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Art der Entlohnung

Diese Angabe machen Sie nur für Arbeitnehmer, die:

  • einen Stücklohn empfangen oder die pro Auftrag (= Leistung) bezahlt werden;
  • komplett oder teilweise mit einer Provision bezahlt werden;
  • über das System der Dienstleistungsschecks bezahlt werden.

Es wird nicht zwischen Arbeitnehmern unterschieden, die pro Auftrag oder mit einem Stücklohn bezahlt werden.

Dies bedeutet, dass eine neue Beschäftigungszeile erstellt werden muss, wenn ein Arbeitnehmer von einer Bezahlung pro Stück zu einer Bezahlung auf Provisionsbasis wechselt. Wenn jemand von einer stückbezogenen Bezahlung zu einer Auftragsbezahlung wechselt, dann beginnt keine neue Beschäftigungszeile.

Die Zahlung der Leistung erfolgt bei einer provinzialen oder lokalen Verwaltung eher als Ausnahme, zum Beispiel Künstler mit einem Vertrag für eine bestimmte Arbeit mit einem Stücklohn usw.

Es ist für die korrekte Gewährung von Arbeitslosengeld und/oder Leistungen im Rahmen der Kranken- und Invalidenversicherung äußerst wichtig, dass für alle Arbeitnehmer, die auf diese Weise bezahlt werden. Für freiwillige Feuerwehrleute und freiwillige Sanitäter müssen diese Angaben nicht eingegeben werden.

Alle Arbeitnehmer, die mittels Dienstleistungsschecks beschäftigt werden, müssen mit dem Code „Dienstleistungsscheck“ angegeben werden. Dieser Code darf nicht für folgende Arbeitnehmer angegeben werden, die nicht im System der Dienstleistungsschecks beschäftigt werden können:

  • bezuschusste Vertragsbedienstete;
  • Arbeitnehmer, deren Beschäftigung im Hinblick auf die Förderung der Beschäftigung im nicht-kommerziellen Sektor finanziert wird;
  • Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Gesetzes vom 08.07.1976 beschäftigt sind.