Die kollektive Arbeitszeitverkürzung und die Viertagewoche
Betroffene Arbeitgeber
Es betrifft Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 05.12.1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen oder in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 21.03.1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen fallen. Zusammengefasst sind dies Arbeitgeber im Privatsektor und autonome öffentliche Unternehmen.
Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeitverkürzung und/oder die Viertagewochenregelung für sein gesamtes Personal oder nur für (eine) bestimmte Kategorie(n) von Arbeitnehmern einführen (Beispiel: nur Arbeiter, Mitarbeiter über 45 usw.).
Betroffene Arbeitnehmer
Vollzeitarbeitnehmer, die zu einer Arbeitnehmerkategorie gehören, die für unbestimmte Zeit entweder zu einer tatsächlichen Arbeitszeitverkürzung von mindestens einer vollen Arbeitsstunde in der 38-Stunden-Woche oder auf eine Viertagewoche, wie nachstehend festgelegt ist, oder zu beiden übergegangen sind, können für diese Zielgruppenermäßigung in Betracht kommen.
Die Ermäßigung gilt nur, wenn die Einführung der Arbeitszeitverkürzung freiwillig erfolgt. Wechselt ein Arbeitgeber die paritätische Kommission und wird für ihn eine paritätische Kommission zuständig, in der die durchschnittliche Wochenarbeitszeit weniger als in der früheren paritätischen Kommission beträgt, wird die Umstellung auf die neue Arbeitszeit nicht als kollektive Arbeitszeitverkürzung im Sinne dieser Beitragsermäßigung betrachtet.
Teilzeitarbeitnehmer, deren Lohn wegen der
Einführung der Arbeitszeitverkürzung angepasst werden muss,
kommen auch in Betracht.
Dies gilt also nur, wenn sich der Lohn des absolut teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers im Vergleich zu einem anderen Arbeitnehmer verpflichtend erhöht wird. Wird der Arbeitsvertrag nachträglich geändert, endet die Verbindlichkeit der Anpassung. Eine Erhöhung oder Verringerung des Leistungsbruchteils, ein Stellenwechsel, die Verlängerung eines Arbeitsvertrags und die Erneuerung eines Arbeitsvertrags sind alles Elemente, die den zwingenden Charakter der Anpassung aufheben.
Aus einer Reihe von Beobachtungen vor Ort geht hervor, dass einige Arbeitgeber dieses System missbrauchen, indem sie es in einem Unternehmen einführen, in dem es nur sehr wenige Vollzeitbeschäftigte im Vergleich zur Zahl der absoluten Teilzeitbeschäftigten gibt. In einem solchen Fall ist der Beschäftigungseffekt praktisch nicht vorhanden. Wenn in einem solchen Fall die Arbeitszeitverkürzung für Vollzeitbeschäftigte ohne Einbehaltung des vollen Lohnes eingeführt wird, wird das LSS die Situation genauer prüfen und die Verkürzung möglicherweise ablehnen. Das Ziel wäre dann eher, die Lohnkosten zu senken, unter anderem durch eine Beitragsermäßigung.
Betrag der Ermäßigung
Der Arbeitgeber kann eine Ermäßigung G2 ab dem Quartal beantragen, das auf das Quartal folgt, in dem die Arbeitszeitverkürzung oder die Vier-Tage-Woche eingeführt wird, und zwar für:
- 8 Quartale bei der Einführung einer Arbeitszeit von 37 Stunden pro Woche oder weniger;
- 12 Quartale bei der Einführung einer Arbeitszeit von 36 Stunden pro Woche oder weniger;
- 16 Quartale bei der Einführung einer Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche oder weniger;
- 4 Quartale bei der Einführung einer Viertagewochenregelung.
Mit „Viertagewoche“ ist Folgendes gemeint: die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit entweder auf vier Arbeitstage pro Woche oder auf fünf Arbeitstage pro Woche, die sich aus drei vollen und zwei halben Arbeitstagen zusammensetzen. Mit „halbem Arbeitstag“ ist Folgendes gemeint: höchstens die Hälfte der Anzahl Arbeitsstunden, die im Arbeitsplan für den längsten der drei ganzen Arbeitstage vorgesehen wird.
Der Arbeitgeber kann ab dem Quartal, das auf das Quartal folgt, in dem die Arbeitszeitverkürzung oder die Viertagewoche eingeführt wird, eine Verringerung der G2 beanspruchen, und zwar für:
Der Arbeitgeber kann eine Ermäßigung G1 für das Quartal beantragen, in dem der Arbeitnehmer sowohl für die Ermäßigung wegen der Einführung der Vier-Tage-Woche als auch für die Kürzung wegen der Einführung einer Arbeitszeitverkürzung in Frage kommt. Die Zielgruppenermäßigung kann nur gewährt werden, wenn die Arbeitszeitverkürzung oder die Einführung der Vier-Tage-Woche während des gesamten Quartals beibehalten wurde.
Wenn durch eine Arbeitszeitverkürzung vor dem 01.10.2003 das Recht bereits für die Ermäßigung „kollektive Arbeitszeitverkürzung nach dem 01.10.2001“ eröffnet wurde, kann der Arbeitgeber nicht wieder Anspruch auf die Zielgruppenermäßigung im Rahmen der Arbeitszeitverkürzung erheben. So kann auch die Zielgruppenermäßigung für die Viertagewochenregelung für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe nicht gewährt werden, wenn vor dem 01.10.2003 das Recht bereits für die Ermäßigung „Viertagewochenregelung nach dem 01.10.2001“ eröffnet wurde.
Der Arbeitgeber kann eine Ermäßigung G1 für das Quartal beantragen, in dem der Arbeitnehmer sowohl für die Ermäßigung aufgrund der Einführung der Viertagewoche als auch für die Ermäßigung aufgrund der Einführung einer Arbeitszeitverkürzung in Betracht kommt. Die Zielgruppenermäßigung kann nur gewährt werden, wenn die Arbeitszeitverkürzung oder die Einführung der Viertagewoche während des gesamten Quartals beibehalten wurde.
Vollzeitbeschäftigte, die nach der Einführung der Arbeitszeitverkürzung in ein Arbeitsverhältnis eintreten, haben ebenfalls Anspruch auf diese Ermäßigung, wenn sie zu einer anspruchsberechtigten Kategorie gehören. Das Gleiche gilt für Teilzeitbeschäftigte, die nach dem Quartal, in dem die Ermäßigung zum ersten Mal gewährt wird, eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Die tatsächliche Situation, auf die sich die Beschäftigungszeile bezieht, entscheidet darüber, ob der Arbeitnehmer zu der anspruchsberechtigten Gruppe gehört oder nicht.
Zu erledigende Formalitäten
Wurde aufgrund einer Arbeitszeitverkürzung vor dem 1. Oktober 2003 bereits ein Recht auf die Ermäßigung „kollektive Arbeitszeitverkürzung nach dem 1. Oktober 2001“ eröffnet, kann der Arbeitgeber die Zielgruppenermäßigung Arbeitszeitverkürzung nicht erneut geltend machen. Ebenso kann die Zielgruppenermäßigung Viertagewoche für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern nicht gewährt werden, wenn vor dem 1. Oktober 2003 bereits das Recht auf die Ermäßigung „Viertagewoche nach dem 1. Oktober 2001“ eröffnet war.
Sowohl die durchschnittliche Anzahl der Stunden vor als auch nach der Einführung der Arbeitszeitverkürzung sollte in einem separaten Bildschirm der Webanwendung oder in einem separaten Funktionsblock mitgeteilt werden.
Im Wesentlichen kann dies also von der durchschnittlichen
Stundenzahl der
Referenzperson bei der Definition der Beschäftigungslinie
abweichen, da hier die Stunden der Ausgleichsruhezeit aufgrund
einer Arbeitszeitverkürzung einbezogen werden. Weitere
Erklärungen zur Erklärungsmethode finden Sie in der Diskussion
über die „Meldung
von Ausgleichsruhezeit“.
Das Datum des Inkrafttretens der Regelung ist ebenfalls mitzuteilen.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen DmfA - Einführung der Arbeitszeitverkürzung und der Viertagewoche
Die Beitragsermäßigungen für kollektive Arbeitszeitverkürzung und/oder Viertagewoche werden im Block 90109 „Ermäßigung Beschäftigung“ mit folgenden Angaben eingetragen:
Gesetzliche Arbeitszeit verkürzt auf |
Pauschale |
Dauer |
Ermäßigungscode in der DmfA |
Berechnungsgrundlage in der DmfA |
Betrag der Ermäßigung in der DmfA |
Beginndatum des Anspruchs |
Block „Detailangaben Ermäßigung“ |
---|---|---|---|---|---|---|---|
37 h oder weniger |
G2 (400 €) |
8 Quartale (ab dem Quartal nach der Einführung) |
3500 |
/ |
ja |
nein |
ja |
36 h oder weniger |
G2 (400 €) | 12 Quartale (ab dem Quartal nach der Einführung) | |||||
35 h oder weniger |
G2 (400 €) | 16 Quartale (ab dem Quartal nach der Einführung) | |||||
Viertagewoche |
G2 (400 €) | 4 Quartale (ab dem Quartal nach der Einführung) | 3510 |
/ |
ja |
ja1 |
nein |
Arbeitszeitverkürzung und Viertagewoche |
G1 (1000 €) |
Quartale mit Kumulierung von Arbeitszeitverkürzung und
Viertagewoche |
3520 |
/ |
ja |
ja1 |
ja |
1 Das anzugebende Datum ist das Datum der Einführung
der Viertagewoche
Block 90250 „Detailangaben Ermäßigung“ (für
Arbeitszeitverkürzung 3500 und 3520)
Dieser Block Details muss folgende Angaben umfassen:
- das Datum des Inkrafttretens der Arbeitszeitverkürzung (Feld 00143)
- die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmer vor der Einführung (Feld 00147)
- die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmer nach der Einführung (Feld 00148).
Bei Eingabe der DmfA per Internet werden die Ermäßigungen 3500, 3510 und 3520 automatisch berechnet, wenn sie aktiviert werden.