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Langzeitarbeitssuchende – Berufsübergangsprogramme

Dieses Kapitel bezieht sich auf Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Berufsübergangsprogramms angenommen wurden.

Betroffene Arbeitgeber

Es betrifft

  • den Staat, die Regionen, Gemeinschaften und gemeinnützige und öffentliche Einrichtungen, die von den o.a. Verwaltungen abhängen,
  • Vereinigungen ohne Erwerbszweck und andere Vereinigungen im nichtkommerziellen Sektor.

Flämische Region:

Am 30.09.2015 laufen die letzten Berufserfahrungsprojekte in Form von Berufsübergangsprogrammen in Flandern ab. Das bedeutet, dass diese Zielgruppenermäßigung für Arbeitnehmer, die Niederlassungseinheiten in der Flämischen Region unterliegen, nicht mehr angewandt werden kann.

Am 01.09.2016 wird die Zielgruppenermäßigung für Flandern abgeschafft.

Deutschsprachige Gemeinschaft:

Ab 01.10.2016 wird das System der Berufsübergangsprogramme für die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgehoben.

Wallonische Region (außer die Deutschsprachige Gemeinschaft):

Ab 01.07.2017 kann für Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber für eine Beschäftigung in Wallonien eingestellt werden, nicht mehr die „Zielgruppenermäßigung Langzeitarbeitssuchende Umstrukturierung“ angewandt werden.

Als Übergangsmaßnahme können Arbeitgeber, die Arbeitnehmer eingestellt haben, die vor 01.07.2017 ihren Dienst antraten, die Ermäßigung für diese Arbeitnehmer für die ihnen verbleibenden Quartale unter den gleichen Bedingungen weiterhin beanspruchen. Die Übergangsmaßnahme gilt auch für die Arbeitnehmer, die nach dem 30. Juni 2017 eingestellt wurden, als der Beschuss zur Zuweisung oder Erneuerung des Umstrukturierungsprogramms vor dem 01. Juli 2017 oder nach dem 30. Juni 2017 gefasst wurde, aber nur, wenn der ursprüngliche Antrag vor dem 01. Juli 2017 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurde.

Es gibt spezielle Ermäßigungscodes für diese Übergangsmaßnahmen. 

Betroffene Arbeitnehmer

Es betrifft Arbeitssuchende, mit denen nicht arbeitende Arbeitnehmer gemeint sind, die als Arbeitssuchende bei der regionalen Dienststelle für Arbeitsvermittlung eingetragen sind. Diese Arbeitssuchenden müssen im Rahmen eines Berufsübergangsprogramms im Sinne des Königlichen Erlasses vom 09.06.1997 in Ausführung von Artikel 7 § 1, Absatz 3, m des Erlassgesetzes vom 28.12.1994 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer eingestellt worden sein.

Folgende Kategorien kommen in Betracht:

  • 1° die Person, die beim Dienstantrittsdatum entschädigt vollarbeitslos ist und
    • bei Dienstantritt keine 45 Jahre alt ist und
    • entweder kein Abitur gemacht hat, jünger als 25 Jahre ist und mindestens 9 Monate ohne Unterbrechung eine Wartezeitentschädigung oder eine Arbeitslosenunterstützung oder mindestens 12 Monate eine Wartezeitentschädigung erhält;
  • 2° die Person, die beim Dienstantrittsdatum entschädigt vollarbeitslos ist und
    • bei Dienstantritt keine 45 Jahre alt ist und
    • ohne Unterbrechung mindestens 24 Monate Arbeitslosengeld erhält;
  • 3° die Person, die beim Dienstantrittsdatum entschädigt vollarbeitslos ist und
    • bei Dienstantritt mindestens 45 Jahre alt ist und
    • ohne Unterbrechung mindestens 12 Monate eine Wartezeitentschädigung erhält;
  • die Person, die beim Dienstantrittsdatum entschädigt vollarbeitslos ist und
    • bei Dienstantritt mindestens 45 Jahre alt ist und
    • ohne Unterbrechung mindestens 24 Monate Arbeitslosengeld erhält.

Folgende Arbeitnehmer kommen für die Ermäßigung nicht in Betracht:

  • Arbeitnehmer, die aufgrund eines Berichts der Inspektionsdienststellen der Inspektion der Sozialgesetze, der Sozialinspektion, des LFA oder des LSS durch den Verwaltungsausschuss des Landesamtes für Soziale Sicherheit gefassten Beschlusses vom Vorteil der Befreiung ausgeschlossen wurden, wenn nach einer Klage festgestellt wurde, dass sie als Ersatz für einen entlassenen Arbeitnehmer und in derselben Funktion hauptsächlich mit dem Ziel eingestellt wurden, die Vorteile dieses Königlichen Erlasses zu beanspruchen.
  • Arbeitnehmer, die ab dem Zeitpunkt eingestellt werden, zu dem sie sich in einem satzungsgemäßen Zustand befinden;

Betrag der Ermäßigung

Der Arbeitgeber kann folgende Ermäßigungen beanspruchen für Arbeitnehmer der

  • Kategorie 1°: G1 im Quartal des Dienstantritts und den 4 folgenden Quartalen und danach G2 für 4 Quartale;
  • Kategorie 2°: G1 im Quartal des Dienstantritts und den 8 darauf folgenden Quartalen;
  • Kategorie 3°: G1 im Quartal des Dienstantritts und den 4folgenden Quartalen und danach G2 für 8 Quartale;
  • Kategorie 4°: G1 im Quartal des Dienstantritts und den 12 darauf folgenden Quartalen;

Zu erledigende Formalitäten

Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 09.06.1997 zur Ausführung von Artikel 7, § 1, Absatz 3, m, des Erlassgesetzes vom 28.12.1994 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer über Berufsübergangsprogramme müssen eingehalten werden. Das LFA leitet dem LSS die Daten der Arbeitnehmer zu, die das Recht auf diese Zielgruppenermäßigung eröffnen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des LFA.