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Was ist einzugeben?

1 - Ein Unternehmensplan oder ein Beschäftigungsabkommen (nicht für Lehrkräfte)

Findet der Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitstelle im Rahmen eines Unternehmensplans oder eines Beschäftigungsabkommens statt, wird dies hier dadurch angezeigt, dass der Standardwert „Nein“ in „Ja“ verändert wird. Wenn das so ist, dann kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen freiwillig verringern und wird als Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte eingestuft.

In diesem Fall müssen Sie die gesetzliche Grundlage angeben, auf der dieser Unternehmensplan oder das Beschäftigungsabkommen basieren (siehe Artikel 29 §2 1° d und e).

Sie haben 7 Möglichkeiten zur Auswahl:

1. Vom Arbeitsminister genehmigter Umstrukturierungsplan

Art. 29, § 2, 1°, d des KE vom 25.11.1991.

Es gibt keine anderen Rechtstexte zu dieser Bestimmung. Betroffene Unternehmen können mit dem Arbeitsminister Kontakt aufnehmen. Nimmt ein Arbeitnehmer eine Teilzeitarbeit im Rahmen eines genehmigten Umstrukturierungsplans auf, wird er als unfreiwillig arbeitslos eingestuft.

2. Gemäß den Bestimmungen von Titel IV des KE vom 24.12.1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 06.01.1989 zur Bewahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes beschlossener Unternehmensplan zur Neuverteilung der Arbeit.

Der Übergang zu einer Teilzeitbeschäftigung muss vor dem 01.01.1998 stattgefunden haben, um für das Statut eines Teilzeitarbeitnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte in Betracht zu kommen, außer im Falle der Beschäftigung in einem Unternehmen, das über einen Unternehmensplan verfügt, der für eine Dauer bis nach dem 31.12.1997 abgeschlossen und genehmigt wurde.

3. Für die Periode 1995-1996 abgeschlossenes Beschäftigungsabkommen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 03.04.1995 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Maßnahmen und den Bestimmungen des im Nationalen Arbeitsrat beschlossenen Kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 60 vom 20.12.1994.

Der Übergang zu einer Teilzeitbeschäftigung muss vor dem 1.1.1997 stattgefunden haben, um aufgrund dieser Bestimmung das Statut eines Teilzeitarbeitnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte erhalten zu können.

4. Für die Periode 1997-1998 abgeschlossenes Beschäftigungsabkommen gemäß den Bestimmungen des KE vom 24.02.1997 über ausführlichere Regelungen in Bezug auf die Beschäftigungsabkommen in Anwendung der Artikel 7, § 2, 30, § 2 und 33 des Gesetzes vom 26.07.1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit.

Der Übergang zu einer Teilzeitbeschäftigung muss vor dem 01.01.1997 stattgefunden haben, um aufgrund dieser Bestimmung das Statut eines Teilzeitarbeitnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte erhalten zu können.

5. KAA mit Arbeitszeitverkürzung in Unternehmen in Schwierigkeiten und in der Umstrukturierung (der „defensive Vande Lanotte-Plan“), gemäß den Bestimmungen von Artikel 9, § 1 des vorgenannten KE vom 24.02.1997

Dieser Erlass ist seit 31.12.2000 nicht mehr in Kraft. Er betrifft den „defensiven Vande Lanotte-Plan“ zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung.

6. KAA mit Arbeitszeitverringerung in einer Reihe anderer Unternehmen („offensiver Vande Lanotte-Plan“), abgeschlossen gemäß den Bestimmungen des KE vom 24.11.1997, geändert durch das Gesetz vom 26.03.1999 und aufgehoben per Gesetz vom 10.08.2001.

Es betrifft den „offensiven Vande Lanotte-Plan“ zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Regelung konnte bis 31.12.2000 per KAA oder Abkommen eingeführt werden, das vom Minister zu genehmigen ist.

7. Unternehmensplan zur Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 10.04.1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor.

Dieses Gesetz sieht die Möglichkeit eines freiwilligen Übergangs zur Viertagewoche mit Gehaltsergänzung vor

  • für statutarisches Vollzeitpersonal und vertragliches Personal, das an einen Vertrag in föderalen Behörden gebunden ist (Art. 6 bis 9);
  • für Vollzeitpersonal von Provinzen, (autonomen) Provinzialregien, Gemeinden und (autonomen) Gemeinderegien (Art. 10 bis 10quater).

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass per KE

  • ein Unternehmensplan genehmigt wird für ein autonomes öffentliches Unternehmen (z. B. KE vom 01.03.2000 zur Genehmigung des Abkommens über die Einführung eines Unternehmensplans für die Neuverteilung der Arbeit bei der POST) oder der Regie der Luftfahrtwege, der die Möglichkeit eines freiwilligen Übergangs zur Teilzeitarbeit vorsieht (Art. 12);
  • eine Regelung für den freiwilligen Übergang zur Viertagewoche mit Gehaltsergänzung oder einer anderen Regelung der Teilzeitarbeit mit Gehaltsergänzung in Bezug auf andere Verwaltungsbehörden (unter anderem die Gemeinschaften und Regionen, ÖSHZ usw.) genehmigt werden kann.

Beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitstelle im Rahmen eines Unternehmensplans oder eines Beschäftigungsabkommens ist es notwendig, dass Sie den Text, der diesen Plan oder dieses Abkommen anwendbar erklären (in den meisten Fällen ein KAA), Ihrem Arbeitnehmer mitgeben, außer im Falle der Wahlmöglichkeit 7 (Unternehmensplan der föderalen Behörde).

2 - Theoretischer durchschnittlicher Bruttolohn

Sie geben entweder den Monatslohn, ausgedrückt in Eurocent, oder den Stundenlohn, ausgedrückt in Hundertstel Eurocent ein, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein Arbeiter oder Angestellter ist. Es handelt sich um den vertraglich vorgesehenen Bruttolohn für die Teilzeitarbeitsstelle.

Ein Angestellter darf mit einem Stundenlohn angegeben werden.

Ein Arbeiter muss mit einem Monatslohn angegeben werden.

Der Begriff „theoretischer Lohn“

Der theoretische Lohn umfasst die vertraglich vereinbarte Entlohnung einschließlich des bezahlten Ruhestands.

Für Lastwagenfahrer und Umzugsunternehmen (PK 140.03 und 140.05) wird auch der Lohn für Bereitschaftsstunden (auch Überbrückungsgeld genannt) berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer diesen Lohn normalerweise erhält. Dies gilt ebenfalls für die Begleiter, d. h. Arbeitnehmer die kein Lastwagenfahrer sind und die Anspruch auf Lohn für die Bereitschaftsstunden haben. Es wird ein erhöhter Stundenlohn berücksichtigt, der sich aus der Summe aus dem normalen Stundenlohn und dem durchschnittlichen wöchentlichen Betrag für die Bereitschaftsstunden (begrenzt auf 22 Stunden pro Woche), dividiert durch 38, zusammensetzt.

Haushalts- und Ortszulage sind Teil des theoretischen Lohns. Die Kompetenzprämie, die von der Behörde anlässlich einer erfolgreich absolvierten, zertifizierten Ausbildung gezahlt wird, ist ebenfalls Teil des theoretischen durchschnittlichen Bruttolohns. Falls der Arbeitgeber einen Monatslohn angibt, erhöht der Arbeitgeber diesen Lohn um 1/12 der Kompetenzprämie.

Prämien (z.B. Jahresendprämie) und gleichartigen Vorteile, die unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage während des Quartals ihrer Meldung an die Einnahmestelle für Sozialversicherungsbeiträge (Lohncode 2 in der DmfA) bewilligt werden, das doppelte Urlaubsgeld und der Lohn für Überstunden sind nicht Bestandteil des theoretischen Lohns.

Die Entschädigung, die der Person gewährt wird, die eine individuelle Berufsausbildung aufnimmt oder durch einen Industrielehrvertrag gebunden ist, stellt keinen Lohn dar. Ein Stipendium, auf das der Beitrag zum LSS einbehalten wird, oder ein Lehrvertrag für Behinderte, die dem LSS unterworfen sind, wobei die vollständige Entschädigung dem Lehrling als Lohnersatz gezahlt wird, wird dagegen sehr wohl als Lohn betrachtet.

Für Lehrkräfte wird der indexierte Bruttomonatslohn angegeben, unter Berücksichtigung des finanziellen Dienstalters und einschließlich der Haushalts- und Ortszulage.

Im Falle eines pauschalen LSS-Tageslohns geben Sie einen Stundenlohn an, der dem Tageslohn in der 6-Tagesregelung x 6/38 entspricht.

4 - Kommentar zur Meldung

Hier können Sie weitere Erklärungen zur Meldung geben.