Eingliederungseinkommen, EGB und andere finanzielle Hilfen für schutzbedürftige Gruppen
Wenn Sie am Monatsende nicht genug Geld haben, können Sie eine Beihilfe oder eine andere Unterstützung erhalten. Haben Sie keinen Anspruch auf Beihilfe oder andere Leistungen? Dann kann das ÖSHZ Ihnen Unterstützung bieten.
Das ÖSHZ hilft Ihnen, wenn Sie kein Einkommen mehr haben. Sie erhalten dann konkrete Unterstützung und ein Eingliederungseinkommen oder andere finanzielle Unterstüzung, aber auch Lebensmittelhilfe oder Hilfe bei der Bezahlung Ihrer medizinischen Kosten oder Energiekosten.
Wenn Sie älter sind und mit Ihrer Rente allein nicht über die Runden kommen, erhalten Sie die Einkommensgarantie für Betagte (EGB). Die EGB wird meistens automatisch gewährt.
Die Unterstützung des ÖSHZ muss beantragt werden. Dabei spielt es keine Rolle, wer Sie sind. Das ÖSHZ hilft Menschen in Not, unabhängig davon, ob Sie Selbstständiger, Arbeitnehmer, Student, Rentner sind oder eine Behinderung haben. Auch wenn Sie ein eigenes Haus besitzen, können Sie beim ÖSHZ um Unterstützung bitten.
Unterstützung beim ÖSHZ beantragen
Wenn Sie nicht genug Geld zum Leben haben, können Sie beim ÖSHZ Ihrer Gemeinde einen Antrag stellen. Ist dies Ihr erster Antrag? Dann können Sie ihn auch online über den Onlinedienst ÖSHZ Online einreichen.
Das ÖSHZ gewährt Ihnen nicht immer ein Eingliederungseinkommen. Seine Aufgabe ist es vielmehr, Ihnen die Möglichkeit zu geben, Ihr Leben wieder in den Griff zu bekommen und sich erneut in die Gesellschaft zu integrieren („soziale Integration”). Wenn möglich, unterstützt das ÖSHZ Sie daher bei der Arbeitssuche. Das Eingliederungseinkommen wird Ihnen nur als letztes Mittel gewährt, wenn Sie keine andere Einkommensquelle haben. Das ÖSHZ kann Sie jedoch immer bei der Beantragung von Leistungen oder Maßnahmen, auf die Sie Anspruch haben, unterstützen.
Das ÖSHZ kann Ihnen Folgendes anbieten:
- ein Einkommen (das Eingliederungseinkommen);
- die Möglichkeit, gemeinsam mit Ihnen ein soziales oder berufliches Projekt zu entwickeln;
- Unterstützung und Hilfe durch das ÖSHZ bei der Suche nach einer bezahlten Arbeit oder der Teilnahme an einem Studium oder einer Ausbildung;
- und vieles mehr.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich Unterstützung durch das ÖSHZ erhalten?
Fünf Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Unterstützung des ÖSHZ zu beantragen.
Sie sind bereit zu arbeiten und können dieses folgendermaßen nachweisen:
Ihre Nationalität
Sie sind:
- Belgier;
- Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (oder Familienangehöriger) und haben ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten;
- im Bevölkerungsregister als Ausländer eingetragen;
- ein anerkannter Flüchtling, oder
- ein Staatenloser.
Ihr Wohnsitz
Sie wohnen in Belgien und sind dort rechtmäßig ansässig.
Ihr Alter
- Sie sind volljährig(Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet), oder
- Sie sind nicht volljährig aber Sie erfüllen die folgenden Voraussetzungen:
- Sie sind minderjährig und verheiratet („durch Heirat emanzipiert“),
- Sie sind eine unverheiratete Minderjährige mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern,
- Sie sind eine minderjährige Schwangere.
Ihre Mittel
Sie verfügen nicht über ausreichende Mittel und können sich diese nicht selbst beschaffen.
Wenn das ÖSHZ Ihren Antrag bearbeitet, wird es Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse untersuchen. Sie werden aufgefordert, weitere Erklärungen abzugeben und Dokumente vorzulegen.
Sie sind bereit, zu arbeiten
Sie sind bereit zu arbeiten und können dieses folgendermaßen nachweisen:
- Sie sind als Arbeitsuchender registriert,
- Sie suchen regelmäßige eigenständige nach Arbeit,
- Sie haben eine positive Einstellung zu den vom ÖSHZ vorgelegten Arbeitsangeboten,
- Sie nehmen an einem zusätzlichen Ausbildungmodul für die aktive Arbeitssuche teil.
Können Sie aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht arbeiten? Sie müssen es dann dem ÖSHZ mitteilen. Gesundheitliche Gründe sind beispielsweise: schwere Rückenprobleme, Schwangerschaft, Krankheit usw. Andere Gründe („Billigkeitsgründe”) sind z. B. ein Studium, ein behindertes Kind, das besondere Aufmerksamkeit erfordert, oder die alleinige Betreuung von Kleinkindern usw.
Das ÖSHZ wird beurteilen, ob die von Ihnen angeführten Gründe ausreichend sind.
Beantragung eines Eingliederungseinkommens
Wenn Sie alle Ansprüche an die Soziale Sicherheit ausgeschöpft haben, kommt noch das Eingliederungseinkommenin Betracht. Das Eingliederungseinkommen ist an einen Betreuungsplan gekoppelt, der Ihnen helfen soll, aus der Bedürftigkeit herauszukommen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Anspruch auf das Eingliederungseinkommen zu haben?
Sie müssen die Voraussetzungen erfüllen, die oben unter der Frage „Unter welchen Voraussetzungen kann ich Unterstützung durch das ÖSHZ erhalten?“ aufgeführt sind.
Wie beantrage ich das Eingliederungseinkommen?
- Wenden Sie sich an das ÖSHZ der Gemeinde, in der Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten. Teilen Sie mit, dass Sie einen Antrag auf Eingliederungseinkommen stellen möchten. Sie können Ihren ersten Antrag auch digital über den Onlinedienst ÖSHZ Online einreichen.
- Ein Sozialarbeiter spricht mit Ihnen, um Ihre genauen Bedürfnisse zu ermitteln.
- Der Sozialarbeiter führt eine Sozialerhebung durch. Daran arbeiten Sie aktive mit.
- Das ÖSHZ entscheidet, ob Sie ein Eingliederungseinkommen erhalten. Es kann Ihnen auch mit einer anderen Leistung helfen.
- Drei Monate nach Bewilligung des Eingliederungseinkommens meldet sich das ÖSHZ bei Ihnen, um Ihre Betreuung und Ihre soziale Integration intensiv in die Wege zu leiten. Dieser Prozess wird als „Individualisiertes Projekt für soziale Eingliederung (GPMI)“ bezeichnet.
Welche Nachweise müssen Sie erbringen?
Nehmen Sie zu Ihrem Besuch beim ÖSHZ die folgenden Unterlagen mit:
- Ihren Personalausweis,
- Falls Sie Einkommen haben: Nachweise über das aktuelle Einkommen von Ihnen und ggf. das Ihrer Familienmitglieder, und
- eine Übersicht über die Höhe Ihrer Ersparnisse, falls Sie welche haben.
Wie hoch ist das Eingliederungseinkommen?
Das Gesetz legt in Kategorien fest, wie hoch das Eingliederungseinkommen ist, das Sie monatlich erhalten können.
- Kategorie 1: Sie leben mit einer oder mehreren Personen zusammen, mit denen Sie Ihren Haushalt gemeinsam führen = Betrag pro Lebensgefährte im Haushalt.
- Kategorie 2: Sie leben allein = Betrag für Alleinstehende.
- Kategorie 3: Sie haben eine unterhaltsberechtigte Familie mit mindestens einem minderjährigen unverheirateten Kind.
Rufen Sie die Tabelle mit den Beträgen auf der Website des FÖD SI (auf Französisch).
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Vorauszahlung auf Eingliederungseinkommen oder Sozialhilfe
Nachdem Sie einen Antrag auf die Gewährung des Eingliederungseinkommens oder anderer sozialer Beihilfen, auf die Sie Anspruch haben, eingereicht haben, kann die Bearbeitung dieses Antrags sehr lange Zeit dauern. Sie erhalten daher die Geldsumme, die Ihnen zusteht, nicht gleich am nächsten Tag. Das ÖSHZ kann Ihnen aber eine Vorauszahlung zahlen. Diese deckt den Zeitraum ab, den die Einrichtung, die Ihren Antrag bearbeitet, benötigt, um über Ihren Fall zu entscheiden.
Um eine Vorauszahlung von Sozialhilfe erhalten zu können, reichen Sie den entsprechenden Antrag beim ÖSHZ Ihrer Gemeinde ein. Ist dies Ihr erster Antrag auf Hilfe? Dann können Sie ihn auch online über den Onlinedienst ÖSHZ Online einreichen.
Was sind die Voraussetzungen?
Das ÖSHZ gewährt Ihnen nur dann eine Vorauszahlung auf die Sozialhilfe, wenn Sie zwei Voraussetzungen erfüllen.
Sie sind bedürftig
Das ÖSHZ hat darüber zu entscheiden, ob Sie bedürftig sind. Es wird hierfür eine Sozialerhebung über Ihre finanzielle, soziale und medizinische Situation durchführen.
Für das ÖSHZ gelten Sie grundsätzlich als bedürftig, wenn Sie mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen nicht erfüllen können:
- Unterkunft (Wohnraum),
- Nahrung,
- Kleidung,
- Waschgelegenheit (Sicherstellung Ihrer Hygiene);
- Zugang zu einem Arzt, einem Zahnarzt usw. (medizinische Versorgung).
Sie haben Anspruch auf Sozialhilfe
Das ÖSHZ wird mit Ihnen zusammen prüfen, ob Sie tatsächlich Anspruch auf eine Sozialhilfe haben.
Es unterstützt Sie dabei,- Ihren Antrag auf Sozialhilfe bei der zuständigen Einrichtung einzureichen;
- sich bei der Einrichtung, die Ihren Fall bearbeitet, über den Stand der Bearbeitung zu informieren.
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Einkommensgarantie für Betagte (EGB)
Die Einkommensgarantie für Betagte (EGB) ist eine Beihilfe für Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und nicht über ausreichende Mittel verfügen.
Habe ich Anspruch auf die EGB?
Sie haben Anspruch auf EGB, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben das gesetzliche Rentenalter.
- Sie sind Belgier oder leben rechtmäßig in Belgien.
- Ihr Hauptwohnsitz befindet sich in Belgien.
- Ihr Einkommen liegt unter den Höchstbeträgen der EGB.
Weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Gewährung eines EGB finden Sie auf der Website des Föderalen Pensionsdienstes
Wie hoch ist meine EGB?
Die Höhe der EGB hängt von Ihren finanziellen Mitteln und Ihrer Familiensituation ab.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite EGB - Wie viel bekomme ich? auf der Website des Föderalen Pensionsdienstes.
Muss ich die EGB beantragen?
In den meisten Fällen müssen Sie keinen Antrag auf EGB stellen. Die Prüfung Ihres Anspruchs auf EGB beginnt automatisch, wenn Sie:
- einen Pensionsantrag in Belgien einreichen;
- bereits eine Pension in Belgien beziehen;
- eine Beihilfe für behinderte Personen erhalten und das gesetzliche Rentenalter erreichen, oder
- das Eingliederungseinkommen beziehen und das gesetzliche Rentenalter erreichen.
In allen anderen Fällen müssen Sie einen Antrag auf EGB stellen. Wie das geht, erfahren Sie auf der Seite EGB - Wie beantrage ich eine EGB? auf der Website des Föderalen Pensionsdienstes.
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Interessante Links
Unterstützung für die Teilnahme an Kultur, Sport und Kursen als ÖSHZ-Leistungsbezieher
Diese Unterstützung ermöglicht es Ihnen, Sport zu treiben oder an kulturellen Aktivitäten, kreativen Workshops und vielem mehr teilzunehmen, wenn Ihre eigenen Mittel nicht dafür ausreichen.
Das ÖSHZ kann Sie ebenfalls beim Erwerb eines Computers, eines Druckers, einer Internetverbindung oder bei der Teilnahme an einem Computerkurs unterstützen.
Ein Teil der Maßnahmen dient auch dem Kampf gegen Kinderarmut.
Wie kann ich diese Maßnahmen für mich nutzen?
Um diese Art der Unterstützung Anspruch nehmen zu können, müssen Sie Ihren Antrag beim ÖSHZ in Ihrer Gemeinde einreichen. Ist dies Ihr erster Antrag auf Hilfe? Dann können Sie ihn auch online über den Onlinedienst ÖSHZ Online einreichen.
Welche Aktivitäten?
Diese Art der Unterstützung umfasst eine Vielzahl von Aktivitäten: Alles, was mit Sport, Kultur und dem sozialen Leben zu tun hat, ist einbezogen. Dazu gehören:
- Sportaktivitäten;
- Kino- oder Theaterbesuche;
- Museums- oder Ausstellungsbesuche;
- Musikfestivals;
- Informatikkurse;
- Teilnahme an Waldklassen oder an einem Camp für Kinder;
- kreative Workshops (Zeichnen, Fotografieren, Schreiben, Malen usw.);
- Teilnahme an einer gemeinsamen Aktivität;
- u.v.m.
Die Unterstützung richtet sich auch auf die Bekämpfung von Kinderarmut, zum Beispiel durch:
- Teilnahme an Sozialprogrammen;
- Unterstützung in der Schule;
- psychologische Unterstützung durch einen Spezialisten für das Kind und für die Eltern;
- paramedizinische Unterstützung;
- Hilfe beim Kauf von Werkzeug oder pädagogischen Spielen;
- entsprechende Kostenübernahme bei Aktionen für die soziale Eingliederung von benachteiligten Kindern.
Das ÖSHZ entscheidet selbst, wie es diese Hilfe zuweist. Weitere Informationen erhalten Sie beim ÖSHZ der Gemeinde, in der Sie wohnen.
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Ihre Soziale Sicherheit und Ihre Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse
Die soziale Unterstützung ist ein „subsidiäres Recht“. Sie wird also nur ergänzend gewährt, wenn Sie keine andere Möglichkeit haben, sich ausreichende Mittel zu beschaffen.
Mehr Unterstützung von der Sozialen Sicherheit?
Das ÖSHZ prüft zunächst, ob Sie die von der Sozialen Sicherheit gebotenen Schutzmaßnahmen, wie den Anspruch auf Beihilfen für Behinderte, den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung oder den Anspruch auf Einkommensgarantie für ältere Menschen optimal nutzen.
Haben Sie eine Kranken- und Invalidenversicherung?
Die Versicherung gegen Krankheit und Invalidität ist in Belgien obligatorisch. Sie erlangen eine solche Versicherung, wenn Sie Mitglied einer Krankenkasse sind.
Wenn Sie nicht mehr gegen Krankheit und Invalidität versichert sind, aber weiterhin Unterstützung vom ÖSHZ erhalten, ist das ÖSHZ verpflichtet, Sie einer Krankenkasse anzuschließen. Sie wählen selbst, bei welcher Sie Mitglied werden möchten. Wenn Sie keine Wahl treffen, wird das ÖSHZ Sie bei der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung (HKIV) anmelden.
Sind Sie noch Mitglied einer Krankenkasse, aber nicht mehr zahlungsfähig? Das ÖSHZ kann Ihre Akte auch bei dieser Krankenkasse regeln.