Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Neu in diesem Quartal

1.2.3.3. Erläuterung. Gesetzliche Regelungen. Arbeitsunfallregelung des Privatsektors.

Die Provinzvereinigungen und die autonomen Provinzialregien, die kein einziges Personalmitglied mit öffentlich-rechtlichem Status im Dienst haben, unterliegen der Arbeitsunfallregelung des Privatsektors.

Gesetzliche Grundlage:

Artikel zwei des Königlichen Erlasses vom 26.11.2012 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 13.07.1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Personalmitglieder der Provinzen, der Gemeinden, der Agglomerationen und Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen, der öffentlichen Sozialhilfezentren, der Sozialhilfedienststellen, -einrichtungen und -vereinigungen, der Dienststellen des Kollegiums der Flämischen Gemeinschaftskommission und der Dienststellen des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission und der öffentlichen Dienstkassen (BS 13.12.2012)

1.2.4.2. Neuigkeit. Gesetzliche Regelungen. Ergänzender Urlaub.

Der Begriff „Beginn der Tätigkeit“ wird durch Verweis auf das (europäische) Recht auf vier Wochen Urlaub erläutert. Ein Teilzeitarbeitnehmer, der auf eine Vollzeitstelle wechselt, hat Anspruch auf ergänzende Urlaubstage. Der (vollzeitliche oder teilzeitliche) Elternurlaub wird für die Festlegung des Zeitraums berücksichtigt, nach dem man eine Tätigkeit mit Anspruch auf Ergänzungsurlaub wiederaufnehmen kann.

Gesetzliche Grundlage:

Königlicher Erlass vom 30.08.2013 zur Änderung von Artikel 3bis des Königlichen Erlasses vom 30.03.1967 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen der Gesetze über den Jahresurlaub der Arbeitnehmer in Bezug auf die Regelung des ergänzenden Urlaubs (BS 13.09.2013)
Königlicher Erlass vom 30.08.2013 zur Änderung von Artikel 3bis des Königlichen Erlasses vom 30.03.1967 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen der Gesetze über den Jahresurlaub der Arbeitnehmer in Bezug auf den Elternurlaub (BS 17.09.2013)

2.3.4.4. Neuigkeit. Verpflichtungen der angeschlossenen Verwaltungen – die Meldung des Sozialrisikos.

Für den Sektor „Arbeitsunfälle“ sind ab 01.01.2014 die Arbeitgeber, die der Regelung des öffentlichen Sektors unterliegen, verpflichtet, beim Fonds für Arbeitsunfälle eine Meldung des Sozialrisikos über die Portalsite der Sozialen Sicherheit (= Publatio) einzureichen.

Gesetzliche Grundlage:

Das Gesetz vom 07.05.2013 über die Ausführung von Artikel 20sexies des Gesetzes vom 03.07.1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor (BS 17.05.2013)

2.6. Erläuterung. Verpflichtungen der angeschlossenen Verwaltungen – die Erstbeschäftigungsverpflichtung.

Erläuterung zur Berechnung der Erstbeschäftigungsverpflichtung für junge Arbeitnehmer (siehe 6.2.5.2. bis einschließlich 2013-3).

4.1.2 .1. und 4.1.2.2. Neuigkeit. Der Lohnbegriff. Der Beiträgen zur sozialen Sicherheit nicht unterworfene Lohn.

Die dem Arbeitnehmer geschuldeten Entschädigungen, wenn der Arbeitgeber seinen gesetzlichen, rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, gelten als Lohn.
Die Entschädigung, die ein Arbeitgeber einem geschützten Arbeitnehmer zahlt (während einer Periode der Krankheit, des Elternurlaubs, des Schwangerschaftsurlaubs...), unterliegen Sozialversicherungsbeiträgen.

Gesetzliche Grundlage:

Königlicher Erlass vom 24.09.2013 zur Änderung von Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 zur Durchführung des Gesetzes vom 27.06.1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer (B.S. 27.09.2013)

6.2.1.6. Erläuterung. Zielgruppenermäßigungen – Merkmale und Berechnung.

Bei einer Neuverteilung der Arbeitszeit kann die neue provinziale oder lokale Verwaltung die Zielgruppenermäßigung weiter erhalten, wenn der neue Arbeitgeber in den Anwendungsbereich der Zielgruppenermäßigung fällt. Möchte der neue Arbeitgeber eine Zielgruppenermäßigung fortsetzen, kann er beim LSSPLV eine Bescheinigung „Übertragung Zielgruppenermäßigung“ beantragen, aus der hervorgeht, dass die Vorteile in Verbindung mit der laufenden Beschäftigung fortgesetzt werden.

Gesetzliche Grundlage:

Artikel 353ter des Programmgesetzes (I) vom 24.12.2002 (BS 31.12.2002)

6.3.1. Erläuterung. Beitragsermäßigungen – die Viertagewoche und die Halbzeitarbeit ab 50 oder 55 Jahre im öffentlichen Sektor.

Manche Arbeitgeber der Wallonischen Region sind dieser Regelung der Viertagewoche und der Halbzeitarbeit beigetreten. Der Anwendungsbereich und die Vorteile werden genauer erläutert.
Die Flämische Region entschied, die Regelung auf die flämischen Verwaltungen nicht anzuwenden.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetz vom 19.07.2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitarbeit ab 50 oder 55 Jahre im öffentlichen Sektor (BS 06.08.2012).