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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2023/4

Übersicht

Kaufkraftprämie

(12/01/2024)

Per königlichen Erlass vom 23. April 2023 haben Unternehmen ab dem 1. Juni 2023 die Möglichkeit, eine einmalige nicht beitragspflichtige Kaufkraftprämie zu gewähren.

Die Entscheidung über die Gewährung und das Entstehen des Anspruchs auf die Kaufkraftprämie muss vor dem 1. Januar 2024 getroffen werden und in einem bis spätestens 31. Dezember 2023 abgeschlossenen kollektiven Abkommen oder Einzelvertrag enthalten sein. Der königliche Erlass sah vor, dass die Kaufkraftprämie nur vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden darf.

Der am 28. Dezember 2023 veröffentlichte königliche Erlass vom 18. Dezember 2023 sieht vor, dass die effektive Gewährung der Kaufkraftprämie bis spätestens 31. März 2024 möglich ist. Die Frist für die Gewährung und die Aufnahme in einen Tarifvertrag oder einen Einzelvertrag bleibt der 31. Dezember 2023. Bei einer Gewährung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2024 bleibt die Kaufkraftprämie an den Zeitraum gebunden, in dem der Anspruch aufgrund des Gewährungsvertrags entstanden ist.

Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und berufliche Reisen

(12/01/2024)

Die maximale Kilometerentschädigung für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie berufliche Reisen beträgt 0,4269 EUR/km und zwar von 1. Januar 2024 bis 31. März 2024 (Rundschreiben Nr. 733 vom 15. Dezember 2023, BS vom 20. Dezember 2023).

Pensionierte im Pflegesektor

(12/01/2024)

Das Gesetz vom 21. Dezember 2023 (BS 10. Januar 2024) sieht eine Verlängerung der Maßnahme zur Bekämpfung des Personalmangels im Gesundheitswesen in Bezug auf Pensionierte im Pflegesektor für das 4. Quartal 2023 bis zum 3. Quartal 2024 vor. Es geht darum,

Pauschalbeträge für Gelegenheitsarbeit und mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer

(12/01/2024)

Infolge der Überschreitung des Schwellenindexes während des Monats Oktober 2023 (mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer, Gelegenheitsarbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe, der Landwirtschaft und dem Gartenbau) ändern sich die Tageslohnpauschalen.

Die Tabelle enthält die ab dem 1. Januar 2024 geltenden Tagespauschalen, die je nach Sektor, ausgeübter Tätigkeit und Alter des Arbeitnehmers am letzten Tag des Quartals variieren.

Die Pauschalbeträge für die Toilettenangestellten außerhalb des Hotel- und Gaststättengewerbes werden sich im Vergleich zum 4. Quartal 2023 nicht ändern.

Ausweitung der Flexi-Jobs und neue Regelungen

(22/12/2023)

Im Rahmen des Haushaltsplans 2024 hat die Regierung beschlossen, die Gesetzgebung in Bezug auf Flexi-Jobs zu ändern. Damit wollte sie einerseits einen optimalen und umfassenderen Rechtsrahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs des Flexi-Job-Systems und seiner unangemessenen Nutzung einführen und zum anderen die Nutzung von Flexi-Jobs auf andere Sektoren ausweiten.

Diese zwischenzeitliche Mitteilung deckt alle Änderungen im Zusammenhang mit Flexi-Jobs ab , vorbehaltlich der Veröffentlichung der Rechtsgrundlage  (Abstimmung im Plenum der Kammer am 21. Dezember 2023).

Anwendungsbereich

Ausweitung im privaten Sektor

Ab dem 1. Januar 2024 wird der Anwendungsbereich der Flexi-Jobs auf eine Reihe neuer Sektoren ausgeweitet.

Dabei handelt es sich um Arbeitgeber, die in die folgenden paritätischen Kommissionen (PK)/Sektoren fallen:

  • PK für Autowerkstätten (PK 112) für Arbeitgeber, die ausschließlich der Arbeitgeberkategorie 064 angehören;
  • PK für Beerdigungsunternehmen (PK 320) für Arbeitgeber, die ausschließlich der Arbeitgeberkategorie 320 angehören;
  • PK für Unternehmen der technischen Landwirtschaft und des technischen Gartenbaus (PK 132), für Landwirtschafts- (PK 144) und Gartenbaubetriebe (PK 145) nur für Arbeitgeber, die einer der folgenden Kategorien angehören:
    • 093 / 193 / 293 / 094 / 194 / 294 / 494 / 594
  • PK für Angestellte (PK 200) mit NACE-Hauptcode beim LSS 85.531: Fahrschulen in Kombination mit den folgenden Arbeitgeberkategorien:
    • 010 / 210
  • PK für Hausverwaltungen, Immobilienmakler und Bedienstete (PK 323) nur für Arbeitgeber, die zu einer der folgenden Kategorien gehören:
    • 112 / 113 / 037
  • PK für die Lebensmittelindustrie (PK 118) , nur für Arbeitgeber, deren Tätigkeit zu den folgenden Teilsektoren gehört
    • industrielle und handwerkliche Bäckereien, handwerkliche Konditoreien, handwerkliche Speiseeishersteller und Verzehrstuben in handwerklichen Konditoreien (118.03)
    • Brauereien und Mälzereien (118.07)
    • Getränkeindustrie (118.08)
    • Gemüseindustrie (118.09)
    • Obstindustrie (118.10)
    • Fleischwarenindustrie (118.11)
    • Molkereiprodukte (118.12)
    • Schokoladenfabriken - Zuckerbäckereien (118.14)
    • Kartoffelverarbeitende Industrie (118.21)
    • Kartoffelschälbetriebe (118.22)

in Kombination mit den folgenden Arbeitgeberkategorien:

  • 048 / 051 / 052 / 258 / 848

Im Abschnitt „Beschäftigung - Informationen“ wird ein neuer Bereich geschaffen, um die Aktivität in einem dieser Teilsektoren anzugeben.

  • Paritätische Unterkommission für Umzüge (PUK 140.05) nur für Arbeitgeber, die der Arbeitgeberkategorie 084 angehören;
  • Paritätische Unterkommission für Busse und Reisebusse (PUK 140.05) nur für Arbeitgeber, die der Arbeitgeberkategorie 085 angehören;
  • Der Veranstaltungssektor für Unternehmen, deren NACE-Hauptcode beim LSS einer der folgenden NACE-Codes ist, und nur für Funktionen, die direkt mit der Organisation von Veranstaltungen zusammenhängen
    • 90011 Darbietungen von selbständig arbeitenden Künstlern im Bereich der darstellenden Kunst
    • 90012 Darbietungen von Künstlergruppen im Bereich der darstellenden Kunst
    • 90022 Kulissenentwurf und -bau
    • 90023 Spezialisierte Bild-, Beleuchtungs- und Tontechniken
    • 90029 Sonstige unterstützende Tätigkeiten im Bereich der ausführenden Kunst
    • 90031 Schaffende Kunst, mit Ausnahme von unterstützenden Tätigkeiten
    • 90032 Unterstützende Tätigkeiten im Bereich der schaffenden Kunst
    • 90041 Betrieb von Schauspielhäusern, Konzerthallen u. ä.
    • 90042 Betrieb von Kulturzentren und Multifunktionssälen
    • 82300 Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
    • 93199 Organisation von Sportveranstaltungen.
    • 77292 Vermietung und Leasing von Fernsehgeräten und anderen Audio- und Videogeräten
    • 77293 Vermietung und Leasing von Geschirr und Gläsern, Küchen- und Tischgeräten, elektrischen Haushaltsgeräten und anderen Haushaltsgegenständen
    • 77392 Vermietung und Leasing von Zelten
    • 77399 Vermietung und Leasing von sonstigen Maschinen, Werkzeugen und Sachanlagen

Sonderfall: Rettungsschwimmer

Private oder öffentliche Arbeitgeber für die Arbeitnehmer, die sie als Rettungsschwimmer in öffentlich zugänglichen Schwimmbädern und Badeteichen oder am Strand beschäftigen, und nur für Arbeitnehmer, die einen Rettungsschwimmerschein besitzen.

In der DmfA wird ein neuer Arbeitnehmerstatus „Inhaber eines Rettungsschwimmerscheins“ vorgesehen.

Mögliche Ausdehnung auf Antrag der angeschlossenen Organisationen

Auf Antrag der angeschlossenen Organisationen (Opt-in) und auf der Grundlage eines Königlichen Erlasses (im Prinzip frühestens ab dem 2. Quartal 2024) können die Flexi-Jobs ganz oder teilweise ausgedehnt werden auf

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die unter die paritätische Kommission für das flämische Sozial- und Gesundheitswesen (PK 331) fallen, mit Kinderbetreuung als NACE-Hauptcode beim LSS (8891), oder für Arbeitgeber, die nicht unter das Gesetz vom 5. Dezember 1968 fallen, mit Kinderbetreuung als NACE-Hauptcode beim RSS (8891);
  • den Sektor des offiziellen Bildungswesens und das subventionierte Personal der von der Gemeinschaft subventionierten freien Bildungseinrichtungen
    • der Erfassungsbereich (Arbeitgeberkategorie und/oder NACE-Code) wird später genauer festgelegt, insbesondere, wenn sich angeschlossene Organisationen beteiligen;
  • die Arbeitnehmer und Arbeitgeber des Sport- und Kultursektors, sofern die Arbeitgeber nicht unter das Gesetz vom 5. Dezember 1968 fallen und nur für Arbeitgeber, die einen der NACE-Codes des RSS unter den Codes 93.1 (Sport) oder 90 (kreative Tätigkeiten, Kunst und Unterhaltung) haben
    • der Erfassungsbereich (Arbeitgeberkategorie und/oder NACE-Code) wird später genauer festgelegt, insbesondere, wenn sich angeschlossene Organisationen beteiligen.

Opt-out und Opt-in

Für die Sektoren, die Gegenstand einer Ausweitung des Systems im Programmgesetz sind, können die Sozialpartner auch später noch ganz oder teilweise auf die Zulassung von Flexi-Jobs verzichten (Opt-out).

In allen anderen Sektoren, die (heute oder nach der Ausweitung des Systems) nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen und dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über Tarifverträge und paritätische Kommissionen unterliegen, können die Sozialpartner vereinbaren, Flexi-Jobs doch noch ganz oder teilweise zuzulassen (Opt-in) und dann wieder ganz oder teilweise nicht zuzulassen (Opt-out).

Zulassungen (Opt-in) oder Ausschlüsse (Opt-out) werden nur durch einen jährlich zu verabschiedenden Königlichen Erlass wirksam, der am 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft tritt. Der Umfang der Zulassungen (Opt-in) und der Ausschlüsse (Opt-out) muss in diesem Königlichen Erlass auf der Grundlage von Kriterien festgelegt werden, die vom LSS überprüft werden können (paritätische Kommission oder paritätische Unterkommission, Arbeitgeberkategorie, NACE-Code ...).

Eine Übergangsmaßnahme sieht vor, dass im Jahr 2024 Zulassungen auf vierteljährlicher statt auf jährlicher Basis möglich sein werden.

Ausschlüsse

In allen Sektoren sind die folgenden Funktionen aus dem Anwendungsbereich von Flexi-Jobs ausgeschlossen:

  • die künstlerischen, künstlerisch-technischen und künstlerisch-unterstützenden Funktionen, die Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Einrichtung der Kunstwerkkommission und zur Verbesserung des sozialen Schutzes der Kunstschaffenden umfassen;
  • die Funktionen, die Aufgaben umfassen, die in den materiellen Anwendungsbereich des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung von Gesundheitsberufen fallen.

Erhöhung des Sonderbeitragssatzes

Der von den Arbeitgebern zu zahlende Sonderbeitrag für Flexilöhne wird von 25 % auf 28 % erhöht. Diese Erhöhung betrifft alle Flexi-Jobs (einschließlich der laufenden Flexi-Jobs).

Verschärfung der Bedingungen für die Ausübung eines Flexi-Jobs ab dem 1. Januar 2024

Beziehung zu einem verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 1.20 des Gesetzes über Gesellschaften und Vereinigungen

Die Ausübung eines Flexi-Jobs in einem Unternehmen, das mit einer Gesellschaft verbunden ist, in der der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung von 4/5 oder mehr einer Vollzeitbeschäftigung einer Referenzperson hat, ist nicht mehr zulässig. Diese Zugehörigkeit wird im Lichte der Bestimmungen von Artikel 1.20 des Gesetzes über Gesellschaften und Vereinigungen bewertet.

Die Inspektoren werden diese Zugehörigkeit vor Ort kontrollieren.

Flexi-Job bei dem Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer bereits beschäftigt ist

Außerdem ist es nicht mehr möglich, einen Flexi-Job bei dem Arbeitgeber auszuüben, bei dem der Arbeitnehmer bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis beschäftigt ist. Bisher war diese Kombination unter der Bedingung zulässig, dass das reguläre Arbeitsverhältnis auf 80 % der Vollzeitbeschäftigung begrenzt war. Flexi-Job-Beschäftigte, denen im Laufe des Quartals ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten wird, können vom Flexi-Job in ein reguläres Arbeitsverhältnis wechseln.

Diese Bedingung wird in der DmfA überwacht.

Im Abschnitt „Beschäftigung - Informationen“ wird in der DmfA ab dem ersten Quartal 2024 ein neuer Abschnitt mit dem Begriff F (Flexi-Job) vorgesehen.Dieser Abschnitt ist nur für Flexi-Beschäftigte mit einem Flexi-Job-Vertrag auszufüllen,

  • die in der DmfA als regulär Beschäftigte gemeldet wurden, weil eine verspätete Dimona Flexi stattgefunden hat oder für die der Zeitraum in Dimona nicht vollständig mit dem Zeitraum in der DmfA übereinstimmt
  • und die alle anderen Voraussetzungen erfüllen, um einen Flexi-Job ausüben zu können.

Diese Tage werden nicht für das Verbot angerechnet, einen Flexi-Job bei dem Arbeitgeber auszuüben, bei dem der Arbeitnehmer bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis beschäftigt ist.

Das LSS wird diesbezüglich nachträglich Kontrollen durchführen.

Verkürzung der Arbeitszeit zwischen (T - 4) und (T - 3)

Personen, die ihr Arbeitsvolumen von 100 % in (T - 4) auf 80 % in (T - 3) reduzieren, dürfen in den beiden Quartalen (T) und (T + 1) keinen Flexi-Job ausüben.

Diese Kontrolle wird auf der Grundlage von Laufbahndaten bei Sigedis in Dimona durchgeführt.

Wenn ein Dimona-Flexi-Job im Quartal (T) eingereicht wird, erfolgt die Kontrolle sowohl für die Differenz zwischen den Quartalen (T - 5) und (T - 4) als auch für die Differenz zwischen den Quartalen (T - 4) und (T - 3);

Kontrolle im Quartal (T - 3) der Beschäftigungsbedingung von mindestens 80 % und

  • wenn der Arbeitnehmer in (T - 3) zu 80 % arbeitet, kontrollieren wir den Leistungsgrad in (T - 4) in Bezug auf (T - 3) und in (T - 5) in Bezug auf (T - 4)
    • Kontrolle im Quartal (T - 4)
      • ​​​​​​​Wenn der Arbeitnehmer in (T - 4) 100 % arbeitet => NOK Arbeitnehmer dürfen in (T) nicht flexi-jobben.
      • ​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Wenn der Arbeitnehmer in (T - 4) 80 % arbeitet => Kontrolle im Quartal (T - 5).
    • ​​​​​​​​​​​​​​Kontrolle im Quartal (T - 5)
      • ​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Wenn der Arbeitnehmer 80 % arbeitet => OK, da seine Arbeitszeit zwischen (T - 5), (T - 4) und (T - 3) nicht reduziert wurde
      • ​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Wenn der Arbeitnehmer 100 % arbeitet => NOK Der Arbeitnehmer darf in (T) nicht flexi-jobben.
  • Wenn der Arbeitnehmer in (T - 3) zu 100 % arbeitet, kontrollieren wir den Leistungsgrad in (T - 5) in Bezug auf (T - 4)
    • ​​​​Wenn der Arbeitnehmer in (T - 5) und (T - 4) 100 % arbeitet => OK, da seine Arbeitszeit zwischen (T - 5), (T - 4) und (T - 3) nicht reduziert wurde;
    • ​​​​​​​Wenn der Arbeitnehmer in (T - 5) 80 % und in (T - 4) 100 % arbeitet => OK, da seine Arbeitszeit zwischen (T - 5), (T - 4) und (T - 3) nicht reduziert wurde;
    • Wenn der Arbeitnehmer in (T - 5) 100 % und in (T - 4) 80 % arbeitet => NOK Der Arbeitnehmer darf in (T) nicht flexi-jobben;
    • ​​​​​​​Wenn der Arbeitnehmer in (T - 5) 80 % und in (T - 4) 80 % arbeitet => OK, da seine Arbeitszeit zwischen (T - 5), (T - 4) und (T - 3) nicht reduziert wurde.

Flexi-Lohn

Mindestlohn

Für das Gastgewerbe wird der im Gesetz vom 16. November 2015 vorgesehene Flexi-Mindestlohn beibehalten.

In allen anderen Sektoren, einschließlich des Gesundheitswesens, muss der Flexi-Grundlohn mindestens dem Bruttobetrag des für die ausgeübte Tätigkeit geltenden Tariflohns entsprechen. Wurde kein Tarifgehalt festgelegt, muss er mindestens gleich dem DMME sein.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der gewährte Flexi-Stundenlohn mindestens dem in einen Stundenlohn umgerechneten Tariflohn auf Monatsbasis oder DMME entspricht.

Die Inspektoren werden vor Ort Kontrollen bezüglich des Mindestlohnes durchführen.

Maximaler Lohn

Um zu verhindern, dass spezialisierte Arbeitnehmer, die sehr hohe Stundenlöhne erhalten, Flexi-Jobs ausüben, dürfen die Flexi-Löhne (einschließlich Zulagen, Beiträge und Leistungen) künftig 150 % des für die ausgeübte Tätigkeit geltenden Mindestgrundlohns der jeweiligen Branche oder des DMME nicht überschreiten.

Die Inspektoren werden vor Ort Kontrollen bezüglich des maximalen Lohnes durchführen.

Jährliche Steuerobergrenze von 12 000,00 EUR

Für Einkünfte aus Flexi-Jobs gilt eine jährliche Steuerobergrenze von 12 000,00 EUR, mit einer Ausnahme für Rentner. Für den Teil, der diesen Betrag übersteigt, gibt es keine Steuerbefreiung mehr.

Das LSS prüft, wie ein System ausgearbeitet werden kann, das es den Arbeitnehmern ermöglicht, ihre eigene Situation zu überwachen.

Ab dem Jahr 2025 werden die Beträge, die als Flexi-Job-Löhne für Flexi-Job-Beschäftigte in der Karrieredatenbank sichtbar sind, gleichzeitig mit den Lohnabrechnungen aktualisiert.

Jahresbeträge 2024 und Anpassung der Büroentschädigung

(21/12/2023)

Jahresbeträge 2024

  • Amateurkunstentschädigung: maximal 77,22 EUR/Tag
    • Tageshöchstbetrag für die Erstattung der Fahrtkosten für Amateurkünstler: 22,06 EUR/Tag
    • jährlicher Höchstbetrag, bei dem ein Auftraggeber von der Zahlung eines Solidaritätsbeitrags in Höhe von 5 % auf die gesamten im Kalenderjahr gezahlten Entschädigungen für Amateurkunst befreit ist: 551,56 EUR/Jahr
  • Für 2024 beträgt der maximale Tagesbetrag für Freiwillige 41,48 EUR und der Jahresbetrag 1.659,29 EUR (und 3.047,43 EUR für den erhöhten Monatsbetrag).
  • Der Monatsbetrag, unter dem Jugendliche KE 499 keinen Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen: 664,73 EUR festgelegt.
  • Grenzbetrag für nicht geschützte lokale Mandatsträger: 7.976,72 EUR
  • Einmalige ergebnisgebundene Vorteile: 4.020,00 EUR
  • Betriebsfahrzeuge Solidaritätsbeitrag: Die Beträge müssen mit 175,21 multipliziert und anschließend durch 114,08 dividiert werden. CO2-Mindestbeitrag 31,99 EUR
  • Dimona-Solidaritätsbeitrag: Pauschalbetrag in Höhe von 3.464,01 EUR
  • Umverteilung der sozialen Lasten: Der Betrag dieses Beitrags wird jährlich begrenzt; die Obergrenze beträgt 248.293,00 EUR.

Angepasste Höchstentschädigungen

  • Büroentschädigung: 151,70 EUR (ab 1. Dezember 2023)
  • Entschädigung für Ferienlager: 47,65 EUR/Tag (ab 1. Dezember 2023)
  • „Nicht außergewöhnliche“ Leistungen von freiwilligen Feuerwehrleuten und Sanitätern: 1.700,57 EUR/Quartal (ab 1. Januar 2024).

Anpassung der Ermäßigungen der Lohngrenzen

(21/12/2023)

Infolge einer Überschreitung des Schwellenindexes im Laufe des Monats Oktober 2023 ändern sich einige Lohngrenzen für die Berechnung von Beitragsermäßigungen. Dies kann sich auch auf einige Übergangsmaßnahmen der regionalisierten Ermäßigungen ab dem 1. Januar 2024 auswirken.

Der Grenzbetrag für die Zielgruppenermäßigung Künstler wurde ebenfalls angepasst.

Strukturelle Ermäßigung

Anpassung der obersten Lohngrenze der Niedriglohnkomponente (S0) und der Sehrniedriglohnkomponente (S2) und Anpassung der Untergrenze der Hochlohnkomponente (S1) der strukturellen Ermäßigung:

RKategorie 1 = 0,1400 x ( 10.797,67 – S) + 0,4000 x (6.502,69 - S); (allgemeine Kategorie)
RKategorie 2 = 79,00 + 0,2557 x ( 9.070,75 – S) 0,4000 x (6.678,47 - S) + 0,0600 x (W – 15.834,76); (Kategorie „Maribel Sozial“))
RKategorie 3 mit Lohnmäßigung  = 0,1400 x ( 11.699,95  S) + 0,4000 x (6.502,69 - S); (Kategorie anerkannte beschützte Werkstätte, Arbeitnehmer mit Lohnmäßigung)
RKategorie 3 ohne Lohnmäßigung  = 495,00 + 0,1785 x ( 11.108,38  S) + 0,4000 x (6.502,69 - S). (Kategorie anerkannte beschützte Werkstätte, Arbeitnehmer ohne Lohnmäßigung)

Zielgruppenermäßigung ältere Arbeitnehmer

  • Brüssel12.799,43 EUR
  • Wallonie16.995,81 EUR

Zielgruppenermäßigung Künstler

  • Allgemeine Regelung/Übergangsmaßnahmen5.982,54 EUR

Arbeitnehmerbeitragsermäßigung Umstrukturierung

  • S0 = 3.599,22 EUR
  • S1 = 5.278,25 EUR

Reform der geringen Entschädigungsregelung für Künstler

(12/12/2023)

Ab dem 1. Januar 2024 wird die geringe Entschädigungsregelung für Künstler durch die „Amateurkunstvergütung“ ersetzt, die unter bestimmten Bedingungen ebenfalls von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern befreit ist (Gesetz vom 16. Dezember 2022 - B.S. vom 27. Dezember 2022; Königlicher Erlass vom 13. März 2023 - B.S. vom 24. März 2023). 

Es wird keine jährliche Obergrenze mehr geben und die maximale Tagesentschädigung wird gekürzt. Die Höchstgrenze von 30 Tagen pro Jahr bleibt jedoch bestehen, ebenso wie die Begrenzung auf 7 aufeinanderfolgende Tage für denselben Auftraggeber.

Auftraggeber, die im Laufe des Jahres mehr als 500,00 EUR an Entschädigungen zahlen, müssen einen Solidaritätsbeitrag von 5 % an das LSS entrichten.

Sowohl der Amateurkünstler als auch der Auftraggeber müssen sich registrieren lassen. Der Auftraggeber muss die Leistung auch über eine gesicherte elektronische LSS-Anwendung melden.

Amateurkunstvergütung

Anwendungsbereich

Die Amateurkunstvergütung kann für jede Tätigkeit vergeben werden, die einen notwendigen künstlerischen Beitrag zu einem künstlerischen Werk oder einer künstlerischen Darbietung in den Bereichen bildende und audiovisuelle Kunst, Musik, Literatur, Schauspiel, Theater, Choreografie und Comic leistet.

Ein künstlerischer Beitrag gilt als notwendig, wenn ohne ihn das gleiche künstlerische Ergebnis nicht erzielt werden würde. Unterstützende künstlerische und technische Tätigkeiten sind somit ausgeschlossen.

Für eine Stellungnahme zu dem erforderlichen künstlerischen Beitrag einer Tätigkeit zu einem künstlerischen Werk oder einer Aufführung verweist das LSS auf die Künstlerkommission (auf Französisch).

Beträge und Obergrenzen

Die jährliche Obergrenze wird abgeschafft; die tägliche Obergrenze bleibt bestehen, ist aber niedriger als zuvor.

Die Amateurkunstvergütung beträgt somit (nicht indexierter Betrag) maximal 70,00 EUR pro Tag. Dieser Betrag wird jedes Jahr am 1. Januar indexiert.

Darüber hinaus ist die Anzahl der Tage, für die der Amateurkünstler diese Vergütung erhalten kann, auf 30 Tage pro Kalenderjahr (mit allen Auftraggebern zusammen) begrenzt.

Die Anzahl der Tage bei demselben Auftraggeber darf auch nicht mehr als 7 aufeinanderfolgende Tage betragen.

Übt der Amateurkünstler an einem Tag künstlerische Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber aus, so dürfen die gewährten Vergütungen 70,00 EUR pro Auftraggeber und 70,00 EUR multipliziert mit der Anzahl der Auftraggeber, die ihn an diesem Tag in Anspruch genommen haben, nicht überschreiten.

Die Tagesvergütung kann mit der Erstattung der Fahrtkosten kumuliert werden. Der tägliche Höchstbetrag für diese Fahrtkosten beträgt 20,00 EUR (nicht indexierter Betrag). Dieser Betrag wird jedes Jahr am 1. Januar indexiert.

Nur tatsächliche und nachweisbare Fahrtkosten sind zulässig.

Erbringt der Amateurkünstler an einem Tag künstlerische Leistungen für mehrere Auftraggeber, so darf der Betrag des Fahrtkostenentschädigung 20,00 EUR pro Auftraggeber nicht übersteigen und darf 20,00 EUR multipliziert mit der Anzahl der Auftraggeber, die den Amateurkünstler an diesem Tag in Anspruch genommen haben, nicht übersteigen.

Für die Benutzung des Privatfahrzeugs kann eine Kilometerpauschale für die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten bis zu einem vierteljährlich neu festgesetzten Höchstbetrag gewährt werden. 

Für tatsächlich mit dem Fahrrad zurückgelegte Strecken kann die Kilometerpauschale bis zur Höhe des Freibetrags für Fahrten mit dem Fahrrad (derzeit 0,27 EUR/km) gewährt werden.

Verbot der Kumulierung

Ein Amateurkünstler, der zum Zeitpunkt der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit mit demselben Auftraggeber durch einen Arbeitsvertrag oder gemäß Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 (unabhängig davon, ob er über eine Sozialagentur für Künstler vermittelt wird oder nicht) oder durch einen Vertrag oder eine statutarische Ernennung verbunden ist, hat keinen Anspruch auf die Amateurkunstvergütung, es sei denn, der Amateurkünstler und der Auftraggeber weisen nach, dass es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.

Die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Regelung ist auch dann nicht zulässig, wenn der Amateurkünstler im selben Kalenderjahr für denselben Kunden Dienstleistungen im Rahmen der folgenden Regelungen erbracht hat:

  • Artikel 17, § 1, erster Absatz, 4°, oder
  • Artikel 17, § 1, erster Absatz, 7° des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969.

Obligatorische Registrierung des Auftraggebers, des Amateurkünstlers und der erbrachten Dienstleistungen

Vor der Anmeldung einer künstlerischen Tätigkeit im Rahmen der Amateurkunstvergütung und spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der künstlerischen Tätigkeit ist der Auftraggeber verpflichtet, sich beim LSS über eine gesicherte elektronische Anwendung auf der Grundlage seiner Unternehmensnummer zu registrieren, wenn er eine Unternehmensnummer hat, oder auf der Grundlage seiner ENSS-Nummer, wenn er keine Unternehmensnummer hat.

Zur korrekten Identifizierung des Auftraggebers hat das LSS Zugang zu den folgenden Daten des Auftraggebers aus dem Nationalen Register der natürlichen Personen und kann sich diese übermitteln lassen:

  1. Name und Vornamen;
  2. Geschlecht;
  3. Geburtsort und -datum;
  4. Hauptwohnort.

Bei der Registrierung teilt der Auftraggeber dem LSS seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer mit.

Der Amateurkünstler muss sich vor der Anmeldung seiner künstlerischen Tätigkeit im Rahmen der Amateurkunstvergütung und spätestens zu Beginn seiner künstlerischen Tätigkeit auf der Grundlage seiner ENSS-Nummer über eine gesicherte elektronische Anwendung beim LSS registrieren.

Zur korrekten Identifizierung des Amateurkünstlers hat das LSS Zugang zu den folgenden Daten des Amateurkünstlers aus dem Nationalen Register der natürlichen Personen und kann sich diese übermitteln lassen:

  1. Name und Vornamen;
  2. Geschlecht;
  3. Geburtsort und -datum;
  4. Hauptwohnort.

Bei der Anmeldung teilt der Künstler dem LSS seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer mit.

Vor Beginn der künstlerischen Tätigkeit des Amateurkünstlers und spätestens einen Monat vor dem Anfangsdatum übermittelt der Auftraggeber dem LSS über eine gesicherte elektronische Anwendung die folgenden Daten bezüglich der Amateurkunstvergütung:

  1. die ENSS-Nummer des Künstlers;
  2. das Datum und die Uhrzeit des Beginns der künstlerischen Leistung des Künstlers;
  3. die Art der künstlerischen Tätigkeit;
  4. Die Höhe der Amateurkunstvergütung für die angemeldete Aktivität pro Tag;
  5. die Höhe und Art der Fahrtkostenentschädigung für die angegebene Tätigkeit pro Tag;
  6. die Anschrift des Ortes, an dem die künstlerische Tätigkeit ausgeübt wird.

Der Auftraggeber kann die Erklärung spätestens bis zum Ende des Kalendertages ändern, an dem die künstlerische Tätigkeit endet.
Wurden die geplanten künstlerischen Tätigkeiten nicht ausgeführt, kann die Meldung spätestens am Ende des Kalendertages, auf den sie sich bezieht, annulliert werden.

Solidaritätsbeitrag

Die Auftraggeber schulden einen Solidaritätsbeitrag in Höhe von 5 % auf die gesamten in einem Kalenderjahr ausgezahlten Amateurkunstvergütungen, wenn sie in diesem Kalenderjahr mehr als 500,00 EUR an Amateurkunstvergütungen ausgezahlt haben.

Die Höhe des Solidaritätsbeitrags wird auf der Grundlage der angegebenen Tätigkeiten berechnet. Der Auftraggeber zahlt dem LSS den Solidaritätsbeitrag innerhalb der vom König festgelegten Fristen und nach den von ihm festgelegten Modalitäten. Dieser Beitrag ist einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgestellt, und zwar insbesondere in Bezug auf die Anwendung von zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Gerichts, die Verjährung von Klagen und die Vorrechte.

Wenn ein Auftraggeber den Solidaritätsbeitrag zu entrichten hat, teilt ihm das LSS den Betrag spätestens am 5. Tag des zweiten Monats nach dem vorangegangenen Kalenderjahr mit, d. h. am 5. Februar. Im Prinzip erfolgt diese Benachrichtigung über die eBox. Die Kontonummer, auf die der Auftraggeber den Solidaritätsbeitrag zahlen muss, ist auf der Benachrichtigung angegeben.

Der Auftraggeber muss dem LSS den fälligen Solidaritätsbeitrag für das vorangegangene Kalenderjahr spätestens am letzten Tag des zweiten Monats zahlen, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt.

Website

Weitere Informationen über „Working in the Arts“ finden Sie auf der neuen Website workinginthearts.be