Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau
In der Landwirtschaft und im Gartenbau gilt ein besonderes System der Gelegenheitsarbeit. Es beruht auf der Tatsache, dass die Beiträge für Gelegenheitsarbeiter nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Lohns, sondern auf der Grundlage eines pauschalen Tageslohns berechnet werden. Da diese Arbeiter nicht unter die Urlaubsregelung fallen, wird diese Tagespauschale nicht um 8 % erhöht.
Im Gartenbau ist das System der Gelegenheitsarbeit seit dem 1. Juli 1994 in Kraft. Für den Landwirtschaftssektor ist das System seit dem 1. April 2000 in Kraft. Diese Regelung wurde in den Königlichen Erlass vom 28. November 1969 aufgenommen.
Darüber hinaus wurde ab dem 1. Januar 2014 auch die Regelung für Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau in das Gesetz über die soziale Sicherheit vom 27. Juni 1969 aufgenommen. Das Gesetz vom 8. November 2023 hebt diese Regelung mit Wirkung vom 1. Juli 2023 auf.
Mit dem königlichen Erlass vom 8. November 2023 werden eine Reihe neuer Pauschalsätze und einige Änderungen bei den Quoten eingeführt.
Wer?
Es betrifft Handarbeiter, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der zu einer der folgenden Paritätischen Kommissionen gehört:
- die Paritätische Kommission für Gartenbau, mit Ausnahme des Sektors Anlage und Pflege von Parks und Gärten;
- die Paritätische Kommission für Landwirtschaft, sofern der
Arbeitnehmer nur auf den eigenen Grundstücken des Arbeitgebers
beschäftigt wird;
- oder Arbeitnehmer in einem Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Haltung von Milchvieh ist, das unter den NACE-Code 01.410 fällt, zum Melken, Füttern, Versorgen der Tiere und Reinigen des Stalls.
- die Paritätische Kommission für die Aushilfsarbeit, sofern die Aushilfskraft bei einem Entleiher in einem der o. a. Sektoren beschäftigt wird.
Kontingent
- Im Gartenbausektor dürfen sie bei mehreren Arbeitgebern im Sektor zusammen nicht mehr als 100 Tage im Jahr arbeiten.
- Im Landwirtschaftssektor dürfen sie bei
mehreren Arbeitgebern im Sektor zusammen nicht mehr als
50 Tage im Jahr
arbeiten.
-
In einem Unternehmen, dessen
Haupttätigkeit die Haltung von Milchvieh ist und
das dem NACE-Code 01.410 unterliegt, handelt es
sich bis zu 100 Halbtage für Melken,
Füttern, Pflege der Tiere und Reinigung des
Stalls.
- Ein halber Tag ist ein Zeitraum von 4 Stunden zwischen Mitternacht und 12 Uhr oder zwischen 12 Uhr und Mitternacht.Wird die Stundenzahl überschritten oder überschneiden sich zwei Zeiträume, werden sie als zwei halbe Tage gezählt.
- Da bei einer Dimona eines Gelegenheitsarbeiters jedes Mal die Anfangs- und Endzeit mitgeteilt werden muss, ist es möglich, mehrere Dimona für einen Kalendertag durchzuführen. Die Meldemethode in der DmfA basiert in allen Fällen weiterhin auf der Tagespauschale.
-
In einem Unternehmen, dessen
Haupttätigkeit die Haltung von Milchvieh ist und
das dem NACE-Code 01.410 unterliegt, handelt es
sich bis zu 100 Halbtage für Melken,
Füttern, Pflege der Tiere und Reinigung des
Stalls.
- Als Aushilfskraft dürfen sie die
Anzahl der Tage des betreffenden
Sektors nicht überschreiten,
- was den Gartenbausektor anbelangt, nicht mehr als 65 Tage im Jahr arbeiten und
- was den landwirtschaftlichen Sektor angeht, für die Beschäftigung auf dem eigenen Land de Nutzers, nicht mehr als 30 Tage pro Jahr arbeiten.
Gelegenheitsarbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber (oder Entleiher) arbeiten, der in beiden Sektoren aktiv ist, dürfen beide Systeme der Gelegenheitsarbeit miteinander kombinieren, vorausgesetzt selbstverständlich, dass sie die Aktivität ausüben, für die sie an diesem Tag eingetragen wurden. Ein Gelegenheitsarbeitnehmer darf allerdings pro Jahr bei einem oder mehreren Arbeitgebern (Entleihern), in einem oder mehreren Sektoren zusammen, nicht mehr als 100Tage unter diesem Sonderstatut arbeiten.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer arbeitet 40 Tage lang jeweils 2 Stunden am Vormittag und 10 Tage lang jeweils 2 Stunden am Vormittag und am Nachmittag in einem Milchviehbetrieb, um Kühe zu melken:
- das bedeutet, dass er 60 halbe Tage seiner Quote von 100 halben Tagen in diesem Sektor genutzt hat
- das bedeutet auch, dass er noch 70 Tage im Gartenbau als Gelegenheitsarbeiter arbeiten kann
- oder 30 Tage in der Landwirtschaft für die Bearbeitung des eigenen Landes des Arbeitgebers
- und dass er für diese 60 Halbtage 50 Tagespauschalen (40 + 10) zu melden hat.
Chicoréeanbau
Handarbeiter, die im Zichorieanbau beschäftigt sind, können noch 35 Tage zusätzlich als Gelegenheitsarbeiter tätig sein, aber nicht in der Eigenschaft als Aushilfskraft. Ab 01.01.2014 wird diese Regelung ebenfalls für unbestimmte Dauer in das Sozialversicherungsgesetz vom 27.06.1969 übernommen.
Arbeiter, die ihre 65 Tage bereits aufgebraucht haben, können noch 35 Tage zusätzlich als Gelegenheitsarbeiter im Chicoréeanbau tätig sein.
Champignonzucht
Für die Champignonzucht muss die Beschäftigung von Gelegenheitsarbeitern während einer Periode intensiver Arbeit erfolgen, die auf 156 Tage pro Kalenderjahr und Arbeitgeber begrenzt ist.
Handarbeiter, die in der Champignonzucht beschäftigt sind, können noch 35 Tage zusätzlich als Gelegenheitsarbeiter tätig sein, aber nicht in der Eigenschaft als Aushilfskraft. Bei Überschreitung der ersten 65 Tage ist keine Kumulierung mit einer anderen Form der Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft oder im Gartenbau vorgesehen. Das bedeutet also, dass die zusätzlichen 35 Tage nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn der Gelegenheitsarbeiter in den vorangegangenen 65 Tagen auch in der Champignonzucht tätig war. Dieses System wurde rückwirkend zum 1. Januar 2013 eingeführt.Die Beschäftigung von Gelegenheitsarbeitern ist nicht auf den 156-Tage-Zeitraum "intensiver Tätigkeit" beschränkt, wenn der Arbeitgeber eine Reihe von Bedingungen erfüllt, die es den Arbeitnehmern erlauben, weitere 35 Tage als Gelegenheitsarbeiter zu arbeiten.
Bedingungen
- der betreffende Arbeitgeber verpflichtet sich, die Arbeit in seinem Unternehmen mit eigenem Personal, das beim Landesamt für soziale Sicherheit unter der Paritätischen Kommission für das Gartenbauunternehmen eingetragen ist, auszuführen;
- der betreffende Arbeitgeber kann diese 35 zusätzlichen Tage nur für die Champignonzucht verwenden, auch wenn er andere Aktivitäten ausübt, und darf den Arbeitnehmer nicht für Veränderungen oder Reparaturen der Infrastruktur des Unternehmens einsetzen;
- der betreffende Arbeitgeber meldet jährlich ein Beschäftigungsvolumen in Vollzeitäquivalenten, das mindestens dem Durchschnitt der vier multifunktionellen Meldungen beim Landesamt für soziale Sicherheit für das Kalenderjahr 2011 entspricht;
- Die Paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen prüft jährlich, ob die Voraussetzungen nach 1, 2 und 3 erfüllt sind und ob die sektoralen kollektiven Arbeitsabkommen eingehalten werden. Um zu überprüfen, ob die unter Punkt 3 genannte Beschäftigungsnorm eingehalten wird, vergleicht sie für jeden Arbeitgeber das Beschäftigungsvolumen des vergangenen Jahres mit dem Beschäftigungsvolumen des Jahres 2011;
- die betreffenden Arbeitgeber müssen eine schriftliche
Meldung an den Vorsitzenden der Paritätischen Kommission für
den Gartenbau abgeben, wobei er die unter 3 genannten Zahlen
hinzufügt und eine Verpflichtung eingeht wie unter 1 genannt.
Für Unternehmen mit einem Konzertierungsorgan, beispielsweise
ein Betriebsrat, ein Präventions- und Sicherheitsausschuss
oder eine Gewerkschaftsabordnung, muss die Zustimmung der
Arbeitnehmervertretung hinzugefügt werden
- der schriftliche Antrag und die Verpflichtung müssen jährlich für das darauffolgende Kalenderjahr verlängert werden, sobald die multifunktionellen Meldungen des laufenden Jahres bekannt sind.
- die Paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen erstellt ein Musterdokument für diesen Antrag und diese Verpflichtung in Schriftform; die individuelle betriebliche Regelung wird jährlich in der dazu eingerichteten Arbeitsgruppe „Champignonzucht“ der Paritätischen Kommission für Gartenbauunternehmen evaluiert.
Obstanbau
Die Quote wird ab dem 1. Januar dieselbe sein wie die im Gartenbau. Auch für 2023 muss die Funktionsnummer 93 weiterhin für Gelegenheitsarbeiter im Obstanbau verwendet werden.
Zusätzliche allgemeine Bedingungen
Kein Gelegenheitsarbeiter ist ein Arbeitnehmer, der in den 180 vorhergehenden Tagen in demselben Unternehmen in einer anderen Eigenschaft als als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet hat. „Dasselbe Unternehmen“ bezieht sich auf die Gesamtheit der juristischen Personen, die von denselben Geschäftsführern und/oder Managern geleitet werden oder zur selben technischen Geschäftseinheit gehören. Ausnahmsweise
- wird eine Beschäftigung im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags oder einer eindeutig umschriebenen Tätigkeit von maximal 6 aufeinander folgenden Kalenderwochen nicht berücksichtigt
- und gilt die 180-Tage-Regelung nicht für den Arbeitnehmer, der als Gelegenheitsarbeitnehmer im selben Unternehmen arbeiten möchte, nachdem sein Arbeitsvertrag zum gesetzlichen Pensionsalter beendet wurde.
Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer, für den er die Verpflichtungen zur unmittelbaren Meldung von Gelegenheitsarbeitnehmern (Dimona Gelegenheitsarbeit) nicht erfüllt, nicht beim LSS als Gelegenheitsarbeiter angeben. Der betroffene Gelegenheitsarbeitnehmer muss für das vollständige Kalenderjahr als normaler Arbeitnehmer betrachtet werden.
Der Arbeitnehmer führt ein Gelegenheitsformular, in dem die Anzahl der Tage der Beschäftigung als Gelegenheitsarbeiter angegeben ist. Einmal pro Woche paraphiert der Arbeitgeber die Aufzeichnungen. Alle Informationen zum Erhalt und Führen des Formulars Gelegenheitsarbeit sind erhältlich beim FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, Ernest Blerotstraat / Rue Ernest Blerot 1 in 1070 Brüssel (Tel. 02 233 41 11) und bei der Garantie- und Sozialkasse für Gartenbau oder der Garantie- und Sozialkasse für Landwirtschaft, beide ansässig in Diestsevest 32 bus 6a in 3000 Löwen (Tel. 016 24 70 70).
Darüber hinaus kann ein Arbeitgeber aus dem Gartenbausektor mit Zustimmung des Arbeitnehmers über den Online-DienstGreen@work sehen, wie viele Tage für einen (potenziellen) Arbeitnehmer bereits reserviert sind und wie viele der 100 Tage Gelegenheitsarbeit noch verfügbar sind.
Beitragsberechnung
Tage, an denen Gelegenheitsarbeitnehmer effektiv Leistungen erbringen, werden unabhängig von der Anzahl der Stunden, die sie an einem Tag arbeiten, mit einem pauschalen Tageslohn angegeben.
Außerdem können Gelegenheitsarbeiter auch nach Vertragsende noch Anspruch auf einen bezahlten gesetzlichen Feiertag haben. Auch der Feiertag, der nach dem Vertrag bezahlt wird, an dem die Gelegenheitsarbeiter aber nicht arbeiten, wird mit einem pauschalen Tageslohn angegeben. Im Gegensatz zu den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen werden die bezahlten Feiertage nach dem Vertrag nicht auf die jeweiligen Quoten angerechnet. Stellt das LSS fest, dass ein Gelegenheitsarbeiter die Quote während eines Jahres überschreitet, muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass dies auf nicht effektiv geleistete Arbeitstage zurückzuführen ist. Ist der Arbeitgeber dazu nicht in der Lage, wird das LSS die notwendigen Anpassungen der DmfA vornehmen.
So werden die Beiträge für Gelegenheitsarbeiter, die die Quoten einhalten, auf der Grundlage eines pauschalen Tageslohns berechnet. Der Anbau und die Erstverarbeitung von Flachs und/oder Hanf werden ab dem 1. Juli 2019 in die PK für Landwirtschaft aufgenommen. Das System der Gelegenheitsarbeit gilt nun auch für sie. Sie werden auf die gleiche Weise und zum gleichen Pauschalsatz wie andere landwirtschaftliche Gelegenheitsarbeiter gemeldet.
Außerdem ist der Arbeitgeberbeitrag für sie niedriger, weil weder der Jahresurlaubsbeitrag noch der Lohnmäßigungsbeitrag fällig wird. Die Sonderbeiträge (z. B. Beitrag zum Fonds für Betriebsschließungen, Beitrag zum Fonds für Existenzsicherung,....) sind wohl fällig.
Tagespauschalen - Beträge ab Juli 2023:
Sektor | Funktionsnummer | Tagespauschale (EUR) | Persönlicher Beitrag (EUR) |
---|---|---|---|
Zichorie (erste 65 Tage) | 88 | 24,80 | 3,24 |
Zichorie (35 folgende Tage) | 90 | 31,01 | 4,05 |
Landwirtschaft/Milchvieh | 91 | 12,04 | 1,57 |
Pilze | 92 | 24,80 | 3,24 |
Obstanbau | 93 | 21,87 | 2,86 |
Blumenzucht | 89 | 15,73 | 2,06 |
Gartenbau | 99 | 24,80 | 3,24 |
In der Praxis wird der persönliche Beitrag (13,07 % der Tagespauschale) von jeder Lohnzahlung pro Arbeitstag abgezogen. Dieser Betrag wird zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen zu den üblichen Raten an das LSS weitergeleitet. Aufgrund der Anwendung der Arbeitsbonus-Ermäßigung wird der Arbeitgeber diesen Abzug in den meisten Fällen nicht vornehmen müssen.
Wenn die Dimona Gelegenheitsarbeit nicht geleistet wurde, dürfen die Beiträge auf keinen Fall auf der Grundlage des pauschalen Lohns berechnet werden. Zu diesem Zeitpunkt handelt es sich bei den Arbeitnehmern um normale Arbeiter, für die auch Jahresurlaubs- und Lohnmäßigungsbeiträge fällig sind. Die Beitragsberechnung für sie erfolgt also auf der Grundlage des vollen Lohns zu 108 %.
Formalitäten
Es wurden besondere Arbeitnehmerkennzahlen vorgesehen, um diese Arbeitnehmer zu melden.
Gelegenheitsarbeitnehmer gelten als Beschäftigte im Rahmen eines im Unternehmen üblichen Beschäftigungsverhältnisses und werden für die Dauer ihres Vertrags als Vollzeitbeschäftigte betrachtet. Wenn sie unter dem Status von Saisonarbeitern beschäftigt werden, muss der Arbeitgeber in seiner DmfA-Meldung auch die Zahl der unter den jeweiligen Leistungscodes geleisteten Arbeitsstunden angeben.
Die Verlängerung dieses Statuts um 35 zusätzliche Tage für Handarbeiter, die im Zichorieanbau beschäftigt sind, ist jedoch nur unter folgenden Bedingungen möglich: Diese Arbeitnehmer werden unter einer gesonderten Arbeitgeberkategorie angegeben.
Bedingungen Chicoréeanbau
- der betreffende Arbeitgeber meldet für das Jahr 2021
ein Beschäftigungsvolumen in Vollzeitäquivalenten, das
mindestens dem Durchschnitt der vier multifunktionellen
Meldungen beim Landesamt für soziale Sicherheit für das
Kalenderjahr 2019 entspricht;
- Spätestens am vierzehnten Tag nach dem vom Landesamt für Statistiken festgelegten Datum für den Versand der Fragenlisten, die im Rahmen der Landwirtschaftszählung im Sinne des Königlichen Erlasses vom 02.04.2001 über die Organisation einer jährlichen Landwirtschaftszählung im Monat Mai durch das Landesamt für Statistik ausgefüllt wurden, übersendet der Arbeitgeber eine Kopie des ausgefüllten Fragebogens an den Vorsitzenden der Paritätischen Kommission für den Gartenbaubetrieb;
- spätestens am vierzehnten Tag nach Erhalt des Steuerbescheids für das laufende Steuerjahr (Einkommen des Vorjahres) übersendet der Arbeitgeber eine Kopie dieses Steuerbescheids an den Vorsitzenden der vorgenannten Paritätischen Kommission, mit der Maßgabe, dass die Meldepflicht der Kopie dieses Steuerjahrs für den Arbeitgeber bestehen bleibt, falls der Steuerbescheid für das Steuerjahr 2008 (Einkommen 2007) nach 2008 übermittelt wird
- einstweilen übersendet der Arbeitgeber eine eidesstattliche Erklärung an die Identifizierungsdienststelle des LSS, dass die Bedingung erfüllt wird, dass 3/4 des Umsatzes durch Chicorée-Anbau erwirtschaftet werden, mit einer Kopie der im Rahmen der Landwirtschaftszählung des Vorjahres ausgefüllten Frageliste; eine Kopie dieser Erklärung darüber sowie Anlagen werden an den Vorsitzenden der Paritätischen Kommission für den Gartenbaubetrieb gesendet
- Der betroffene Arbeitgeber kann diese 35 zusätzlichen Tage nur für den Chicoreeanbau geltend machen, selbst wenn dieser Arbeitgeber andere Aktivitäten ausübt
- Eine innerhalb der paritätischen Kommission für
Gartenbauunternehmen eingerichtete Arbeitsgruppe
‚Obstanbau‘ beurteilt die Anträge vor dem 10. Mai 2021
anhand der DmfA- und der Dimona-Meldungen.
- die Meldung der sozialen Sicherheit wurde gemäß Artikel 22 des Gesetzes vom 27.06.1969 zur Überprüfung des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer festgestellt oder berichtigt;
- Die unmittelbare Beschäftigungsmeldung erfolgte für einen oder mehrere Arbeitnehmer nicht gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 05.11.2002 zur Einführung der unmittelbaren Beschäftigungsmeldung, in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 26.07.1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen nicht erfüllen;
- er beschäftigt einen oder mehrere Arbeitnehmer, die keine Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums sind und die nicht über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis verfügen, wodurch er gegen das Gesetz vom 30.04.1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt;
- er beschäftigt einen oder mehrere Arbeitnehmer unter Bedingungen, die die Menschenwürde verletzen, und verstößt so gegen die Bestimmungen gegen den Menschenhandel im Sinne von Artikel 77 bis des Gesetzes vom 15.12.1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern;
- der Arbeitgeber lässt einen Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, für den die geschuldeten Beiträge nicht an das Landesamt für Soziale Sicherheit entrichtet wurden;
- ihm wurde untersagt, persönlich oder über einen Vermittler ein Handelsunternehmen zu betreiben, kraft des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24.10.1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben;
- wenn es eine juristische Person betrifft, unter den Verwaltungsratsmitgliedern, Geschäftsführern oder Personen, die befugt sind, für die Gesellschaft verbindlich aufzutreten, Personen, denen die Ausübung derartiger Funktionen kraft des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24.10.1934 (siehe Punkt 6) untersagt wurde;
- wenn es eine juristische Person betrifft, unter den Verwaltungsratsmitgliedern, Geschäftsführern oder Personen, die befugt sind, für die Gesellschaft verbindlich aufzutreten, Personen, die an mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder ähnlichen Operationen beteiligt waren, wobei Schulden in Bezug auf ein Inkassogremium der Sozialversicherungsbeiträge anfielen.
Die Beschäftigung der Handarbeiter an 35 zusätzlichen Tagen in der Champignonzucht ist ebenfalls nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Diese Arbeitnehmer werden auch unter einer gesonderten Arbeitgeberkategorie angegeben.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für diese Gelegenheitsarbeitnehmer eine Dimona-Gelegenheitsarbeit auszufüllen.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen DmfA - Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau
In der DmfA sind die spezifischen Arbeitnehmerkennzahlen 010 (Arbeiter) und 022 (Arbeiterlehrlinge bis zum Ende des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden) in Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ anzugeben, die für die Meldung von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau vorgesehen ist.
Darüber hinaus muss im Block 90015 „Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ das Feld „Funktionsnummer“ ausgefüllt werden.
Neue Regelung, gültig vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2023
Nicht Zeitarbeitssektor | Arbeitgeberkategorie | Funktionsnr. | Maximum Tage/Jahr |
---|---|---|---|
Landwirtschaft | Kategorien 193 und 293 | Code 91 | 50 |
Milchvieh | Kategorien 193 und 293 | Code 91 | 100 halbe Tage |
Gartenbau | Kategorie 194 | Code 99 | 100 |
Pilze | Kategorien 194 und 594 | Code 92 | 100 |
Obstanbau | Kategorie 194 | Code 93 | 100 |
Blumen | Kategorie 494 | Code 89 | 100 |
Zichorie (erste 65 Tage) | Kategorien 194 und 594 | Code 88 | 65 |
Zichorie (35 folgende Tage) | Kategorien 194 und 594 | Code 90 | 35 |
Zeitarbeitssektor | Arbeitgeberkategorie | Funktionsnr. | Maximum Tage/Jahr |
---|---|---|---|
Landwirtschaft | Kategorien 097 und 497 | Code 91 | 30 |
Milchvieh | Kategorien 097 und 497 | Code 91 | 30 |
Gartenbau | Kategorien 097 und 497 | Code 99 | 65 |
Pilze | Kategorien 097 und 497 | Code 92 | 65 |
Obstanbau | Kategorien 097 und 497 | Code 93 | 65 |
Blumen | Kategorien 097 und 497 | Code 89 | 65 |
Zichorie | Kategorien 097 und 497 | Code 88 | 65 |