Ab dem 1. Januar 2024 wird die geringe Entschädigungsregelung für Künstler durch die „Amateurkunstvergütung“ ersetzt, die unter bestimmten Bedingungen ebenfalls von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern befreit ist (Gesetz vom 16. Dezember 2022 - B.S. vom 27. Dezember 2022; Königlicher Erlass vom 13. März 2023 - B.S. vom 24. März 2023).
Es wird keine jährliche Obergrenze mehr geben und die maximale Tagesentschädigung wird gekürzt. Die Höchstgrenze von 30 Tagen pro Jahr bleibt jedoch bestehen, ebenso wie die Begrenzung auf 7 aufeinanderfolgende Tage für denselben Auftraggeber.
Auftraggeber, die im Laufe des Jahres mehr als 500,00 EUR an Entschädigungen zahlen, müssen einen Solidaritätsbeitrag von 5 % an das LSS entrichten.
Sowohl der Amateurkünstler als auch der Auftraggeber müssen sich registrieren lassen. Der Auftraggeber muss die Leistung auch über eine gesicherte elektronische LSS-Anwendung melden.
Amateurkunstvergütung
Anwendungsbereich
Die Amateurkunstvergütung kann für jede Tätigkeit vergeben werden, die einen notwendigen künstlerischen Beitrag zu einem künstlerischen Werk oder einer künstlerischen Darbietung in den Bereichen bildende und audiovisuelle Kunst, Musik, Literatur, Schauspiel, Theater, Choreografie und Comic leistet.
Ein künstlerischer Beitrag gilt als notwendig, wenn ohne ihn das gleiche künstlerische Ergebnis nicht erzielt werden würde. Unterstützende künstlerische und technische Tätigkeiten sind somit ausgeschlossen.
Für eine Stellungnahme zu dem erforderlichen künstlerischen Beitrag einer Tätigkeit zu einem künstlerischen Werk oder einer Aufführung verweist das LSS auf die Künstlerkommission (auf Französisch).
Beträge und Obergrenzen
Die jährliche Obergrenze wird abgeschafft; die tägliche Obergrenze bleibt bestehen, ist aber niedriger als zuvor.
Die Amateurkunstvergütung beträgt somit (nicht indexierter Betrag) maximal 70,00 EUR pro Tag. Dieser Betrag wird jedes Jahr am 1. Januar indexiert.
Darüber hinaus ist die Anzahl der Tage, für die der Amateurkünstler diese Vergütung erhalten kann, auf 30 Tage pro Kalenderjahr (mit allen Auftraggebern zusammen) begrenzt.
Die Anzahl der Tage bei demselben Auftraggeber darf auch nicht mehr als 7 aufeinanderfolgende Tage betragen.
Übt der Amateurkünstler an einem Tag künstlerische Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber aus, so dürfen die gewährten Vergütungen 70,00 EUR pro Auftraggeber und 70,00 EUR multipliziert mit der Anzahl der Auftraggeber, die ihn an diesem Tag in Anspruch genommen haben, nicht überschreiten.
Die Tagesvergütung kann mit der Erstattung der Fahrtkosten kumuliert werden. Der tägliche Höchstbetrag für diese Fahrtkosten beträgt 20,00 EUR (nicht indexierter Betrag). Dieser Betrag wird jedes Jahr am 1. Januar indexiert.
Nur tatsächliche und nachweisbare Fahrtkosten sind zulässig.
Erbringt der Amateurkünstler an einem Tag künstlerische Leistungen für mehrere Auftraggeber, so darf der Betrag des Fahrtkostenentschädigung 20,00 EUR pro Auftraggeber nicht übersteigen und darf 20,00 EUR multipliziert mit der Anzahl der Auftraggeber, die den Amateurkünstler an diesem Tag in Anspruch genommen haben, nicht übersteigen.
Für die Benutzung des Privatfahrzeugs kann eine Kilometerpauschale für die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten bis zu einem vierteljährlich neu festgesetzten Höchstbetrag gewährt werden.
Für tatsächlich mit dem Fahrrad zurückgelegte Strecken kann die Kilometerpauschale bis zur Höhe des Freibetrags für Fahrten mit dem Fahrrad (derzeit 0,27 EUR/km) gewährt werden.
Verbot der Kumulierung
Ein Amateurkünstler, der zum Zeitpunkt der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit mit demselben Auftraggeber durch einen Arbeitsvertrag oder gemäß Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 (unabhängig davon, ob er über eine Sozialagentur für Künstler vermittelt wird oder nicht) oder durch einen Vertrag oder eine statutarische Ernennung verbunden ist, hat keinen Anspruch auf die Amateurkunstvergütung, es sei denn, der Amateurkünstler und der Auftraggeber weisen nach, dass es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.
Die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Regelung ist auch dann nicht zulässig, wenn der Amateurkünstler im selben Kalenderjahr für denselben Kunden Dienstleistungen im Rahmen der folgenden Regelungen erbracht hat:
- Artikel 17, § 1, erster Absatz, 4°, oder
- Artikel 17, § 1, erster Absatz, 7° des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969.
Obligatorische Registrierung des Auftraggebers, des Amateurkünstlers und der erbrachten Dienstleistungen
Vor der Anmeldung einer künstlerischen Tätigkeit im Rahmen der Amateurkunstvergütung und spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der künstlerischen Tätigkeit ist der Auftraggeber verpflichtet, sich beim LSS über eine gesicherte elektronische Anwendung auf der Grundlage seiner Unternehmensnummer zu registrieren, wenn er eine Unternehmensnummer hat, oder auf der Grundlage seiner ENSS-Nummer, wenn er keine Unternehmensnummer hat.
Zur korrekten Identifizierung des Auftraggebers hat das LSS Zugang zu den folgenden Daten des Auftraggebers aus dem Nationalen Register der natürlichen Personen und kann sich diese übermitteln lassen:
- Name und Vornamen;
- Geschlecht;
- Geburtsort und -datum;
- Hauptwohnort.
Bei der Registrierung teilt der Auftraggeber dem LSS seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer mit.
Der Amateurkünstler muss sich vor der Anmeldung seiner künstlerischen Tätigkeit im Rahmen der Amateurkunstvergütung und spätestens zu Beginn seiner künstlerischen Tätigkeit auf der Grundlage seiner ENSS-Nummer über eine gesicherte elektronische Anwendung beim LSS registrieren.
Zur korrekten Identifizierung des Amateurkünstlers hat das LSS Zugang zu den folgenden Daten des Amateurkünstlers aus dem Nationalen Register der natürlichen Personen und kann sich diese übermitteln lassen:
- Name und Vornamen;
- Geschlecht;
- Geburtsort und -datum;
- Hauptwohnort.
Bei der Anmeldung teilt der Künstler dem LSS seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer mit.
Vor Beginn der künstlerischen Tätigkeit des Amateurkünstlers und spätestens einen Monat vor dem Anfangsdatum übermittelt der Auftraggeber dem LSS über eine gesicherte elektronische Anwendung die folgenden Daten bezüglich der Amateurkunstvergütung:
- die ENSS-Nummer des Künstlers;
- das Datum und die Uhrzeit des Beginns der künstlerischen Leistung des Künstlers;
- die Art der künstlerischen Tätigkeit;
- Die Höhe der Amateurkunstvergütung für die angemeldete Aktivität pro Tag;
- die Höhe und Art der Fahrtkostenentschädigung für die angegebene Tätigkeit pro Tag;
- die Anschrift des Ortes, an dem die künstlerische Tätigkeit ausgeübt wird.
Der Auftraggeber kann die Erklärung spätestens bis zum Ende des Kalendertages ändern, an dem die künstlerische Tätigkeit endet.
Wurden die geplanten künstlerischen Tätigkeiten nicht ausgeführt, kann die Meldung spätestens am Ende des Kalendertages, auf den sie sich bezieht, annulliert werden.
Solidaritätsbeitrag
Die Auftraggeber schulden einen Solidaritätsbeitrag in Höhe von 5 % auf die gesamten in einem Kalenderjahr ausgezahlten Amateurkunstvergütungen, wenn sie in diesem Kalenderjahr mehr als 500,00 EUR an Amateurkunstvergütungen ausgezahlt haben.
Die Höhe des Solidaritätsbeitrags wird auf der Grundlage der angegebenen Tätigkeiten berechnet. Der Auftraggeber zahlt dem LSS den Solidaritätsbeitrag innerhalb der vom König festgelegten Fristen und nach den von ihm festgelegten Modalitäten. Dieser Beitrag ist einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgestellt, und zwar insbesondere in Bezug auf die Anwendung von zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Gerichts, die Verjährung von Klagen und die Vorrechte.
Wenn ein Auftraggeber den Solidaritätsbeitrag zu entrichten hat, teilt ihm das LSS den Betrag spätestens am 5. Tag des zweiten Monats nach dem vorangegangenen Kalenderjahr mit, d. h. am 5. Februar. Im Prinzip erfolgt diese Benachrichtigung über die eBox. Die Kontonummer, auf die der Auftraggeber den Solidaritätsbeitrag zahlen muss, ist auf der Benachrichtigung angegeben.
Der Auftraggeber muss dem LSS den fälligen Solidaritätsbeitrag für das vorangegangene Kalenderjahr spätestens am letzten Tag des zweiten Monats zahlen, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt.
Website
Weitere Informationen über „Working in the Arts“ finden Sie auf der neuen Website workinginthearts.be