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Befreiung von der Zusatzpensionsregelung für vertraglich angestellte Personalmitglieder

Einige vertraglich angestellten Personalmitglieder schulden keinen ‚Beitrag für Zusatzpension für vertragliche Personalmitglieder im lokalen Sektor‘ für die Gruppenversicherung BI-Ethias, werden aber in der DmfAPPL nicht automatisch ausgeschlossen. Es betrifft:

  • das Personal der föderalen Gesundheitssektoren, das die lokale Verwaltung des zweiten Pensionspfeilers ausgeschlossen hat;
  • die Personalmitglieder, die nach dem 01.01.2016 an die Zusatzpensionsregelung angeschlossen werden und Aktivitäten ausüben, obwohl sie bereits eine gesetzliche Rente erhalten;  
  • Studenten, Betreuern und Freiwillige, die die maximale Beschäftigungsdauer für die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen überschreiten und in der DmfAPPL als vertraglich angegeben werden.

Diese Personalmitglieder müssen mit dem Code 1 angegeben werden. Hierdurch sind sie vom Beitrag für die Gruppenversicherung ‚BI-Ethias‘ ausgeschlossen.

Wenn ein Arbeitgeber gleichzeitig bei der Gruppenversicherung ‚BI-Ethias‘ und der Gruppenversicherung ‚Provant‘ angeschlossen ist, muss für die Arbeitnehmer, die bei der Gruppenversicherung ‚Provant‘ angeschlossen sind, der Code 2 angegeben werden. Hierdurch sind sie vom Beitrag für die Gruppenversicherung ‚BI-Ethias‘ ausgeschlossen.