2.3.5. Die Pensionsmeldung
Die provinzialen und lokalen Verwaltungen sind gesetzlich dazu verpflichtet, für ihre ehemaligen politischen Mandatsträger und in bestimmten Fällen für ihre ehemaligen definitiv ernannten Personalmitglieder monatliche eine Pensionsmeldung vorzunehmen.
Über diese monatliche Meldung werden dem Pensionskataster die notwendigen Daten im Hinblick auf die Berechnung der KIV-Einbehaltung in Höhe von 3,55 % (siehe 5.6.1) und die Solidaritätseinbehaltung auf Pensionen und ergänzende Pensionsvorteile, übermittelt (siehe 5.6.2).
Alle Meldungen und Regularisierungen bezüglich der Einbehaltungen auf Pensionen müssen direkt bei Smals eingereicht werden.
Die Einnahme der KIV- und Solidaritätsbeiträge erfolgt weiterhin durch monatliche Rechnungen des ASRSV.
Für die Verwaltungen, die eine automatische Abbuchung der Beiträge von ihrem Konto bei der Belfius-Bank genehmigen, wird der Betrag mit dem 5. des Monats, der dem Rechnungsdatum folgt, als Wertstellungsdatum automatisch einbehalten. Beispiel: die Einbehaltungen auf Pensionen vom Juli werden im August berechnet, im September in Rechnung gestellt und am 5. Oktober abgebucht.
Verwaltungen, die ihre Einbehaltungen auf Pensionen selbst bezahlen, werden gebeten, die monatliche Rechnung abzuwarten und die Zahlung ausschließlich mit dem beigefügten Überweisungsformular auszuführen.
Die provinzialen und lokalen Verwaltungen müssen die Pensionsmeldung bei Smals innerhalb einer Frist von höchstens acht Werktagen ab dem Monat einreichen, der auf den Monat der Zahlung der Pension oder des ergänzenden Vorteils folgt.
Weitere Informationen zum Ausfüllen der Pensionsmeldung finden Sie in den „Anweisungen zur Meldung von Pensionen und ergänzenden Vorteilen“ auf der Portalsite der sozialen Sicherheit.