Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

01.03.2010. Die Umstrukturierung einer lokalen Verwaltung

Eine lokale Verwaltung, die dem solidarischen Pensionsfonds des LSSPLV angeschlossen ist, kann ihn nicht verlassen. Der Beitritt ist endgültig und unwiderruflich.

Falls eine lokale Verwaltung im Rahmen einer Reorganisation eine oder mehrere Abteilungen umstrukturiert oder privatisiert und ihre definitiv ernannten Personalmitglieder einer anderen Verwaltung überträgt, gehen die Beiträge in der Pensionslast der pensionierten definitiv ernannten Personalmitglieder der reorganisierenden lokalen Verwaltung zu Lasten der Verwaltung, die die definitiv ernannten Personalmitglieder übernimmt.

Wenn eine lokale Verwaltung A eine Tätigkeit einer lokalen Verwaltung B überträgt, welche die definitiv ernannten Personalmitglieder (und ihre Lohnmasse) der lokalen Verwaltung A übernimmt, dann muss die lokale Verwaltung B auch die Pensionslast der ehemaligen definitiv ernannten Personalmitglieder der lokalen Verwaltung A übernehmen. Die übernommene Pensionslast setzt sich wie folgt zusammen:

  • die bereits laufenden Pensionen der ehemaligen definitiv ernannten Personalmitglieder der Verwaltung A, die aus dem solidarischen Pensionsfonds finanziert werden;
  • die zukünftigen Pensionsanteile der aktiven definitiv ernannten Personalmitglieder, die sich auf die Dienstjahre beziehen, die bei der lokalen Verwaltung A geleistet wurden.

Für den solidarischen Pensionsfonds des LSSPLV werden keine Pensionsanteile berechnet.