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Teilweiser Ausgleich der Arbeitgeberkosten Jahresurlaub für die Gleichsetzung Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt durch „Corona“, „Überschwemmungen“ und Krieg in der Ukraine - 2023

In einem Entwurf für ein Programmgesetz ist ein teilweiser Ausgleich für die Kosten vorgesehen, die sich aus der Anrechnung von Tagen höherer Gewalt und vorübergehender Arbeitslosigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie, der Überschwemmungen im Sommer 2021 oder des Konflikts in der Ukraine ergeben, soweit es sich um Urlaubsgeld für Angestellte handelt (unveröffentlichtes Gesetz; königlicher Erlass vom 24. Mai 2023 - BS vom 9. Juni 2023). 

Dieser Ausgleich gilt nur für Arbeitgeber, die im ersten und/oder zweiten Quartal 2022 beim LSS eine Meldung mit entsprechenden Stunden und/oder Tagen vorübergehender Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt (Leistungscode 77) für ihre Angestellten und/oder angestellte Lehrlinge, die den gesetzlichen Bestimmungen über den Jahresurlaub unterliegen, eingereicht haben.

Für diese Arbeitgeber berechnet das LSS eine durchschnittliche Quote der vorübergehenden Arbeitslosigkeit aufgrund von höherer Gewalt. Ein Arbeitgeber mit einem Durchschnittswert von 41 % oder mehr kann einen Ausgleich erhalten.Zur Information: Der Ausgleichsbetrag wird Ende Juli 2023 überwiesen. Dieser Betrag wird dem Arbeitgeberkonto beim LSS gutgeschrieben, und zwar als Zahlung auf die gemeldeten Beiträge für das 3. Quartal 2023 (Restbetrag zu zahlen am 31. Oktober 2023).

Berechnung

Die Berechnung erfolgt folgendermaßen:

  • Pro Arbeitgeber wird ein „Ausgleichsprozentsatz“ auf Grundlage eines „Leistungsbruchsdurchschnitts“ µ(höhere Gewalt) ermittelt. Dazu werden die Kurzarbeitstage aufgrund höherer Gewalt durch Corona (Leistungscode 77) von jedem einzelnen Angestellten in Bezug auf seine Gesamtleistung im 1. und im 2. 3. Quartal 2022 festgestellt und deren Summe proratisiert:
  • wenn der durchschnittliche Leistungsbruch µ(höhere Gewalt) >= 0,41 ist, 
    • die Addition der „Leistungsbrüche“ der einzelnen Angestellten des Arbeitgebers für das 1. und 2. Quartal 2022, um die „Gewichtung“ des Arbeitgebers zu ermitteln
  • auf dieser Grundlage wird der Anteil des Arbeitgebers am „Gesamtgewicht“ aller Arbeitgeber ermittelt (mit einem durchschnittlichen Leistungsbruch µ(höhere Gewalt) >= 0,41)
  • Zum Schluss wird der Ausgleichsbetrag auf Grundlage der 'relativen Gewichtung' des Arbeitgebers für die Verteilung der vorgesehenen Gelder berechnet.

Fragen zu dieser Maßnahme können Sie über Ihre e-Box Unternehmen stellen oder per E-Mail an: corona@onssrszlss.fgov.be.