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Beiträge für entlassene statutarische Arbeitnehmer

Ziel dieser Beiträge ist es, die Personen, die unter bestimmten Bedingungen im öffentlichen Sektor entlassen werden, und die vor dieser Beschäftigung nicht an der sozialen Sicherheit hinsichtlich der Arbeitslosigkeit und der Leistungen im Krankheitsfall teilnahmen, unter bestimmten Bedingungen dennoch an diesen Systemen teilnehmen zu lassen.

Da die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen, dass für die Risiken Arbeitslosigkeit und Krankenversicherung andere Referenzperioden gelten und andere Beiträge geschuldet werden, werden diese Beiträge auf zwei verschiedenen Beschäftigungszeilen angegeben.

Neben den Angaben zur Identifikation dieser Personen müssen Sie für sie folgende Angaben mitteilen:

  • Einen Code, der angibt, für welche Sozialversicherungsregelung die Eingliederung beantragt wird (Krankenversicherung oder Arbeitslosigkeit).
  • Den Referenzbruttolohn des Arbeitnehmers in der Periode, für die die Anwendung des Sozialversicherungssystems verlangt wird. Dieser wird auf der Basis des letzten Aktivlohns des Interessenten berechnet, und ggf. auf der Basis eines Lohns umgerechnet, der mit einer Vollzeitstelle übereinstimmt.
  • Den Beitragsbetrag, der auf den Referenzbruttolohn geschuldet wird.
  • Anzahl der Tage (in einer 6-Tage-Regelung pro Woche), für die die Anwendung des Sozialversicherungssystems verlangt wird.
  • Das Beginn- und Enddatum der Referenzperiode (separat für beide Risiken, da sich die Referenzperioden unterscheiden).

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfAPPL - Meldung von entlassenem statutarischen Personal

In der DmfAPPL werden die Beiträge für entlassenes statutarisches Personal in einem besonderen Block 90005 „Beitrag für entlassene statutarische Arbeitnehmer“ mit folgenden Arbeitnehmerkennzahlen angegeben:
- 671 für die Regulierung der Regelung für die Kranken- und Invaliditätsversicherung
- und/oder 672 für die Regulierung der Regelung der Arbeitslosigkeit
unter der Arbeitnehmerzeile, mit der sie verbunden sind.

Falls eine Beitragspflicht in beiden Regelungen besteht, ist dies in 2 verschiedenen Arbeitnehmerzeilen anzugeben.