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Wann?

Auf Ersuchen des Arbeitnehmers oder der Versicherungseinrichtung oder auf Eigeninitiative teilt der Arbeitgeber so schnell wie möglich (innerhalb von acht Tagen nach Ende des Sozialrisikos) das Datum der Arbeitswiederaufnahme der Krankenkasse mit.

Bei Arbeitsunfähigkeit ist dies nur notwendig im Falle einer Arbeitswiederaufnahme vor dem Enddatum der Periode der Arbeitsunfähigkeit, die von der Krankenkasse oder dem LIKIV zur Kenntnis gebracht wurde.