5.5.8. Solidaritätsbeitrag für die Beschäftigung von Studenten
Ein Solidaritätsbeitrag wird auf den Lohn der Studenten geschuldet, die in Anwendung von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 mit Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen beschäftigt werden.
Der Solidaritätsbeitrag wird auch für den Lohn des Studenten für einen Feiertag, der nicht vom Studentenvertrag abdeckt wird, geschuldet.
Dieser Solidaritätsbeitrag ist auf 8,13 % des Lohns des Studenten festgelegt und bleibt in allen Quartalen des Kalenderjahres unverändert. Der Solidaritätsbeitrag setzt sich zusammen aus einem Arbeitgeberanteil von 5,42 % und einem Arbeitnehmeranteil von 2,71 %.