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Wohnhilfe

Das ÖSHZ sorgt dafür, dass alle Personen, die sich keine Wohnung leisten können, eine Unterkunft haben.

Sie haben eine geeignete Wohnung gefunden, können sich die Mietkaution aber nicht leisten? Unter bestimmten Voraussetzungen kann das ÖSHZ die Summe vorstrecken.

Wenn Sie obdachlos sind, können Sie sich an das ÖSHZ wenden, um verschiedene Beihilfen, medizinische Versorgung, Sozialfürsorge, Vermittlung für offene Schulden und andere Hilfestellungen zu erhalten. Das ÖSHZ kann Sie auch vorübergehend in einer Notunterkunft unterbringen.

Weiterhin unterstützt das ÖSHZ einkommensschwache Senioren, die sich die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim nicht leisten können. Wenn Ihre unmittelbaren Familienangehörigen finanziell ebenfalls nicht in der Lage sind, Sie zu unterstützen, kann das ÖSHZ die fehlende Summe beisteuern.

Unterstützung des ÖSHZ für die Zahlung der Mietkaution

Die Mietkaution besteht im Allgemeinen aus einer Geldsumme. Für die Person, die eine Wohnung vermietet (normalerweise der Eigentümer), dient dieses Geld als Sicherheit für den Fall, dass Sie Ihren Verpflichtungen als Mieter ganz oder teilweise nicht nachkommen. Zum Beispiel, wenn der Mieter:

  • die Miete nicht pünktlich zum vereinbarten Datum zahlt,
  • den Mietgegenstand nicht in sauberem Zustand hält,
  • Schäden, für die er verantwortlich ist, nicht repariert,
  • den Mietgegenstand am Ende der Mietzeit nicht in ordentlichem Zustand übergibt,
  • u.v.m.

Um eine Unterstützung für Ihre Mietkaution zu erhalten, reichen Sie bitte einen entsprechenden Antrag beim ÖSHZ in Ihrer Gemeinde ein.

Unter welchen Bedingungen erhalte ich eine Unterstützung für meine Mietkaution?

Das ÖSHZ stellt Ihnen vorab einige Fragen und kommt, wenn nötig, zu Ihnen nach Hause, um Ihre Situation zu beurteilen. Für diese Hilfe müssen Sie mehrere Bedingungen erfüllen:

  1. Sie müssen Ihren gewöhnlichen und tatsächlichen Wohnsitz in Belgien haben. Der gewöhnliche und tatsächliche Wohnsitz ist der Ort, an dem Sie oder Sie und Ihre Familie normalerweise leben. Sie müssen durch Ihren Personalausweis oder ein anderes Aufenthaltsdokument nachweisen, dass sich Ihr Wohnsitz in Belgien befindet. 
  2. Sie sind bedürftig. Das ÖSHZ beurteilt diesen Sachverhalt durch eine Untersuchung Ihrer finanziellen, sozialen und medizinischen Situation. 
    Für das ÖSHZ gelten Sie grundsätzlich als bedürftig, wenn Sie mindestens einer der nachfolgenden Voraussetzungen nicht nachkommen können:
    • Unterkunft,
    • Ernährung,
    • Bekleidung,
    • Hygiene,
    • Zugang zu ärztlicher Versorgung.
  3. Sie benötigen eine Intervention, um das Geld für die Mietkaution zu beschaffen. Das ÖSHZ ist verpflichtet, zu prüfen, ob Sie die erforderliche Unterstützung benötigen. 

 


Institutionen

Sind Sie obdachlos? Das ÖSHZ kann in vielerlei Hinsicht helfen. Wenn Sie beispielsweise als Obdachloser die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, haben Sie Recht auf das soziale Eingliederungseinkommen.
Ist dies nicht der Fall, wird das ÖSHZ prüfen, was es sonst noch für Sie tun kann.

Eine obdachlose Person kann sich an das ÖSHZ wenden, um folgende Hilfen zu erhalten:

  • ein Eingliederungseinkommen,
  • eine Niederlassungsprämie,
  • dringende ärztliche Hilfe (Besuch eines Arztes, Untersuchung, Krankenversorgung, Medikamente usw.),
  • Sozialhilfe, finanzielle Hilfe oder immaterielle Hilfe,
  • Hilfe für die Schuldenverwaltung,
  • Unterstützung, Empfehlungen, Ermutigung,
  • u.v.m.

Welches ÖSHZ sollten Sie kontaktieren?

Wenn Sie nicht in einer Einrichtung untergebracht sind, können Sie sich an das ÖSHZ in der Gemeinde wenden, in der Sie sich gewöhnlich aufhalten.

Wenn Sie in einer Einrichtung (z. B. einem Aufnahmezentrum) wohnen, können Sie sich an das ÖSHZ der Gemeinde wenden, in der Sie zum Zeitpunkt Ihrer Aufnahme eingetragen waren, sei es im Bevölkerungs- oder Ausländerregister oder im Warteregister.

Sie finden Ihr ÖSHZ in der ÖSHZ-Adressliste auf der Website des ÖPD Sozialeingliederung (auf Französisch).

Was ist eine Einrichtungsprämie? Habe ich Anspruch darauf?  

Eine Einrichtungsprämie ist ein Geldbetrag, der Sie bei der Einrichtung einer Wohnung unterstützt.
Sie können damit insbesondere Möbel kaufen oder Wasser- und Gasanschlüsse bezahlen.

Sie haben Anspruch darauf, wenn Sie die drei folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie erhalten ein (ergänzendes) soziales Eingliederungseinkommen oder ein anderes Ersatzeinkommen von der sozialen Sicherheit, beispielsweise Arbeitslosengeld oder eine Invaliditätsauszahlung.
    Wenn Sie arbeiten, muss Ihr Einkommen niedriger sein als das Eingliederungseinkommen plus 10 %.
  2. Sie haben eine Wohnung gefunden (Sie sind also nicht mehr obdachlos).
  3. Sie haben noch nie eine Einrichtungsprämie erhalten.

Wir verwenden die folgenden Definitionen:

  • obdachlos sein = Sie wohnen auf der Straße, in einem besetzten Haus, in einem Aufnahmeheim, bei jemandem, der Sie vorläufig aufnimmt, im Gefängnis oder in einer Gemeinschaft für Obdachlose;
  • eine Wohnung finden = ein Zimmer oder ein Apartment mieten oder als Hauptwohnsitz nutzen, in dem Sie alleine oder mit von Ihnen frei gewählten Personen wohnen.

Die Höhe Ihrer Einrichtungsprämie entspricht immer dem monatlichen Betrag der sozialen Eingliederungseinkommensgruppe „Person mit Unterhaltsverpflichtung“, unabhängig davon, ob Sie eine Familie haben oder nicht.

Benötige ich eine Bezugsadresse?

Um Ihnen das soziale Eingliederungseinkommen zu gewähren, kann das ÖSHZ nicht verlangen, dass Sie einen Wohnsitz haben oder im Melderegister eingetragen sind.
Für einige andere Rechte (wie das Recht auf Kinderzulage, Stimmrecht, Arbeitslosengeld…) müssen Sie allerdings einen offiziellen Wohnsitz haben. Hierfür müssen Sie also im Bevölkerungsregister eingetragen sein. Dies ist entweder mit einem Hauptwohnort oder mit einer Bezugsadresse möglich.
Als obdachlose Person haben Sie zwar keinen Hauptwohnort, aber Sie können dennoch durch die Angabe einer Bezugsadresse im Bevölkerungsregister eingetragen werden.

Es gibt zwei Möglichkeiten, um eine Referenzadresse zu erhalten:

  1. Eintragung bei einer Privatperson, die in der Gemeinde eingetragen und damit einverstanden ist, Ihre Post zu empfangen und Ihnen zu übergeben.
  2. Eintragung beim ÖSHZ der Gemeinde, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.

Institutionen

Interessante Links

Eine „Übergangswohnung“ ist eine Wohnung, die das ÖSHZ für einen kurzen Zeitraum an Menschen vermietet, die sich in einer Notlage befinden.
Der Mietvertrag wird für die Dauer von höchstens 6 Monaten abgeschlossen und kann einmal verlängert werden.

Der Aufenthalt in der Übergangswohnung bietet für einen begrenzten Zeitraum eine Wohnsicherheit, um währenddessen eine dauerhafte Lösung für die Wohnsituation zu finden. Es ist eine vorübergehende Lösung, die verhindert, dass Sie in eine Abwärtsspirale prekärer Lebensumstände geraten.

Für wen sind die Wohnungen bestimmt?

Eine Übergangswohnung bietet Ihnen eine Unterkunft, wenn Sie aus den folgenden Gründen keine Wohnung haben:

  • wegen einer Erklärung, aus der hervorgeht, dass Ihre Wohnung unbewohnbar oder ungeeignet ist,
  • wegen einer richterlichen Räumungsanordnung,
  • wegen familiärer Konflikte (insbesondere häusliche Gewalt),
  • wegen einer Katastrophe, wie ein Brand oder eine Überschwemmung, oder
  • wegen Ihrer Situation als obdachlose Person.

Eine Übergangswohnung ist also keine Lösung für Menschen, die aufgrund einer hohen Miete umziehen möchten, oder für Asylsuchende, die sich in dem Gebiet der Gemeinde niederlassen möchten.

Was sind die Bedingungen?

Das ÖSHZ muss jeden Antrag einzeln prüfen. 

Wie finde ich eine Übergangswohnung?

Als Obdachloser können Sie sich an das ÖSHZ der Gemeinde melden, in der Sie sich aufhalten. Rufen Sie dafür die ÖSHZ-Adressliste auf der Website des ÖPD Sozialeingliederung (auf Französisch) auf.


Institutionen

Ältere Menschen, die über genügend finanzielle Mittel verfügen, bezahlen ihren Aufenthalt im Seniorenheim im Prinzip selbst. Was geschieht aber, wenn man den Aufenthalt nicht vollständig bezahlen kann?

Wenn Ihre Einnahmen nicht ausreichen, um die Gesamtkosten Ihres Aufenthalts zu tragen, kann das ÖSHZ die Differenz übernehmen. Sie müssen in diesem Fall Ihre normalen Einnahmen an das ÖSHZ abtreten; diese werden zur Bezahlung des Aufenthalts im Seniorenheim verwendet. Das ÖSHZ legt jedoch einen monatlichen Betrag fest, der Ihnen zugestanden wird und den Sie frei für Ihre Ausgaben verwenden können. 

Die Unterhaltspflichtigen, (Ihre Kinder, Enkelkinder, eventuell auch Ihr(e) Ehepartner(in), Ihr(e) ehemalige(r) Ehepartner(in) oder noch lebende Elternteile) können dazu verpflichtet werden, die fehlende Differenz zu übernehmen. Dies erfolgt ausschließlich dann, wenn diese selbst über ein ausreichend hohes Einkommen verfügen. Die Rückforderung kann nicht auf Geschwister des Einwohners angewendet werden.

Eine Rückforderung der Aufenthaltskosten in einem Senioren- und Pflegeheim bei Kindern und deren eventuellen Ehepartner(inne)n bleibt auf den Kindesanteil beschränkt. Für eine Freistellung von der Bezahlung kann der Unterhaltspflichtige Gründe der „Billigkeit“ anführen, wie beispielsweise ein geringes Einkommen, schwere finanzielle Belastungen und bestehende zerrüttete Familienverhältnisse.