Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Flexi-Arbeitnehmer und Überstunden Horeca

Ab 01.12.2015 werden zwei neue Maßnahmen in Kraft treten, die zum Ziel haben, die Lohnkosten im Horeca-Sektor zu verringern: die Einführung der sog. ,Flexijobs‘ unter Anwendung eines besonderen Arbeitgeberbeitrags und die Möglichkeit, Überstunden ohne Sozialbeiträge zu leisten. Für diese Systeme gilt ebenfalls eine Steuerbefreiung.

Betroffene Arbeitgeber

Alle Arbeitgeber aus dem Horeca-Sektor und Unternehmen für Leiharbeitsagenturen für Arbeitnehmer, die sie einem Benutzer aus dem Horeca-Sektor zur Verfügung stellen Im Gegensatz zur Ermäßigung für max. 5 ständige Arbeitnehmer im Horeca-Sektor schreiben diese Maßnahmen nicht vor, ein Registerkassensystem (RKS) zu verwenden, das bei der Steuerverwaltung registriert ist.

 

Flexijobs

Begriffsbestimmung

Hat ein Arbeitnehmer genügend Leistungen bei einem anderen Arbeitgeber erbracht, kann er im Rahmen eines Flexijobs beschäftigt werden. Für den Flexilohn, den der Arbeitnehmer für diese Leistungen erhält, werden keine normalen Sozialversicherungsbeiträge geschuldet, nur ein besonderer Arbeitgeberbeitrag von 25,00 %.

Ein Arbeitgeber, der jemanden mit einem Flexijob einstellen will, schließt mit dieser Person einen schriftlichen Rahmenvertrag ab, in dem eine Reihe allgemeiner Angelegenheiten festgelegt werden (eine Beschreibung der Funktionen, der vereinbarte Lohn...). In diesem Rahmen schließt der Arbeitgeber jedes Mal, wenn er den Arbeitnehmer beschäftigen will, einen Flexi-Arbeitsvertrag ab. Für diese Flexi-Arbeitsverträge muss eine Dimona Typ ,FLX‘-Meldung durchgeführt werden und eine Reihe spezifischer Codes in der DmfA-Meldung verwendet werden. Diese Flexi-Arbeitsverträge können mündlich (pro Tag) oder schriftlich, voll- oder teilzeitlich, für eine bestimmte Zeit oder für eine klar definierte Arbeit abgeschlossen werden.

Nicht erforderlich ist der Rahmenvertrag für Flexijobs, die über eine Leiharbeitsagentur zustande kommen.

Bei einem Flexijob hat der Arbeitnehmer ab 01.06.2017 Anspruch auf einen Lohn (Brutto gleich Netto, da nichts einbehalten wird) von mindestens 9,18 EUR pro Stunde. Gleichzeitig wird, zusammen mit jedem Lohn, ein Flexi-Urlaubsgeld von 0,70 EUR pro Stunde ausgezahlt (der Gesamtlohn beträgt daher 9,88 EUR). Dies ändert nichts daran, dass eventuelle tarifvertragliche Zulagen und/oder Prämien geschuldet werden können (z. B. Zulage für Nachtarbeit, Jahresendprämie...). Der Beitrag von 25,00 % gilt für den vollständigen Lohn (einschließlich des Urlaubsgelds), der den Flexi-Arbeitnehmern geschuldet wird.

Frühere Beträge:

  • 8,82 EUR pro Stunde, Flexi-Urlaubsgeld 0,68 EUR pro Stunde, Gesamtlohn 9,50 EUR pro Stunde 31.05.2016.
  • 9,00 EUR pro Stunde, Flexi-Urlaubsgeld 0,69 EUR pro Stunde, Gesamtlohn 9,69 EUR pro Stunde vom 31.05.2016 bis 31.05.2017.

Die Leistungen, die im Rahmen eines Flexijobs erbracht werden, sind dem Netzwerk der sozialen Sicherheit auf gleiche Weise wie die Leistungen normaler Arbeitnehmer mitzuteilen und werden daher beim Erwerb von Sozialversicherungsansprüchen grundsätzlich mitgerechnet.

Die Leistungen im Rahmen eines Flexijobs eröffnen das Recht auf Urlaubstage. Da das Urlaubsgeld zusammen mit dem Flexilohn gezahlt wird, bedeutet das, dass, wenn der Arbeitnehmer – beim Arbeitgeber, bei dem er einen Flexijob ausführt, oder bei einem anderen Arbeitgeber – einen solchen Urlaubstag in Anspruch nimmt, kein Lohn und kein doppeltes Urlaubsgeld mehr gezahlt werden müssen.

Bedingung im Quartal selbst (T)

  • Der Flexijob-Arbeitnehmer darf beim selben Arbeitgeber nicht mit (einem) anderen Arbeitsvertrag (Arbeitsverträgen) beschäftigt sein, für die er während des Quartals mindestens 80 % der in einer Vollzeitbeschäftigung theoretisch möglichen Leistungen erbringt;
  • er darf sich nicht in einer Kündigungsfrist bei diesem Arbeitgeber befinden oder in einer Periode, die durch eine von diesem Arbeitgeber gezahlte Vertragsbruchentschädigung gedeckt ist;
  • Es muss ein System anwendbar sein, dass alle Leistungen des Flexi-Arbeitnehmers registriert und verwaltet; dies ist entweder über ein RKS oder das alternative System der Anwesenheitsregistrierung möglich, das sich auf die Dimona bezieht oder sie ergänzt.

Bedingung in Quartal (T - 3)

Der Arbeitnehmer muss bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern als dem, bei dem der Flexijob ausgeübt wird, mindestens 80 % der in einer Vollzeitbeschäftigung theoretisch möglichen Arbeitsleistungen erbracht haben. Sowohl Leistungen im Horeca-Sektor als auch solche in anderen Sektoren werden dabei mitgerechnet. Es zählen nicht: Leistungen als

  • ,Lehrling‘ im Rahmen der alternierenden Ausbildung;
  • Teilzeitschulpflichtige;
  • Student mit Antrag auf Solidaritätsbeitrag;
  • Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau und
  • Flexi-Arbeitnehmer.

Diese Bedingung wird zu dem Zeitpunkt überprüft, zu dem die Dimona-Meldung für den Flexijob eingereicht wird. Die Dimona-Meldung wird als Antwort OK (akzeptiert ohne Warnung) oder NOT OK (Warnung ,nicht genügend Leistungen' oder ,Dimona im Verzug‘) erhalten.

Auch Leistungen, die im Rahmen ausländischer Sozialversicherungen erbracht werden, können berücksichtigt werden. Das LSS wird diese Leistungen natürlich nicht zum Zeitpunkt der Dimona bestimmen können. Der Arbeitgeber wird in diesem Fall dem LSS den notwendigen Nachweis erbringen.

Um für einen Flexijob in einem bestimmten Quartal T in Betracht zu kommen, muss der Arbeitgeber sowohl im Quartal T als auch im Quartal (T - 3) bestimmte Bedingungen erfüllen.

Hinweis: Eine Meldung eines Flexi-Jobs in der DmfA, der nicht den Bedingungen entspricht, führt zu einer Erhöhung des Flexilohns um 125 %.


Meldung von Flexijobs in der DmfA

Da Flexijobs auch mit sozialen Rechten verbunden sind, wurden 2 neue Arbeitnehmerkennzahlen, 2 spezifische Lohncodes und ein separater Leistungscode für Flexi-Urlaubstage eingerichtet. Da es sich nicht um normale Urlaubstage handelt, sind die klassischen Leistungs- und Lohncodes, die Urlaubstage und Abgangsurlaubsgeld betreffen, nicht anwendbar.

Flexijobs allgemein

Völlig unberücksichtigt bleiben die Leistungen von Flexijobs bei der Berechnung der Beitragsermäßigungen (µ(glob), µ, ...). Eine Beschäftigung als Flexijob kann während des Quartals mit anderen Beschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber kombiniert werden (z. B. als Gelegenheitsarbeiter).

Überstunden

Die Anzahl der nicht auszugleichenden Überstunden, die ein Arbeitnehmer auf Jahresbasis im Horeca-Sektor leisten darf, erhöht sich auf 300 (360, wenn der Arbeitgeber über ein RKS verfügt) und beträgt maximal 143 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten. Für den hierfür erhaltenen Lohn sind keine Beiträge fällig. Alle Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber aus dem Horeca-Sektor auf Basis eines Vollzeitvertrags oder – bei einem Benutzer aus dem Horeca-Sektor – von einer Leiharbeitsagentur eingestellt werden, können dafür in Betracht kommen, folglich auch Gelegenheitsarbeitnehmer und Flexi-Arbeitnehmer.

Die Überstunden bleiben bei der Berechnung der Beitragsermäßigungen (µ(glob), µ, ...). völlig unberücksichtigt.

Meldung von Überstunden in der DmfA

Der Betrag des Lohns und die Anzahl Stunden müssen in der DmfA mit einem spezifischen Lohn- und Leistungscode angegeben werden, auch wenn keine Beiträge geschuldet werden.

Eine weitere Auswirkung dieser Überstundenregelung ist, dass ab dem vierten Quartal 2015, für alle Arbeitnehmer aus dem Horeca-Sektor (daher auch für alle Vollzeitbeschäftigten, unabhängig davon, ob sie die hier bezeichneten Überstunden leisten oder nicht) in der DmfA sowohl die Tage als auch die Stunden für alle Leistungscodes mitgezählt werden (wie Leiharbeitnehmer, Gelegenheitsarbeitnehmer …).

Diese Überstunden können nur in einer Beschäftigungszeile mit Art des Arbeitsvertrags ,vollzeitlich‘ angegeben werden, wobei die durchschnittliche Anzahl Stunden pro Woche des Arbeitnehmers der durchschnittlichen Anzahl Stunden pro Woche der Referenzperson (Q=S) entspricht.

Für nähere Erläuterungen über die arbeitsrechtlichen Aspekte dieser Überstundenregelung wenden Sie sich bitte an den FÖD BASK.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen - Meldung von Flexijobs

In der DmfA werden Flexijobs separat im Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ mit spezifischen Arbeitnehmerkennzahlen angegeben:
  • 050 Typ 0: für Arbeiter, die im Rahmen eines Flexijobs beschäftigt sind
  • 450 Typ 0: für Angestellte, die im Rahmen eines Flexijobs beschäftigt sind

Ihre Meldung ist nur unter den Kategorien 017 (Horeca) und 097, 497 (Aushilfsarbeit) zulässig.

- Im Block 90015 „Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ muss das Enddatum der Beschäftigung angegeben werden, das nicht nach dem letzten Tag des LSS-Quartals liegen kann

- Die Löhne der Flexijobs werden im Block 90019 „Entlohnung der Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ mit folgenden Lohncodes angegeben:

  • 22 für die Flexijob-Löhne
  • 23 für die im Rahmen eines Flexijobs gewährten Prämien und Vorteile, die nicht unmittelbar mit den während des Quartals erbrachten Leistungen in Verbindung stehen

- Die Leistungen der Flexijobs werden im Block 90018 „Leistung der Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ auf gleiche Weise wie die von normalen Arbeitnehmern im Horeca-Sektor angegeben. Die Meldung erfolgt immer in Stunden.

  • Ein neuer Leistungscode 15 ist für die Meldung von in Anspruch genommenen Urlaubstagen, die im Rahmen eines Flexijobs erworben wurden, vorgesehen

Für Flexijobs kann keine Ermäßigung von Sozialbeiträgen in Anspruch genommen werden.

  • Die Leistungen Flexijobs bleiben bei der Berechnung des anwendbaren My für die strukturelle Ermäßigung und der Zielgruppenermäßigungen unberücksichtigt
  • Die Löhne für Flexijobs fließen nicht in die Berechnung des Referenzquartalslohns ein
  • Für die Zielgruppenermäßigung „Ersteinstellungen“ wird dennoch das Dienstantrittsdatum des ersten Arbeitnehmers als Datum der Ersteinstellung zugrunde gelegt, sogar dann, wenn er im Rahmen eines Flexijobs eingestellt wurde und die Ermäßigung selbst in Anspruch nehmen kann.