine Beschäftigung im Rahmen eines anerkannten Arbeitsplatzes;
eine Beschäftigung im Rahmen der Sozialeingliederungswirtschaft (SINE).

3 = nicht länger zutreffend;

4 = Arbeitnehmer, der im Rahmen des dritten Arbeitskreis-Systems eingestellt wurde;

5 = Arbeitnehmer, der im Rahmen eines „PRIME“-Projekts eingestellt wurde;

10 = Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens im Sinne von Artikel 27, erster Absatz, 1°, des Gesetzes vom 24.12.1999 eingestellt wurde;

11 = Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens im Sinne von Artikel 27, erster Absatz, 2°, des Gesetzes vom 24.12.1999 eingestellt wurde;

12 = Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens im Sinne von Artikel 27, erster Absatz, 3°, des Gesetzes vom 24.12.1999 eingestellt wurde;

13 = behinderter Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens im Sinne von Artikel 27, erster Absatz, 1°, des Gesetzes vom 24.12.1999 eingestellt wurde;

14 = behinderter Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens im Sinne von Artikel 27, erster Absatz, 2°, des Gesetzes vom 24.12.1999 eingestellt wurde;

15 = behinderter Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens im Sinne von Artikel 27, erster Absatz, 3°, des Gesetzes vom 24.12.1999 eingestellt wurde;

16 = Arbeitnehmer ausländischer Herkunft, der im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens im Sinne von Artikel 27, Absatz eins, 1° des Gesetzes vom 24.12.1999 eingestellt wurde;

17 = Arbeitnehmer ausländischer Herkunft, der im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens im Sinne von Artikel 27, Absatz eins, 2° des Gesetzes vom 24.12.1999 eingestellt wurde;

18 = Arbeitnehmer ausländischer Herkunft, der im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens im Sinne von Artikel 27, Absatz eins, 3° des Gesetzes vom 24.12.1999 eingestellt wurde.

Diese Angabe müssen Sie stets erwähnen, unabhängig davon, ob diese Arbeitnehmer für die eine oder andere Beitragsermäßigung in Frage kommen. Dass dieses Feld korrekt ausgefüllt wird, ist u.a. wichtig für die Berechnung der Erstbeschäftigungsverpflichtung.

Wenn ein Arbeitnehmer für die gleiche Beschäftigungszeile unter zwei Codes fallen sollte (z. B. ein Erstbeschäftigungsabkommen in Anwendung des KE 495), hat der Code für das Erstbeschäftigungsabkommen Vorrang. In diesem Fall geben Sie in diesem Feld deshalb nur diesen Code an (d. h. einen der Codes von 10 bis einschließlich 18).

Statut

Einer der nachfolgenden Codes ist zu gebrauchen. Wenn der Arbeitnehmer nicht zu einer der genannten Kategorien gehört, muss nichts angegeben werden.

A1 = für Künstler mit einem Arbeitsvertrag;

A2 = Künstler, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, gegen Zahlung eines Lohns im Auftrag einer natürlichen oder juristischen Person künstlerische Leistungen erbringt und/oder künstlerische Werke produziert;

D = Heimarbeiter. Dies sind die Personen im Sinne von Artikel 3, 4° des KE vom 28.11.1969, d. h. Personen, die an einem von ihnen ausgewählten Ort unter ähnlichen Bedingungen wie denen eines Arbeitsvertrags Rohstoffe oder Halberzeugnisse bearbeiten, die ein oder verschiedene Händler ihnen anvertraut haben und die allein arbeiten oder normalerweise höchstens vier Gehilfen beschäftigen.

D1 = Heimarbeiter.Tageseltern mit einem Arbeitsvertrag, die von bestimmten Organisatoren mit einer Erlaubnis für Kinderbetreuung beschäftigt werden, die in den Anwendungsbereich der PK 331.00.10 fallen. <

CM = Militäranwärter (nicht mehr anwendbar ab dem 14.10.2003);

S = Saisonarbeiter. Dies sind die Arbeitnehmer, die Arbeit in Perioden durchführen, deren Dauer beschränkt ist, entweder wegen der saisongebundenen Art der Arbeit oder weil die Unternehmen, die sie beschäftigen, zu bestimmten Zeiten des Jahres dazu gezwungen sind, Hilfspersonal einzustellen.

T = Teilzeitarbeitnehmer im Sinne des Gesetzes vom 24.07.1987 (= Gelegenheitsarbeiter, kein Heimarbeiter oder Arbeitnehmer, der durch ein anerkanntes Unternehmen für Aushilfsarbeit einem Entleiher zur Verfügung gestellt wird).
Es sind Arbeitnehmer, die mit einem „Arbeitsvertrag für die Ausführung einer zeitweiligen Arbeit“ eingestellt werden, um einen festen Arbeitnehmer zu vertreten oder einer befristeten Arbeitszunahme zu entsprechen oder die Ausführung einer Sonderarbeit sicherzustellen. Dieser Vertrag muss von einem normalen befristeten Vertrag unterschieden werden, der nicht den besonderen Bedingungen eines „Arbeitsvertrags für die Ausführung einer zeitweiligen Arbeit“ entsprechen muss.
Code T gilt nicht für Arbeitnehmer, die zugunsten von Benutzern bereitgestellt werden (im Sinne von Kapitel III des Gesetzes vom 24.07.1987).

LP = Arbeitnehmer mit begrenzten Leistungen. Es betrifft die Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber durch einen Vertrag von kurzer Dauer und für eine Beschäftigung gebunden sind, die pro Tag nicht die normale Tagesdauer erreicht. Es handelt sich z. B. um extra Arbeitskräfte im Hotel- und Gaststättengewerbe, Betreuer im soziokulturellen Sektor usw., die nur für einige Stunden eingestellt werden.

Wenn ein Arbeitnehmer der Beschreibung von S oder T und von LP entspricht, werden Sie gebeten, in der Erklärung S oder T anzugeben. Die Angabe LP benutzen Sie deshalb nur, wenn es sich weder um einen befristet eingestellten Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes vom 24.07.1987 noch um einen Saisonarbeiter handelt.

TS = zeitweilige statutarische Arbeitnehmer im Bildungssektor, die von einer Gemeinschaft, Hochschule oder Universität entlohnt werden; Diese Leistungen zählen im Fall einer festen Ernennung mit.

SS = statutarische Praktikanten, die der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors nicht unterworfen sind.

Begriff pensioniert

Dies muss nur für Personen angegeben werden, die in den gesetzlichen Ruhestand getreten sind. Dies sind sowohl Personen, die Anspruch auf eine gesetzliche Ruhestandspension haben, als auch diejenigen, die eine gesetzliche Hinterbliebenenpension beanspruchen können. Für Arbeitnehmer im System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie (SAB) oder Zusatzentschädigungen für ältere Arbeitnehmer (SAEA) können Sie diese Bezeichnung nicht verwenden.

Lehrlingstyp

Einer der nachfolgenden Codes ist zu gebrauchen. Verträge, die nach dem 30.06.2015 abgeschlossen wurden und den 6 Kriterien für die alternierende Ausbildung nicht entsprechen, sind nicht meldepflichtig. Daher sind für diese Verträge keine Angaben zu machen.

  1. Anerkannter Lehrling (Mittelstand)
  2. Industrielle Lehrlinge
  3. Praktikant in Ausbildung zum Unternehmensleiter
  4. Lehrlinge mit einem Vertrag für sozialberufliche Eingliederung, die durch die Gemeinschaften und Regionen anerkannt wird
  5. Praktikant mit einem Berufseinarbeitungsvertrag

Diese Codes müssen für Lehrlinge und Praktikanten benutzt werden, die als einfache Arbeitnehmer ab dem 1. Januar des Jahres angegeben werden, in dem sie 19 Jahre alt werden.

Seit 01.09.2015 gibt es in Wallonien und Brüssel (für Französischsprachige) eine neue Art von Ausbildungsvertrag, den ,contrat de formation en alternance‘, der den Lehrvertrag für anerkannte Lehrlinge (Mittelstand) (Art Lehrling ,1‘) und den Vertrag für sozialberufliche Eingliederung (Art Lehrling ,4‘) ersetzt. Bis zur Überprüfung der Klassifizierung der Art Lehrling muss für einen ,contrat de formation en alternance‘ Art Lehrling ,1‘ verwendet werden.

Seit 01.09.2016 gibt es in Flandern und Brüssel (für die Flämische Gemeinschaft) eine neue Vertragsart, den ,overeenkomst van alternerende opleiding‘, der für die Verträge, die ab diesem Datum abgeschlossen wurden, die bestehenden Ausbildungsformen ersetzt. Bis zur Überprüfung der Klassifizierung der Art Lehrling muss für einen ,overeenkomst van alternerende opleiding‘ die Art Lehrling ,1‘ verwendet werden.

 

Art der Entlohnung

Diese Angabe machen Sie nur für Arbeitnehmer, die:

  • einen Stück- oder Akkordlohn empfangen oder die pro Auftrag (= Leistung) bezahlt werden;
  • komplett oder teilweise mit einer Provision bezahlt werden;
  • über das System der Dienstleistungsschecks bezahlt werden.

Der Begriff „Provision“ umfasst mehr als nur die Provisionen von Handelsvertretern. Mit Provision ist im Grunde jede Form der Bezahlung gemeint, bei der der Lohn des Arbeitnehmers ganz oder teilweise in Abhängigkeit von dem durch ihn realisierten Umsatz bestimmt wird (verkaufte Produkte, erbrachte Dienstleistungen usw.).

Es wird nicht zwischen Arbeitnehmern unterschieden, die pro Auftrag oder mit einem Stück- bzw. Akkordlohn bezahlt werden. Das bedeutet, dass, wenn ein Arbeitnehmer von einer Bezahlung pro Stück zu einer auf Provisionsbasis wechselt, eine neue Beschäftigungszeile erstellt werden muss. Wenn jemand von einer Stück- zu einer Auftragsbezahlung wechselt, beginnt keine neue Beschäftigungszeile.

Es ist nämlich für die korrekte Gewährung von Arbeitslosengeld und Leistungen im Rahmen der Kranken- und Invaliditätsversicherung äußerst wichtig, dass für alle Arbeitnehmer, die auf diese Weise bezahlt werden, diese Angabe in der Quartalsmeldung vorgenommen wird (pro Aufgabe bezahlter Holzfäller, Stück- oder Akkordlohn empfangender Heimarbeiter, Stücklohn empfangender Künstler mit einem Vertrag für eine bestimmte Arbeit, usw.).

Ungeachtet der betreffenden paritätischen (Unter-)Kommission müssen alle über Dienstleistungsschecks beschäftigten Arbeitnehmer mit dem Code „Dienstleistungsscheck“ angegeben werden. Ab dem 3. Quartal 2012 sind sie stets auch mit Stunden anzugeben.

Dies gilt auch für die Unternehmen für Aushilfsarbeit, die im Rahmen der Dienstleistungsscheckregelung anerkannt sind. Für diese Arbeitgeber hat das LSS eine gesonderte Arbeitgeberkategorie geschaffen für die Meldung von mit Dienstleistungsschecks bezahlten Arbeitnehmern (Kat. 597). Die Aussage „bezahlt mittels des Dienstleistungsschecksystems“ darf dann auch nur mit dieser Kategorie kombiniert werden und nicht mit der, unter der gewöhnliche Aushilfskräfte angegeben werden (Kat. 097 oder 497).

Funktionsnummer für mit Trinkgeld bezahlte Arbeitnehmer

Diese Nummer müssen Sie für alle Arbeitnehmer angeben, für die die Beiträge auf Pauschallöhne berechnet werden. Für Gelegenheitsarbeiter in der Landwirtschaft und im Gartenbau geben Sie jeweils Code ,90‘, ,91‘, ‚92‘ und ,99‘ an, für Gelegenheitsarbeit im Horeca-Sektor ,94‘ (Tagespauschale) oder ,95‘ (Stundenpauschale).

Kategorie des fliegenden Personals

Dieses Feld füllen Sie nur aus, wenn der Arbeitnehmer Mitglied des fliegenden Personals einer Fluggesellschaft ist.

Ab dem ersten Quartal 2011 ist dieses Feld für Militärpersonal, das zum fliegenden Personal der Landesverteidigung gehört, ebenfalls auszufüllen.

Folgende Codes müssen verwendet werden:

1 = Pilot
2 = Kabinenpersonal
3 = sonstige Arbeitnehmer.

Bezahlung in Zehnteln oder Zwölften (im Bildungswesen)

Bitte geben Sie in diesem Feld an, ob die Lehrkraft in Zehnteln oder in Zwölfteln bezahlt wird.

Arbeitswiederaufnahme nach einer Arbeitsunfähigkeit mit Erlaubnis des beratenden Arztes

Hin und wieder gibt es Arbeitnehmer, die nach einer Periode mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit in Erwartung einer vollständigen Genesung die Arbeit bei demselben Arbeitgeber mit Erlaubnis des beratenden Arztes teilweise wieder aufnehmen. Was den Lohn betrifft, gibt es dann zwei Möglichkeiten: Entweder bekommt er seinen normalen (Stunden-)Lohn oder er hat nur Anspruch auf einen Teil seines früheren (Stunden-)Lohns aufgrund einer geringeren Leistungsfähigkeit.

Für die Meldung eines Arbeitnehmers in einer derartigen Periode einer Arbeitswiederaufnahme gelten folgende Regeln:

  • Die Angaben bezüglich des Zeitraums der Arbeitswiederaufnahme werden stets auf einer separaten Beschäftigungszeile angegeben.
  • Im Feld „Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit“ wird stets die Angabe „angepasste Arbeit mit Lohnverlust“ ausgefüllt, d. h. auch in Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Arbeit mit seinem normalen (Stunden-)Lohn wieder aufnimmt.
  • In der Periode der Arbeitswiederaufnahme muss für alle Arbeitnehmer (d.h. auch für die mit Vollzeitvertrag) pro Leistungscode die Stundenzahl angegeben werden; die durchschnittliche Stundenzahl des Arbeitnehmers und der Referenzperson bei einem Arbeitnehmer mit einem Vollzeitvertrag sind selbstverständlich miteinander identisch, beispielsweise 38/38;
  • Im Feld „Art des Arbeitsvertrags“ füllen Sie „vollzeitlich“ aus, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der vor der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitswiederaufnahme arbeitsrechtlich vollzeitlich beschäftigt wurde.

Beispiel

Ein Angestellter, der vollzeitlich in einer Fünftagewochenregelung (38 Stunden pro Woche) arbeitet, wird am 10.01.2003 krank. Bis 15.08.2003 bleibt er voll arbeitsunfähig. Vom 16.08.2003 bis 15.09.2003 nimmt er die Arbeit teilweise wieder auf, dies an drei halben Tagen pro Woche. Ab 16.09.2003 nimmt er die Arbeit wieder voll auf.

  • Meldung 1. Quartal: Es wird eine einzige Beschäftigungszeile verwendet, auf der Lohn und die Tage, die mit der gearbeiteten Periode und dem garantierten Lohn übereinstimmen, sowie einige Tage mit dem Hinweiscode für Krankheit angegeben werden. Da es sich um einen Vollzeitarbeitnehmer handelt, werden keine Stunden angegeben.
  • Meldung 2. Quartal: Es wird eine einzige Beschäftigungszeile verwendet; das gesamte Quartal (65 Tage) wird mit dem Hinweiscode für Krankheit angegeben. Da es sich um einen Vollzeitarbeitnehmer handelt, werden keine Stunden angegeben.
  • Meldung 3. Quartal: Es müssen drei Beschäftigungszeilen verwendet werden:
    • BS1: Diese betrifft die Periode vom 1. Juli bis 15. August. Auf dieser Zeile werden nur Tage mit dem Hinweiscode für Krankheit angegeben (34 Tage).
    • BS2: Diese betrifft die Periode der Arbeitswiederaufnahme vom 16. August bis 15. September. Im Feld „Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit“ wird die Angabe „angepasste Arbeit mit Lohnverlust“ ausgefüllt. D.h. für diese Zeile sind Stunden und Tage anzugeben. Dabei wird die durchschnittliche (vertraglich festgelegte) Stundenzahl des Arbeitnehmers (38) und der Referenzperson (auch 38) ausgefüllt. Im Feld „Art des Arbeitsvertrags“ wird immer noch „vollzeitlich“ angegeben. Auch die Angabe der Tageszahl pro Woche der Arbeitsregelung bleibt unverändert („5“). Sowohl beim Leistungscode für die gearbeiteten Tage als auch beim Hinweiscode für Krankheit geben Sie sowohl die Tage als auch die Stunden an. Code gearbeitete Tage: 6 Tage (= die Umrechnung der 12 gearbeiteten halben Tage); gearbeitete Stunden: 45,6.
      Code Krankheit: 13 (= die 7 Tage, an denen nicht gearbeitet wurde und die Umrechnung der 12 Tage, an denen stets ein halber Tag gearbeitet wurde); Stunden unter Hinweiscode für Krankheit: 98,8.
    • BS3: Diese betrifft die Periode vom 16. September bis 30. September. Auf dieser Zeile werden die 11 gearbeiteten Tage und das entsprechende Gehalt angegeben. Da die Periode der zugelassenen Arbeitswiederaufnahme vorbei ist, werden keine Stunden angegeben.

Die von einem bezahlenden Dritten vorzunehmende Meldung

Das Gesetz erlegt dem zahlenden Dritten die gleichen Verpflichtungen wie dem normalen Arbeitgeber auf. Das heißt, dass er für jedes Quartal, für das er Löhne auszahlt, die erforderlichen Angaben elektronisch melden und die geschuldeten Beiträge zahlen muss.

Wenn die Meldung durch einen zahlenden Dritten nur Prämien betrifft (z. B. ein Fonds für Existenzsicherheit, der eine Jahresendprämie angibt) und der Arbeitgeber selbst die normalen Leistungen des Arbeitnehmers meldet, darf der zahlende Dritte eine Meldung ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitssituation des Arbeitnehmers vornehmen. Der zahlende Dritte gibt den Anfang und das Ende des Quartals an. Als Tageszahl der Arbeitsregelung darf er für alle Arbeitnehmer „5“ und als Art des Arbeitsvertrags „vollzeitlich“ angeben. Die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers und der Referenzperson muss er nicht melden.

Die Meldung von Tageseltern, die nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind

Das Gesetz erlegt dem anerkannten Dienst, dem die Tageseltern beigetreten sind, die gleichen Verpflichtungen wie dem normalen Arbeitgeber auf. Das heißt, dass er für jedes Quartal die erforderlichen Angaben elektronisch melden und die geschuldeten Beiträge zahlen muss.

Auf dem Niveau der Arbeitnehmerzeile gibt der anerkannte Dienst die Arbeitnehmerkennzahl für „Tageseltern“ sowie die für den Dienst geltende Arbeitgeberkategorie und den Beginn sowie das Ende des Quartals an. Auf dem Niveau der Beschäftigungszeile muss er als „Typ des Arbeitsvertrags“ teilzeitlich angeben, es sei denn, dass die „durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche“ mit der der Referenzperson identisch ist. Wenn Letzteres der Fall ist, muss er als „Typ des Arbeitsvertrags“ „vollzeitlich“ angeben. Die anderen Felder der Meldung muss er gleich wie bei den Tageseltern ausfüllen, wo er als „Typ des Arbeitsvertrags“ „teilzeitlich“ ausgefüllt hat.

Es wird davon ausgegangen, dass die Referenzperson 38 Stunden pro Woche arbeitet. Für die Anzahl der Wochentage der Arbeitsregelung wird davon ausgegangen, dass die Tageseltern 5 Wochentage arbeiten. Da die in diesem Abschnitt erwähnten Tageseltern nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, muss als Paritätische Kommission „999“ eingegeben werden.

Um die Leistungen angeben zu können, werden einige spezifische Leistungscodes verwendet. Zur Berechnung der Leistungen und der Ermäßigung kann ein Excel-Spreadsheet verwendet werden, das über die Registerkarte „Tageseltern“ in der Techlib bereitgestellt wird.

Praktische Beispiele für die Arbeitsregelung, die Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers und der Referenzperson, die Neuverteilung der Arbeitszeit und das Statut des Arbeitnehmers

In einem Unternehmen wird normalerweise an fünf Wochentagen (38 Stunden pro Woche) gearbeitet, wobei an jedem Tag gleich viele Stunden geleistet werden.

Die Beispiele gelten auch für Aushilfskräfte, die in diesem Unternehmen beschäftigt werden (da sie der beim Entleiher anwendbaren Arbeitsregelung folgen). Der Unterschied bei der Meldung zwischen ihnen und den normalen Arbeitnehmern des Unternehmens ist, dass das Unternehmen für Aushilfsarbeit für sie stets Tage und Stunden angeben muss.

Die Angabe von Statut und Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeitszeit werden in die Beispiele nur aufgenommen, wenn sie im betreffenden Fall ausgefüllt werden müssen.

Beispiele für feste Beschäftigungen

A. Ein Arbeitnehmer wird vollzeitlich beschäftigt entsprechend der üblichen Beschäftigungssituation. Meldeweise:

  • Anzahl der Tage/Woche der Arbeitsregelung: 5
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers (Q): 38
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson (S): 38
  • Art des Arbeitsvertrags: vollzeitlich

B. Ein Arbeitnehmer wird teilzeitlich an 3 Tagen pro Woche, 7,36 Stunden/Tag beschäftigt. Art der Meldung:

  • Anzahl der Tage/Woche der Arbeitsregelung: 3
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers (Q): 22,8 (7,60 x 3)
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson (S): 38
  • Art des Arbeitsvertrags: Teilzeit

C. Ein Arbeitnehmer wird teilzeitlich an 5 Wochentagen, 4 Stunden/Tag beschäftigt. Art der Meldung:

  • Anzahl der Tage/Woche der Arbeitsregelung: 5
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers (Q): 20 (4 x 5)
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson (S): 38
  • Art des Arbeitsvertrags: Teilzeit

D. Ein Arbeitnehmer wird 3 Tage in Woche 1 und 2 Tage in Woche 2 beschäftigt (mit einem immer wiederkehrenden Zyklus), und dies 7,36 Stunden/Tag. Art der Meldung:

  • Anzahl der Tage/Woche der Arbeitsregelung: 2,5
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers (Q): 19 (7,6 x 2,5)
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson (S): 38
  • Art des Arbeitsvertrags: Teilzeit

Beispiele für kurzfristige Beschäftigungen

E. Ein Arbeitnehmer wird mit einem kurzfristigen Vollzeitvertrag, 2 Tage, 7,36 Stunden/Tag, eingestellt. Art der Meldung:

  • Anzahl der Tage/Woche der Arbeitsregelung: 5
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers (Q): 38
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson (S): 38
  • Art des Arbeitsvertrags: vollzeitlich

F. Ein Saisonarbeiter wird mit einem kurzfristigen Vollzeitarbeitsvertrag für 2 Tage, 7,36 Stunden/Tag, eingestellt. Art der Meldung:

  • Anzahl der Tage/Woche der Arbeitsregelung: 5
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers (Q): 38
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson (S): 38
  • Art des Arbeitsvertrags: vollzeitlich
  • Statut: S ( --> es müssen Stunden angegeben werden)

G. Ein Arbeitnehmer wird mit einem kurzfristigen Teilzeitarbeitsvertrag für 2 Tage eingestellt. Am einen Tag arbeitet er 4 und am anderen 6 Stunden. Meldeweise:

In der Annahme, dass – wenn er länger im Dienst bleiben würde – er seine Leistungen verteilt über fünf Tage erbringen würde:

  • Anzahl der Tage/Woche der Arbeitsregelung: 5
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers (Q): 25 {[(4 + 6) : 2] x 5}
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson (S): 38
  • Art des Arbeitsvertrags: Teilzeit

In der Annahme, dass – wenn er länger im Dienst bleiben würde – er seine Leistungen verteilt über vier Tage erbringen würde:

  • Anzahl der Tage/Woche der Arbeitsregelung: 4
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers (Q): 20 {[(4 + 6) : 2] x 4}
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson (S): 38
  • Art des Arbeitsvertrags: Teilzeit

Gbis. Eine Zeitarbeitskraft wird mit einem kurzfristigen (arbeitsrechtlichen) Vollzeitvertrag für 2 Tage eingestellt. Am einen Tag arbeitet sie 4 und am anderen 6 Stunden: Meldeweise:

In der Annahme, dass die Referenzperson 38 Stunden pro Woche in einer Fünftagewochenregelung arbeitet:

  • Anzahl der Tage/Woche der Arbeitsregelung: 5
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers (Q): 25 {[(4 + 6) : 2] x 5}
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson (S): 38
  • Art des Arbeitsvertrags: Teilzeit

In der Annahme, dass die Maßperson 38 Stunden pro Woche in einer Viertagewochenregelung arbeitet:

  • Anzahl der Tage/Woche der Arbeitsregelung: 4
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers (Q): 20 {[(4 + 6) : 2] x 4}
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson (S): 38
  • Art des Arbeitsvertrags: Teilzeit

H. Ein Arbeitnehmer wird mit einem kurzfristigen Vollzeitvertrag (für 4 Stunden) (z. B. als Animateur an einem Sporttag) eingestellt. Meldeweise:

  • Anzahl der Tage/Woche der Arbeitsregelung: 5
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers (Q): 38
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson (S): 38
  • Art des Arbeitsvertrags: vollzeitlich
  • Statut: LP ( --> es müssen Stunden angegeben werden)

Beispiele von Arbeitnehmern, die Zeitkredit nehmen (Laufbahnunterbrechung)

I. Ein Vollzeitarbeitnehmer nimmt in einer bestimmten Periode vollzeitlich Zeitkredit. Meldeweise: Es wird eine neue Beschäftigungszeile mit folgenden Merkmalen erstellt:

  • Anzahl der Tage/Woche der Arbeitsregelung: 0
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers (Q): 0
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson (S): 38
  • Art des Arbeitsvertrags: vollzeitlich
  • Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeitszeit: 3

J. Ein Vollzeitarbeitnehmer nimmt in einer bestimmten Periode teilzeitlich Zeitkredit (3 Tage Arbeit und 2 Tage Zeitkredit pro Woche) Meldeweise: Es wird eine neue Beschäftigungszeile mit folgenden Merkmalen erstellt:

  • Anzahl der Tage/Woche der Arbeitsregelung: 3
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers (Q): 22,8 (7,60 x 3)
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson (S): 38
  • Art des Arbeitsvertrags: vollzeitlich
  • Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeitszeit: 4

Beispiel eines Unternehmens, in dem für Teilzeitarbeitnehmer eine andere Regelung für Arbeitszeitverkürzung gilt als für Vollzeitarbeitnehmer

K. In einem Unternehmen arbeitet ein Vollzeitarbeitnehmer auf Jahresbasis 38 Stunden pro Woche. Ihm werden 2 Stunden pro Woche als Ausgleichszeit gewährt, die zu dem Zeitpunkt gezahlt werden, in dem die Tage genommen werden. Meldeweise:

  • Anzahl der Tage/Woche der Arbeitsregelung: 5
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers (Q): 40
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson (S): 40
  • Art des Arbeitsvertrags: vollzeitlich

In diesem Unternehmen wird ein Arbeitnehmer teilzeitlich 5 Tage/Woche, 3,48 Stunden/Tag beschäftigt. Er hat Anspruch auf eine Arbeitszeitverkürzung auf der Basis nicht gezahlter Ausgleichsruhezeit und eine anteilmäßige Erhöhung des Stundenlohns. Meldeweise:

  • Anzahl der Tage/Woche der Arbeitsregelung: 5
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers (Q): 19 (3,80 x 5)
  • durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson (S): 38
  • Art des Arbeitsvertrags: Teilzeit

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen – Niederlassungseinheit: fiktive Nummern

Ab 1/2015 ist die Nummer der Niederlassungseinheit auch für Studenten anzugeben, die unter Kennzahl 840 oder 841 gemeldet werden.


Ab 1/2014 müssen Arbeitgeber in bestimmten Fällen folgende fiktive Niederlassungsnummern verwenden:

Fiktive NE-Nr.

Art Arbeitgeber

8999999993

Ausländische Arbeitgeber ohne NE in Belgien für Arbeitnehmer, die nicht auf dem belgischen Staatsgebiet beschäftigt sind (Typ C oder X*)

8999999104

Arbeitnehmer, die in der Flämischen Region beschäftigt werden durch: - einen ausländischen Arbeitgeber ohne NE in Belgien für Arbeitnehmer, die auf dem belgischen Staatsgebiet beschäftigt werden (Typ B oder X*)

- einen Arbeitgeber von Hauspersonal (Kategorien 037, 039 und AKN 035, 439, 043 und 044 in den Kategorien 094 und 193)

8999999203

Arbeitnehmer, die in der Region Brüssel-Hauptstadt beschäftigt werden durch:
- einen ausländischen Arbeitgeber ohne NE in Belgien für Arbeitnehmer, die auf dem belgischen Staatsgebiet beschäftigt werden (Typ B oder X*)
- einen Arbeitgeber von Hauspersonal (Kategorien 037, 039 und AKN 035, 439, 043 und 044 in den Kategorien 094 und 193)

8999999302

Arbeitnehmer, die in der Wallonischen Region beschäftigt werden, mit Ausnahme der Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft, durch: - einen ausländischen Arbeitgeber ohne NE in Belgien für Arbeitnehmer, die auf dem belgischen Staatsgebiet beschäftigt werden (Typ B oder X*)

- einen Arbeitgeber von Hauspersonal (Kategorien 037, 039 und AKN 035, 439, 043 und 044 in den Kategorien 094 und 193)

8999999401

Arbeitnehmer, die in der Wallonischen Region in Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschäftigt werden durch: - einen ausländischen Arbeitgeber ohne NE in Belgien für Arbeitnehmer, die auf dem belgischen Staatsgebiet beschäftigt werden (Typ B oder X*)

- einen Arbeitgeber von Hauspersonal (Kategorien 037, 039 und AKN 035, 439, 043 und 044 in den Kategorien 094 und 193)

8999999005

Arbeitgeber in Erwartung einer NE-Nummer NE

8999999894

Nicht zutreffend :
- Drittzahler (Arbeitgeberkategorien 033, 099, 199, 299, 699 und 898)
- nur durch eine Entlassungsentschädigung abgesicherte Beschäftigung (Lohncode = 03 oder 09)

- statutarisches Personal mit Verwaltungssitz im Ausland

* Das LSS teilt jeden ausländischen Arbeitgeber in einen der folgenden Typen ein:

A

Ausländischer Arbeitgeber mit NE in Belgien
Enge Verbindung mit Belgien (NE lokalisiert)

B

Ausländischer Arbeitgeber ohne NE in Belgien, der Personal auf dem belgischen Staatsgebiet beschäftigt
Mittlere Verbindung mit Belgien (Arbeitnehmer in Belgien, aber NE nicht lokalisiert

C

Ausländischer Arbeitgeber ohne NE in Belgien, der kein Personal auf dem belgischen Staatsgebiet beschäftigt, aber Arbeitnehmer beschäftigt, die der belgischen sozialen Sicherheit unterliegen
Schwache Verbindung mit Belgien (keine NE in Belgien - Arbeitnehmer im Ausland)

X

Ausländischer Arbeitgeber unbestimmten Typs (wird geändert in A, B oder C je nach Ergebnis der Untersuchung durch den Statistikdienst)