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Urlaubsgeld

Für das Urlaubsgeld werden die Entlohnungscodes 311, 312, 313, 314, 315, 316, 317, 318, 319, 348, 349 und 350 verwendet.

Der Code 311 (einfaches Urlaubsgeld für die Urlaubstage die am Ende des Urlaubsjahres nicht aufgenommen werden konnten), die Codes 313 und 317 (einfaches Urlaubsgeld Dienstaustritt) und die Codes 315 und 318 (einfaches Urlaubsgeld vorherige Beschäftigung) dürfen lediglich benutzt werden für:

  • das Vertragspersonal, dessen Arbeitgeber die Urlaubsregelung des Privatsektors anwendet;
  • bezuschusste Vertragsbedienstete;
  • Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60, §7 des ÖSHZ-Grundlagengesetzes beschäftigt sind;
  • Ersatzpersonal für die Arbeitnehmer in der (freiwilligen) Viertagewoche.

Die nachfolgende Tabelle verdeutlicht die Verwendung der Lohncodes 313, 315, 317 und 318 und die Anwendung der Sozialversicherungsbeiträge.

Einfaches Urlaubsgeld – Kodifikationen und Anwendung

Statut Arbeitnehmer

Arbeitgeber Dienstaustritt

neuer Arbeitgeber

Lohncode

Beiträge

Lohncode

Beiträge

Vertragspersonal, Praktikanten mit Blick auf endgültige Ernennung

317

ja

318

nein

zeitweilige Bedienstete, BVA und Bedienstete gemäß Artikel 60, Ersatzpersonal Viertagewoche

313

nein

315

ja

 

Der Code 316 (Urlaubsgeld – Polizeipersonal) wird für das Urlaubsgeld und das Urlaubsgeld für das Ausscheiden aus dem Dienst des angestellten und definitiv ernannten Polizeipersonals verwendet.

Der Code 319 (ergänzendes Urlaubsgeld bei Beginn oder Wiederaufnahme der Aktivität) wird für den normalen Lohn verwendet, der einem Arbeitnehmer, der die Arbeit beginnt oder wiederaufnimmt, für ergänzende Urlaubstage gezahlt wird.

Der Code 348 (Urlaubsgeld – befreit) wird für das Urlaubsgeld verwendet, das in der Urlaubsregelung öffentlicher Sektor vollständig von der besonderen Einbehaltung von 13,07% befreit ist. Es betrifft nur die Personalmitglieder von Verwaltungen, die für ihre statutarischen Personalmitglieder dem Pensionspool der halbstaatlichen Einrichtungen oder der Pensionsregelung der Staatskasse angegliedert sind.

Die Codes 349 (doppeltes Urlaubsgeld Dienstaustritt – 3. bis einschließlich 5. Tag der vierten Urlaubswoche - befreit) und 350 (doppeltes Urlaubsgeld – 3. bis 5. Tag der vierten Urlaubswoche - befreit) können nur für Vertragspersonal einer Verwaltung verwendet werden, die die Urlaubsregelung des Privatsektors gewählt hat.