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Zusätzliche Informationen

1 - Artikel 131bis des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit

§ 1. Der Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte, ausgenommen Arbeitnehmer gemäß Art. 29, §2, 1°, e), kann während seiner Teilzeitbeschäftigung für die Stunden der Vollarbeitslosigkeit nur eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens beanspruchen. Die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens wird nur dann geschuldet, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:

1° Unterrichtung der zuständigen regionalen Dienststelle für Arbeitsvermittlung innerhalb von 2 Monaten (ab dem Tag, der dem Tag des Dienstantritts folgt), dass er teilzeitlich arbeitet;

2° Eintragung als Arbeitssuchender für eine Vollzeitstelle innerhalb der in 1° genannten Frist, wenn er weiterhin als arbeitssuchend eingetragen bleiben möchte;

3° verfügbar sein für den Vollzeitarbeitsmarkt;

4° er hat normalerweise durchschnittliches Anrecht auf einen Bruttomonatslohn, der geringer ist als der Referenzmonatslohn im Sinne von Art. 28, § 2;

5° er wurde im Rahmen einer Arbeitsregelung eingestellt, in der der Faktor Q nicht mehr als 80 % des Faktors S beträgt;

6° einen Antrag bei seinem Arbeitgeber im Sinne von Art. 4 des KAA Nr. 35 vom 27.02.1981 eingereicht haben...; der Arbeitnehmer muss zugleich eine Erklärung abgeben, in der er sich verpflichtet, die Überprüfung seines Arbeitsvertrages in den in diesem KAA bestimmten Fällen zu beantragen;

7° er hat kein Anrecht mehr auf einen Lohn gemäß Artikel 46, § 1, Abs. 1, 5° zu Lasten seines vorhergehenden Arbeitgebers in den in Art. 29, § 2, 1°, b und c bestimmten Fällen.

§ 2. Den Nettobetrag der Zulage zur Gewährleistung des Einkommens erhält man für den betreffenden Monat, indem man den verdienten Nettolohn des Monats von der Referenzzulage abzieht, zuzüglich:

1° 136,81 EUR, wenn es sich um einen Arbeitnehmer gemäß Art. 110, § 1 handelt;

2° 109,45 EUR, wenn es sich um einen Arbeitnehmer gemäß Art. 110, § 2 handelt;

3° 82,08 EUR, wenn es sich um einen Arbeitnehmer gemäß Art. 110, § 3 handelt.

Allerdings kann der Nettobetrag der Zulage zur Gewährleistung des Einkommens nie mehr betragen als 90 % der Referenzzulage.

Für die Anwendung der vorausgehenden Elemente bestimmt der Minister, was unter Nettolohn und Referenzzulage zu verstehen ist, sowie die Regeln zur Verminderung der Entschädigungen, die anzuwenden sind, wenn solche für vorübergehende Arbeitslosigkeit für den betreffenden Monat geschuldet werden bzw. wenn dieser Monat Tage umfasst, für die Entschädigungen kraft der Bestimmungen dieses Erlasses zuerkannt werden können.

§ 2bis. Abweichend von § 2 erhält man für den Teilzeitarbeitnehmer, der gemäß Art. 133, § 1, Abs. 1, 3°, a) die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens nach dem 30.06.2005 beantragt, den Nettobetrag der Zulage zur Gewährleistung des Einkommens für den betreffenden Monat, indem man den verdienten Nettolohn des betreffenden Monats von der Referenzzulage abzieht, zuzüglich Stundenzulage.

Die Stundenzulage wird für die durch den Arbeitgeber bezahlten Stunden und die Stunden des Jahresurlaubs bewilligt, die nach Proportionalisierung und Addition ein Drittel der geleisteten Arbeitsstunden im Fall einer Vollzeitbeschäftigung mit 38 Stunden pro Woche übertreffen. Der Proportionalisierung erfolgt durch Multiplizieren mit 38 und Dividieren durch den Faktor S.

Die im ersten Absatz gemeinte Stundenzulage beträgt:

1° 2,31 EUR, wenn es sich um einen Arbeitnehmer gemäß Art. 110, § 1 handelt;

2° 1,62 EUR, wenn es sich um einen Arbeitnehmer gemäß Art. 110, § 2 handelt;

3° 0,92 EUR, wenn es sich um einen Arbeitnehmer gemäß Art. 110, § 3 handelt.

Allerdings wird der Nettobetrag der Zulage zur Gewährleistung des Einkommens begrenzt auf einen Betrag, der gleich dem Nettolohn des Arbeitnehmers ist, den er bei Vollzeitbeschäftigung in derselben Funktion erhalten würde, abzüglich des Nettolohns des betreffenden Monats.

Für die Anwendung der vorausgehenden Elemente legt der Minister fest:

1° was unter Referenzzulage zu verstehen ist;

2° die Berechnungsweise des Nettolohns;

3° die Berechnungsweise des Drittels der Arbeitsstunden bei Vollzeitbeschäftigung;

4° die Berechnungsweise des Nettolohns, den der Arbeitnehmer bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde;

5° die Regeln zur Verminderung der Entschädigungen, die anzuwenden sind, wenn solche für vorübergehende Arbeitslosigkeit für den betreffenden Monat geschuldet wird bzw. wenn dieser Monat Tage umfasst, für die Entschädigungen kraft der Bestimmungen dieses Erlasses zuerkannt werden können.

§ 2ter. Der Nettobetrag der errechneten Zulage zur Gewährleistung des Einkommens gemäß § 2 wird ebenso durch den errechneten Betrag gemäß § 2bis ersetzt, wenn letzterer Betrag höher ist.

§ 3. Die in § 2 oder 2bis behandelte Zulage wird nur dann für den betreffenden Monat bewilligt, wenn der Arbeitnehmer:

1° für den Monat einen Lohn erhalten hat, der geringer ist als der Grenzbetrag gemäß den Bedingungen von § 1, 4°, über dem keine Zulagen zulässig sind;

2° sich während des Monats gemäß den in Art. 71 aufgeführten Bedingungen verhalten hat;

3° in Anwendung der §§ 2 bis 2ter Anrecht auf eine Zulage hat, deren Betrag mindestens gleich der Hälfte des in Art. 114, § 3, 3° vorgesehenen Betrages ist.

§ 3bis. Für die Anwendung von § 2bis wird der Arbeitnehmer jedoch nicht als ein Teilzeitarbeitnehmer betrachtet, der gemäß Art. 133, § 1, Abs. 1, 3°, a) die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens nach dem 30.06.2005 beantragt, und er kann demzufolge gemäß Art. 131bis, §2 oder § 2ter eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens erhalten, wenn er nach diesem Datum gemäß den vorgenannten Bedingungen einen Entschädigungsantrag einreicht und gleichzeitig die nachstehenden Bedingungen erfüllt:

1° Er hat tatsächlich eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens für mindestens einen Kalendermonat erhalten, der sich im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.06.2005 befindet;

2° der Arbeitnehmer war seit dem 30.06.2005 ununterbrochen durch Arbeitsverträge mit Teilzeitregelung eingestellt;

3° die neue Teilzeitarbeitsregelung umfasst eine Anzahl von Arbeitsstunden, die mindestens ein Drittel der normalen durchschnittlichen wöchentlichen Anzahl von Arbeitsstunden der Referenzperson beträgt.

Für die Anwendung des Abs. 1, 2° für Teilzeitlehrkräfte, für die ein zeitversetztes Gehalt angewendet wird, werden Schulferien nicht als Unterbrechung betrachtet.

Für die Anwendung des Abs. 1, 2° werden Perioden von maximal vier Monaten (gerechnet von Datum bis Datum) zwischen zwei Perioden, in denen der Arbeitnehmer durch Teilzeitarbeitsverträge eingestellt gewesen ist, ebenso wenig als Unterbrechung betrachtet, insoweit die Periode von maximal vier Monaten vollständig in den Zeitraum vom 01.03.2005 bis einschließlich 31.12.2008 fällt.

§ 4. Während einer Periode von drei Monaten ab dem Tag, der der Kündigungsperiode oder der durch die Vertragsbruchsentschädigung gedeckten Periode folgt, kann das Anrecht auf Zulage zur Gewährleistung des Einkommens einem Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte nicht bewilligt werden, wenn er seine Teilzeittätigkeit bei demselben Arbeitgeber wieder aufnimmt, bei dem er gemäß Art. 28 vollzeitbeschäftigt gewesen war.

Der vorausgehende Absatz gilt nicht für die in Art. 29, § 2, 1°, d angesprochenen Arbeitnehmer.

§ 5. Der Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte kann nach seiner Teilzeitbeschäftigung erneut für alle Wochentage Entschädigungen erhalten, mit Ausnahme der Sonntage.

2 - Artikel 75bis, ter und quater des Ministeriellen Erlasses vom 26.11.1991 über die Anwendungsregeln der Regelung der Arbeitslosigkeit

Artikel 10bis

Für die Anwendung von Art. 131bis des KE wird unter Referenzzulage verstanden: der Betrag, den man erhält, wenn man die Tagesunterstützung, die bei Vollarbeitslosigkeit für den ersten zu entschädigenden Tag des betreffenden Monats anzuwenden ist, mit 26 multipliziert.

Für die Anwendung des ersten Absatzes kommt während der ersten 12 Monate der gemäß Artikel 114 und 116 des Königlichen Erlasses festgestellten Arbeitslosigkeit der Betrag der Tagesunterstützung nur in Höhe von 100 % in Betracht, vermindert um den Prozentsatz des Berufssteuervorabzugs, der kraft Steuergesetzgebung für Arbeitslosengeld gilt, wenn der Antragsteller gemäß Artikel 110, § 3 des Königlichen Erlasses ein mitbewohnender Arbeitnehmer ist.

Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man gemäß Artikel 104, § 1bis des Königlichen Erlasses unter "Tagesentschädigung" den Betrag, der sich durch Anwendung der Formel "(halbe Tagesentschädigung/6) x Anzahl der halben Entschädigungen, die im System der wöchentlichen Entschädigungen gemäß Artikel 103 des Königlichen Erlasses vorgesehen sind", ergibt. Der daraus hervorgehende Betrag wird auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Cent gerundet, je nach dem, ob der Teil eines Cents 0,5 erreicht oder nicht.

Artikel 75ter

Für die Anwendung von Art. 131bis des Königlichen Erlasses wird unter Nettolohn verstanden:der Betrag, den man durch Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 13,07 % und des Berufssteuervorabzugs vom Bruttolohn erhält. Den Betrag des Berufssteuervorabzugs erhält man durch Anwendung der Tabelle II aus Anlage III des KE zur Ausführung des Einkommenssteuergesetzbuches, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Arbeitnehmer mit Familienlast gemäß Art. 110 des KE handelt, und durch Anwendung der Tabelle I für die anderen Arbeitnehmer ohne Abzüge wegen Familienlast.

Der im vorausgehenden Absatz angesprochene Bruttolohn umfasst:

a) den garantierten Lohn bei Aussetzung der Ausführung des Arbeitsvertrags wegen Arbeitsunfähigkeit;
b) wenn es sich um einen Angestellten handelt, der wegen Jahresurlaubs abwesend ist, den Lohn, den er bei normaler Anwesenheit verdient hätte.
Der im vorausgehenden Absatz angesprochene Bruttolohn umfasst nicht:

a) für Arbeiter das Urlaubsgeld bzw. für Angestellte das doppelte Urlaubsgeld;
b) die Jahresendprämie;
c) aufgehoben mit Wirkung vom 01.07.2005 (ME 29.06.2005 – BS 1.7)

Handelt es sich um einen Arbeiter, der wegen Jahresurlaubs abwesend ist, wird der in Anwendung der vorangehenden Absätze erhaltene Bruttolohn mit einem Betrag multipliziert, der dem Ergebnis aus der Multiplikation der Anzahl der normalerweise während der Urlaubstage geleisteten Arbeitsstunden mit dem Stundenlohn entspricht.

Bei der Berechnung des in Art. 131bis, § 2bis des KE angesprochenen Nettolohns für den betreffenden Monat kommt zu dem gemäß dem ersten Absatz errechneten Betrag ein Bonus hinzu. Dieser Bonus entspricht dem Unterschied zwischen einer Einbehaltung von 13,07 % vom Lohn und dem Betrag des pauschal berechneten persönlichen Sozialversicherungsbeitrags, unter Berücksichtigung einer eventuellen für Angestellte geltenden Ermäßigung. Diese Verringerung wird berechnet in Abhängigkeit eines theoretischen Vollzeitlohns, den man durch Anwendung von Art. 75quater, Abs. 4, 1° und 2° erhält.

Artikel 75quater

Für die Anwendung von Art. 131bis des Königlichen Erlasses wird die Referenzzulage und die Erhöhung für jeden Tag des betreffenden Monats um den 26. Teil verringert, ausgenommen der Sonntag, der zu einer der folgenden Kategorien gehört:

a) die Tage, die Perioden vorausgehen oder folgen, während derer die Arbeitnehmer als Teilzeitarbeitnehmer mit Zulage zur Gewährleistung des Einkommens gelten;
b) die Tage in einer Periode von Arbeitsunfähigkeit, die nicht durch einen garantierten Lohn gedeckt sind, oder in einer Periode von Mutterschaftsurlaub;
c) die Tage, an denen der Arbeitnehmer vorübergehend arbeitslos erklärt wird und für die kein Lohn geschuldet wird; es wird davon ausgegangen, dass die Anzahl dieser Tage gleich dem Ergebnis aus der Multiplikation der Anzahl Stunden vorübergehender Arbeitslosigkeit mit 6/S ist;
d) die unentlohnten Abwesenheitstage; es wird davon ausgegangen, dass die Anzahl dieser Tage gleich dem Ergebnis aus der Multiplikation der Anzahl Stunden vorübergehender Arbeitslosigkeit mit 6/Q ist;
e) die Tage, für die gemäß KE keine Zulage bewilligt werden kann.
Die Referenzzulage und die Erhöhung werden gleichfalls um den 26. Teil verringert für jeden Sonntag des betreffenden Monats, während dem der Arbeitnehmer eine Beschäftigung gemäß Art. 45 des KE ausgeübt hat, ausgenommen wenn er diese Aktivität im Rahmen seiner normalen Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat.

Die einem Drittel der Anzahl Arbeitsstunden entsprechende Zahl bei einer Vollzeitbeschäftigung von jeweils 38 Stunden pro Woche im Sinne von Art. 131bis, § 2bis des KE, entsprechende Zahl ist gleich 55. Diese Zahl wird multipliziert mit einem Bruch, dessen Zähler 26, abzüglich der in Abs. 1, a bis e angesprochenen Zahl der Tage, und dessen Nenner gleich 26 ist.

Den Betrag, den der Arbeitnehmer bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde, erhält man durch Anwendung der nachstehenden Berechnungen:

1° die Berechnung eines theoretischen Stundenlohns, indem man den Bruttolohn des betreffenden Monats in der betreffenden Beschäftigung durch die Anzahl der entlohnten Stunden teilt; fehlen Lohn oder entlohnte Stunden, wird ein Stundenlohn berücksichtigt, der dem in Art. 5, 1° genannten Referenzmonatslohn entspricht; dieser letztgenannte Stundenlohn wird auch dann angerechnet, wenn der theoretische Stundenlohn geringer sein sollte;

2° die Multiplikation des errechneten Betrags mit dem Faktor S und mit 4,3333;

3° die Proportionalisierung des somit erhaltenen Betrages mittels Multiplikation mit einem Bruch, dessen Zähler 26, abzüglich der in Abs. 1, a bis e angesprochenen Zahl der Tage, und dessen Nenner gleich 26 ist.

4° die Berechnung des fiktiven Nettolohns erfolgt durch Anwendung der in Art. 75ter, Abs. 1 genannten Regeln;

5° die Erhöhung des auf diese Weise errechneten Betrages durch einen Bonus, der dem Unterschied zwischen einer Einbehaltung von 13,07 % vom Lohn und dem Betrag des pauschal berechneten persönlichen Sozialversicherungsbeitrags, unter Berücksichtigung einer eventuellen für Angestellte geltenden Verringerung, entspricht.

Bei mehreren Beschäftigungen einer Person wird bei der Anwendung von Abs. 4, 1° der mathematische Mittelwert der auf diese Weise berechneten Stundenlöhne berücksichtigt.

3 - Artikel 104, § 1 bis des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit

§1bis. Abweichend von § 1 kann der Arbeitslose, der gemäß Artikel 103 halbe Entschädigungen erhält, im Falle der Arbeitswiederaufnahme infolge eines Teilzeitarbeitsvertrags für die Periode, während der er an diesen Arbeitsvertrag gebunden ist, nur für die Stunden der Vollarbeitslosigkeit eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens beantragen. Der Betrag der Zulage zur Gewährleistung des Einkommens wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 131bis, §§ 1, 2bis und 3 berechnet.

Abweichend von Artikel 131bis, § 1, 2°, 3° und 6,° muss der Arbeitnehmer als Arbeitssuchender nur für eine Arbeitsstelle eingetragen sein, die gemäß den vom Minister kraft Artikel 51 festgelegten Kriterien für einen freiwilligen Teilzeitarbeitnehmer geeignet ist, wobei der Arbeitnehmer nur für diese geeigneten Arbeitsstellen verfügbar sein muss.

Die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens kann jedoch nicht gewährt werden, wenn die Wochenarbeitszeit nicht den Bestimmungen von Artikel 11 bis Absatz 4 ff. des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge entspricht.

4 - Artikel 137 des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit

§ 1. Aus eigener Initiative übermittelt der Arbeitgeber:

[…]

3° dem Arbeitnehmer, der die „Arbeitslosigkeitsbescheinigung für die Inaktivitätsstunden“ gemäß § 2, 1° beantragt hat und zu Entschädigungen berechtigt ist, nach Ablauf jedes Monats eine „Leistungsübersicht“;

[…]

Für die Anwendung des zweiten Absatzes versteht man unter „ununterbrochene aufeinanderfolgende Teilzeitbeschäftigungen“ eine Teilzeitbeschäftigung auf Basis mehrerer Arbeitsverträge beim gleichen Arbeitgeber, die nur durch ein Wochenende, einen Feiertag oder einen Ausgleichsruhetag unterbrochen werden und wobei der Faktor S im Sinne von Artikel 99, Absatz 1, 2°, für jeden dieser Arbeitsverträge identisch ist (KE 31.08.2014 – BS 17.09.2014 – Inkraftsetzung 01.01.2016)

§ 2. Der Arbeitgeber übermittelt auf Ersuchen des Arbeitnehmers:
1° dem Teilzeitarbeitnehmer eine Arbeitslosigkeitsbescheinigung für die Inaktivitätsstunden, wenn ein Teilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen wird, sowie bei jeder Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit;

5 - Artikel 137 des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit

§ 1. Der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Bevollmächtigter müssen auf diese Weise im Rahmen der durch das Gesetz vom 24.02.2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und der föderalen Behörde an den Sozialversicherten festgelegten Bedingungen die Angaben, die in den Dokumenten gemäß Artikel 137 §§ 1, 2 und 4 der Leistungsübersicht im Sinne von Artikel 163 Absatz drei enthalten sind, elektronisch übermitteln.

Die Verpflichtung von Absatz 1 gilt jedoch nicht für:
1° das Kontrollformular und die Kontrollkarte für den vorübergehend Arbeitslosen im Sinne von Artikel 137, § 1, Absatz 1, 2°, a, § 2, 3°, a, und § 4, Absatz 1, 1°, Absatz 2 und 3. 2° die „Arbeitslosigkeitsbescheinigung“ gemäß Art. 137, § 1, Absatz 1, 1°; 3° die „Arbeitslosigkeitsbescheinigung“ gemäß Art. 137, § 2, 2°.
2° die „Arbeitslosigkeitsbescheinigung“ gemäß Art. 137, § 1, erster Absatz, 1°;
3° die „Arbeitsbescheinigung“ gemäß Artikel 137, § 2, 2°;
4° die „Leistungsübersicht“ gemäß Artikel 137, § 1, Absatz 1, 6°.

Gemäß Art. 4, § 2, Abs.4 des oben genannten Gesetzes vom 24.02.2003 händigen der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Bevollmächtigter dem Sozialversicherten direkt eine Abschrift der im ersten Absatz angesprochenen elektronischen Meldungen aus. Diese Abschrift ist in einer für den Sozialversicherten verständlichen Sprache abgefasst.