Hilfe bei Telefon-, Internet- und TV-Gebühren
Um Menschen, die Eingliederungshilfe beziehen, den Zugang zu Internet und Telefonie zu erleichtern, hat die Behörde einen Sozialtarif für diese Dienste eingeführt. Nutzen Sie den Sozialtarif für Ihr Telefon bisher nicht? Dann können Sie sich für die neue Regelung bewerben: das soziale Internetangebot.
Telefon-Sozialtarif
Der Telefon-Sozialtarif für Menschen, die von der Eingliederungshilfe leben, ist ein Rabatt
- von 40 % auf Ihre Abonnementgebühr mit einem maximalen Rabatt von 8,40 € pro Monat (für 1 Internetabonnement) und
- von 3,10 € pro Monat auf die Gesamtsumme Ihrer Gesprächsgebühren.
Wie kann ich den Telefon-Sozialtarif beantragen?
Sie können den Telefon-Sozialtarif nicht mehr beantragen. Er wird ab dem 1. März 2024 durch das soziale Internetangebot (mit TV und eventuell Telefonie als Option) ersetzt.
Ich habe bereits den Telefon-Sozialtarif. Darf ich ihn behalten?
Sie können Ihren alten Tarif behalten, solange Sie Eingliederungshilfe erhalten.
Hinweis: Sie können den Telefon-Sozialtarif nicht mit dem sozialen Internetangebot kombinieren.
Wenn Sie zum sozialen Internetangebot wechseln, können Sie auch nicht mehr zum Telefon-Sozialtarif zurückkehren. Prüfen Sie also unbedingt, welche Regelung für Sie am vorteilhaftesten ist.
Die alten Telefontarife finden Sie auf der Seite Worin bestehen die Ermäßigungen für Anträge, die vor dem 01.03.2024 eingereicht wurden? auf der Website des BIPT.
Onlinedienste
Soziales Internetangebot
Das soziale Internetangebot bietet Ihnen einen günstigen Höchsttarif für einen festen Internetanschluss. Es gibt 2 Tarifformeln:
Maximal 19 Euro pro Monat für:
Festnetz-Internet
Mindestgeschwindigkeiten von 30 Mbps (Download) und 4 Mbps (Upload)
mindestens 150 GB Datenvolumen
Maximal 40 Euro pro Monat für:
Festnetz-Internet
Mindestgeschwindigkeiten von 30 Mbps (Download) und 4 Mbps (Upload)
mindestens 150 GB Datenvolumen
mindestens 1 weiterer Dienst (z. B. Fernsehen, Festnetztelefon, Mobiltelefon...), je nach Telekommunikationsanbieter
Sie erhalten außerdem eine Ermäßigung von 50% auf die Installationskosten.
Was sind die Bedingungen?
Sie oder ein Mitglied Ihres Haushalts erhalten vom ÖSHZ:
- eine Eingliederungseinkommen,
- eine finanzielle Sozialhilfe, die dem Eingliederungseinkommen entspricht,
- eine vom ÖSHZ gewährte Sozialhilfe, die ganz oder teilweise vom Föderalstaat erstattet wird,
- ein Wartegeld auf eine Einkommensgarantie für Betagte (EGB),
- ein Wartegeld auf eine Behindertenbeihilfe.
Alle Bedingungen für den Anspruch auf das soziale Internetangebot finden Sie unter den häufig gestellten Fragen „Wer hat Anspruch auf das soziale Internetangebot?“ auf der Website des FÖD Wirtschaft.
Darüber hinaus hat der FÖD Wirtschaft den Onlinedienst Soziales Internetangebot entwickelt, mit dem Sie überprüfen können, ob Sie Anspruch auf das soziale Internetangebot haben. Sie finden dort auch die Liste der Telekommunikationsanbieter, bei denen Sie das soziale Internetangebot beantragen können. Der Onlinedienst basiert auf Informationen des Nationalregisters, der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und des Belgischen Instituts für Postdienste und Telekommunikation (BIPT). Die Antwort, die Sie über diesen Onlinedienst erhalten, ist rein informativ.
Wie beantrage ich das soziale Internetangebot?
Wichtige Informationen vor der Beantragung des sozialen Internetangebots
Bekommen Sie heute schon den Telefon-Sozialtarif? Sie können diese Ermäßigung nicht mit dem „sozialen Internetangebot“ kombinieren. Wenn Sie sich für das „soziale Internetangebot“ entscheiden, werden die Ermäßigungen Ihres derzeitigen Sozialtarifs automatisch eingestellt. Diese Ermäßigungen entfallen für alle Dienste, z.B. auch für die Festnetztelefonie.
Prüfen Sie unbedingt vorher, welcher Tarif für Sie am vorteilhaftesten ist, denn Sie können Ihre Entscheidung nicht rückgängig machen.
Sie beantragen das soziale Internetangebot direkt bei einem teilnehmenden Telekommunikationsanbieter. Dort wird geprüft, ob Sie Anspruch auf die soziale Ermäßigung haben. Dies geschieht unter Wahrung Ihrer Privatsphäre, denn der Telekommunikationsanbieter hat keinen Einblick in Ihre persönliche Situation. Dem Anbieter wird lediglich mitgeteilt, ob Sie Anspruch auf das soziale Internetangebot haben oder nicht.
Erhalten Sie von diesen Telekommunikationsanbietern kein soziales Internetangebot? Dann können Sie sich jederzeit an Ihr ÖSHZ wenden.