2.6.3 Berechnung auf Basis der Angaben in der DmfAPPL
Der Personalbestand und die Anzahl junger Arbeitnehmer einer Verwaltung werden auf der Grundlage der VZÄ-Bruchzahlen der einzelnen Arbeitnehmer auf dem Niveau der Beschäftigung festgelegt.
Für einen Vollzeitarbeitnehmer mit vollständigen Leistungen im Laufe des Quartals ist die VZÄ-Bruchzahl einer Beschäftigung gleich 1. Für einen Vollzeitarbeitnehmer mit unvollständigen Leistungen oder für einen Teilzeitarbeitnehmer beträgt die VZÄ-Bruchzahl zwischen 0 und 1. Die VZÄ-Bruchzahl wird auf zwei Zahlen nach dem Komma gerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird.
Zur Berechnung des Personalbestands wird die VZÄ-Bruchzahl einer Beschäftigung auf Basis der Formel (Z1) / (U x E) festgelegt, wobei
- Z1 = die Summe der für die Beschäftigung angegebenen Anzahl Stunden, für
- die Arbeitstage (= Leistungscode 1, 41 und 42), ausgenommen die Tage, die durch eine Vertragsbruchentschädigung gedeckt sind (= Lohncode 130 und 132);
- die gleichgesetzten Tage (= Leistungscode 21, 71 und 72);
- U = die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson = 38 Stunden/Woche;
- E = die Anzahl Wochen im Quartal = 13 Wochen.
Zur Berechnung der Anzahl junger Arbeitnehmer wird die VZÄ-Bruchzahl einer Beschäftigung auf Basis der Formel (Z2) / (U x E) festgelegt, wobei
- Z2 = die Summe der für die Beschäftigung angegebenen Anzahl Stunden, für
- die Arbeitstage und gleichgesetzten Tage (= alle Leistungscodes mit Ausnahme der Leistungscodes 30, 31 und 32), ausgenommen der Tage, die durch eine Vertragsbruchentschädigung gedeckt sind (= Lohncode 130 und 132);
- U = die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson = 38 Stunden/Woche;
- E = die Anzahl Wochen im Quartal = 13 Wochen.
Wenn ein Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungen angegeben wird, wird der VZÄ-Bruch für jede Zeile einzeln berechnet. Die VZÄ-Bruchzahlen aller Beschäftigungen werden auf dem Niveau des Arbeitnehmers addiert. Die Gesamtsumme der VZÄ-Bruchzahlen aller Beschäftigungen eines Arbeitnehmers darf nie größer als 1 sein und gegebenenfalls wird der Bruch auf 1 gerundet.
Die unter Vertrag genommenen Beschäftigten mit einem Erstbeschäftigungsabkommen, die bis einschließlich dem Quartal, in dem sie 26 Jahre als werden, in dem Feld „Maßnahme zur Förderung der Beschäftigung“ angegeben werden, werden nicht zum Personalbestand hinzugerechnet. Die Doppelzählung der VZÄ-Bruchzahlen einiger Jugendlicher zur Berechnung der Anzahl an jungen Arbeitnehmern in einem Quartal wird nur dann in Betracht gezogen, wenn die betreffenden Jugendlichen im Feld „Maßnahme zur Förderung der Beschäftigung“ der DmfAPPL richtig angegeben sind (siehe 8.3.3.8.).