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Einleitung

In diesem Teil werden der Anwendungsbereich und die Modalitäten der so genannten „Sonderbeiträge“ erörtert. Sie gelten deshalb als besonders, weil einige nicht direkt für die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit bestimmt sind und andere nur unter bestimmten Umständen geschuldet werden.
Einige dieser Beiträge wurden in den globalen Beitragssatz aufgenommen, andere erfordern eine separate Berechnung.

Die Sonderbeiträge sind Beiträgen zur Sozialen Sicherheit gleichgesetzt oder fallen hinsichtlich der Meldung, Zahlungsfristen, Anwendung ziviler Sanktionen, Kontrolle, des bei Streitfragen zuständigen Richters, der Verjährung der Rechtsforderung, des Vorrechts und der Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des LSS unter ähnliche Maßnahmen.