Neu in diesem Quartal
Änderung. Einrichtung eines Öffentlichen Pensionsdienstes.
Der Föderale Pensionsdienst wurde zum 01.04.2016 gegründet. Das Landespensionsamt (LPA) und der Pensionsdienst des öffentlichen Dienstes (PdÖD) wurden am 01.04.2016 aufgelöst; ihre Aufgaben wurden vom Föderalen Pensionsdienst übernommen.
Gesetzliche Grundlage:
Gesetz vom 18.03.2016 zur Änderung der Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderalen Pensionsdienst, zur Eingliederung der Zuständigkeiten und des Personals des Pensionsdienstes des öffentlichen Dienstes, der Aufträge „Pensionen“ der lokalen und provinzialen Sektoren des Amts für Sonderregelungen der Sozialversicherung und von HR Rail und zur Übernahme des Kollektiven Sozialdienstes des Amts für Sonderregelungen der Sozialversicherung (BS 30.03.2016)
1.3.3.2. Erläuterung. Der solidarische Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen.
Die regionalen Empfänger sind dem solidarischen Pensionsfonds angeschlossen, werden aber von der Region angestellt. Die Pensionsbeiträge werden per DmfA vom LSS eingenommen.
2.3.3.5. Erläuterung. DmfAPPL. Verzicht auf die Anwendung von Sanktionen wegen verspäteter Meldung.
Das ASRSV kann unter bestimmten Fällen von der Anwendung von Sanktionen verzichten, wenn die vollständigen Meldungen fristgerecht eingereicht wurden. Eine Meldung ist vollständig, wenn sie mindestens 90 % der während des Quartals beschäftigten Personalmitglieder umfasst und wenn die Angaben der Wirklichkeit entsprechen.
2.4.3.2. Erläuterung. Das Verrechnungssystem und die Zahlungsfristen der Beiträge.
Die Beiträge, die anlässlich der Regualisierungen geschuldet werden, müssen dem ASRSV zum Fälligkeitstag, der auf der monatlichen Rechnung angegeben ist, übermittelt werden.
2.4.4.2. Erläuterung. Sanktionen bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung.
Die nicht innerhalb der auf der Sanktionsrechnung angegebenen Frist gezahlten Beitragszuschläge führen zu Verzugszinsen in Höhe von 7 %.
5.4.2.1. Änderung. Der Basispensionsbeitrag für definitiv ernannte Personalmitglieder.
Der gesetzliche Basispensionsbeitrag für die provinzialen und lokalen Verwaltungen, die dem solidarischen Pensionsfonds angeschlossen sind, wird für das Jahr 2018 auf 41,50 % festgelegt.
Gesetzliche Grundlage:
Königlicher Erlass vom 13.03.2016, für das Jahr 2018 angenommen zur Durchführung von Artikel 16, Absatz 1, 1) des Gesetzes vom 24.10.2011 zur Sicherung einer nachhaltigen Finanzierung der Pensionen der definitiv ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Behörden und der lokalen Polizeizonen, und zur Änderung des Gesetzes vom 06.05.2002 zur Einrichtung des Fonds für die Personen der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen der sozialen Sicherheit und sonstiger Änderungsbestimmungen (BS 21.03.2016)
6.4.3.3. Änderung. Beitragsermäßigungen. Maribel Sozial.
Die pauschale Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge pro Arbeitnehmer wird ab 01.04.2016 um 45,7 Euro auf einen Betrag von maximal 442,83 Euro pro Quartal erhöht.
Gesetzliche Grundlage:
Entwurf des Königlichen Erlasses vom XX.XX.2016 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 18.07.2002 über die Maßnahmen im Hinblick auf die Förderung der Beschäftigung im nicht kommerziellen Sektor (genehmigt vom Ministerrad vom 05.02.2016)
8.13.4.1. Erläuterung. DmfAPPL. Angaben Pensionen öffentlicher Dienst. Gehaltszuschläge.
Die Gehaltszuschlagszeile wird in einem Quartal nicht angelegt, wenn der Gehaltszuschlag nicht ausgezahlt wurde (z. B. bei einer vollständigen Laufbahnunterbrechung