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Befreiung von der Meldung von Beschäftigungsdaten in Bezug auf den öffentlichen Sektor

Alle lokalen und provinzialen Verwaltungen gehören zum Zuständigkeitsbereich von Capelo (Carrière Publique Electronique Elektronische Loopbaan Overheid - Elektronische Laufbahn Öffentlicher Sektor) und können auf der DmfAPPL die Daten für die Berechnung der Behördenpension angeben (siehe

Nur lokale und provinziale Verwaltungen, deren Regelung über die Rechtsstellung die Möglichkeit vorsieht, ihre Personalmitglieder fest zu ernennen, müssen für die definitiv ernannten und vertraglichen Personalmitglieder dem LSS die Angaben für die Berechnung der Behördenpensionen übermitteln.

Jedoch müssen diese Verwaltungen die Angaben nicht für Personalmitglieder angeben, deren Leistungen für die Behördenpension nicht in Betracht kommen. In der DmfAPPL werden diese ausgeschlossenen Personalmitglieder angegeben mit:

  • den Arbeitnehmerkennzahlen 121 und 221 (im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 beschäftigte Arbeitnehmer);
  • den Arbeitnehmerkennzahlen 131 und 231 (Teilzeitschulpflichtige);
  • den Arbeitnehmerkennzahlen 133 und 233 (Lehrlinge bis zum 31.12. des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden);
  • der Arbeitnehmerkennzahl 251 (Ärzte in Ausbildung zum Facharzt);
  • der Arbeitnehmerkennzahl 252 (freigestellte Ärzte mit Arbeitsvertrag);
  • den Arbeitnehmerkennzahlen 642 und 652 (definitiv ernannte Ärzte, die keinen Anspruch auf eine Behördenpension besitzen);
  • den Arbeitnehmerkennzahlen 701 und 702 (Studenten und Betreuer);
  • der Arbeitnehmerkennzahl 711 (Diener des Kultes und Vertreter des Zentralen Freigeistigen Rates);
  • den Arbeitnehmerkennzahlen 721 und 722 (lokale Mandatsträger);
  • den Arbeitnehmerkennzahlen 731 und 732 (Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr und freiwillige Sanitäter);
  • der Arbeitnehmerkennzahl 741 (Künstler);
  • der Arbeitnehmerkennzahl 761 (Tageseltern);
  • dem Wert „D1“ in der Zone Statut (= Tageseltern mit einem Arbeitsvertrag);
  • dem Wert „O“ im Feld Statut (= Personalmitglieder der Lehranstalten, die nicht von einer provinzialen oder lokalen Verwaltung in der Dimona angegeben werden).

Die Beschäftigungsangaben in Bezug auf den öffentlichen Sektor werden jedoch für die Personalmitglieder angegeben, die von ihrer Verwaltung eine Entlassungsentschädigung erhalten.

In manchen Fällen verleiht die Beschäftigung eines vertraglich angestellten oder eines definitiv ernannten Personalmitglieds, dessen Beschäftigungsdaten in Bezug auf den öffentlichen Sektor grundsätzlich anzugeben sind, kein Recht auf eine Behördenpension. Die Verwaltung muss die Beschäftigungsdaten in Bezug auf den öffentlichen Sektor nicht angeben und dies im Feld „Befreiung von der Meldung von Beschäftigungsdaten in Bezug auf den öffentlichen Sektor“ mit dem Wert „1“ (= befreit) angeben.

Mit dem Wert „1“ werden unter anderem die Beschäftigungen angegeben:

  • von Personalmitgliedern, die in eine lokale oder provinziale Verwaltung entsandt werden, von der sie nur eine Zusatzentschädigung erhalten (zum Beispiel eine Kabinettszulage oder Mahlzeitschecks) erhalten;
  • von vertraglich angestellten Personalmitgliedern einer lokalen oder provinzialen Verwaltung, die kein definitiv ernanntes Personal mehr einstellt;
  • von Pensionierten, die noch Leistungen erbringen;
  • von Studenten, Betreuern und Freiwilligen, die die Bedingungen für die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht erfüllen;
  • von anderen vertraglichen und zeitweiligen Personalmitgliedern für Leistungen, die sie in einem Amt erbringen, dessen Rechtsstellungsregelung keine definitive Ernennung zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen vorsieht:
    • von Modellen der Kunstakademie;
    • von Stadtführern;
    • von nicht definitiv ernannten Hausmeistern;
    • von besonderen Buchhaltern und Sekretärinnen der lokalen Polizeizone;
    • von besonderen Rechnungsführer der Hilfeleistungszone;
    • von Personalmitgliedern, die gelegentlich bei Empfängen Leistungen erbringen.
      Wenn die Rechtsstellungsregelung zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen eine definitive Ernennung vorsieht, müssen die Beschäftigungsangaben des öffentlichen Sektors angegeben werden.